VwGH 99/14/0135

VwGH99/14/01359.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der A B in V, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom 23. April 1999, Zl. RV 451/1- 8/98, betreffend unter anderem Umsatzsteuer 1991 bis 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §270;
BAO §270;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde im Instanzenzug als erwiesen an, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr bei der T GmbH, einer Steuerberatungsgesellschaft, als Bilanzbuchhalter beschäftigter Ehemann Tätigkeiten im Zusammenhang mit den steuerlichen Angelegenheiten von Klienten der T GmbH ausgeführt habe, ohne von der Beschwerdeführerin Weisungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erhalten zu haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei für diese Tätigkeiten von der T GmbH zum Teil mit seinem laufenden Gehalt entlohnt worden. Zur weiteren Abgeltung dieser Tätigkeiten habe der Geschäftsführer der T GmbH, Mag. D die Auszahlung jener Beträge, welche die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt habe, bewilligt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Tätigkeiten nicht nur im Büro der T GmbH, sondern auch in jenem Büro ausgeführt, welches in dem von ihm und der Beschwerdeführerin bewohnten Haus eingerichtet worden war. Diese Sachverhaltsannahme war das Ergebnis einer Würdigung von im Verfahren unter anderem betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1996 angestellten Ermittlungen, welche die belangte Behörde in der Folge näher darstellte. Die Abrechnungsunterlagen der Beschwerdeführerin (Rechnungen, Stundenberichte, Werkvertrag) hätten keinen Hinweis darauf enthalten, welche Leistungen sie gegenüber welchen Klienten in welcher Zeit erbracht haben sollte. Üblicherweise sei ein Unternehmer, der sich Leistungen auf werkvertraglicher Grundlage erbringen lasse, in erster Linie an der Qualität und dem Umfang der Leistungen und an einer möglichst kurzen Zeitdauer derselben interessiert. Erhalte er vom Leistenden eine Rechnung, so sei er üblicherweise daran interessiert, auf möglichst einfache Weise überprüfen zu können, ob der begehrte Rechnungsbetrag in einer vernünftigen Relation zur erbrachten Leistung stehe. Daher sei nicht anzunehmen, dass sich ein vernünftiger Unternehmer mit jenen Abrechnungsunterlagen zufrieden geben würde, welche die Beschwerdeführerin der T GmbH übermittelt habe, da diese Unterlagen keinen Hinweis enthalten hätten, welche Leistungen den begehrten Forderungen in Höhe von insgesamt über 1,1 Mio. S gegenüber gestanden seien. Dass sich Mag. D, der die Rechnungen der Beschwerdeführerin überprüft "haben will", etwa die angeblich erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin monatelang gemerkt haben könnte und deshalb zum Beispiel die Rechnung vom 17. Oktober 1996 mit einem darin behaupteten Leistungszeitraum von neun Monaten zur Zahlung freigegeben habe, könne ausgeschlossen werden.

Im Einklang damit stünden auch die überzeugenden Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach ein Werkunternehmer von seinem Auftraggeber üblicherweise insofern überprüft werde, als sich der Auftraggeber ansehe, wie lange jemand für gewisse Leistungen brauche. Entweder die Leistungen seien im Rahmen des Vertretbaren, sodass sie den Klienten weiterverrechnet werden könnten, dann gebe es kein Problem. Seien aber die Stunden den Auftragnehmern nicht mehr weiterverrechenbar, dann werde man sich irgendwann einmal von einem solchen Mitarbeiter trennen. Ob die behaupteten Leistungen der Beschwerdeführerin in vertretbarer Zeit erbracht worden seien und daher die angeblich in Abhängigkeit zu den geleisteten Arbeitsstunden begehrten Rechnungsbeträge in vertretbarem Ausmaß gegenüber der T GmbH geltend gemacht worden seien, sei aber gerade an Hand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen für die T GmbH nicht überprüfbar gewesen. Daraus folge, dass Mag. D eine gleichwertige andere Überprüfungsmöglichkeit der begehrten Rechnungsbeträge zur Verfügung gestanden sein müsse, die neben den vorhandenen Abrechnungen Unterlagen über die erbrachten Leistungen entbehrlich gemacht hätten, oder die Abrechnungsunterlagen gäben nicht den wahren Sachverhalt wieder.

Nach den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin sei die Kontrolle der Rechnungsbeträge in erster Linie über die Ergebnisse erfolgt, somit durch Gegenüberstellung der durch die Beschwerdeführerin verursachten Honorareinnahmen und der Entgelte, die diese von der T GmbH verlangt habe. Dem Geschäftsführer der T GmbH, Mag. D sei im Streitzeitraum bekannt gewesen, welche Klienten jedenfalls vom Ehemann der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Buchhalterin Eva St betreut worden seien und wie hoch die Honorare gewesen seien, welche diese Klienten an die T GmbH bezahlt hätten. Nach den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin habe diese denselben Klientenstock betreut. Dem Geschäftsführer der T GmbH seien aber auch die Kosten bekannt gewesen, welche der T GmbH auf Grund der Zahlungen an die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Eva St erwachsen seien. Die belangte Behörde halte es für möglich, dass das Verhältnis der Kosten der T GmbH, die durch Zahlungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin und Eva St entstanden seien, zu den Einnahmen der T GmbH, welche auf Grund von Honorarzahlungen jener Klienten erzielt worden seien, die jedenfalls vom Ehemann der Beschwerdeführerin und Eva St und angeblich auch von der Beschwerdeführerin betreut worden seien, für die T GmbH akzeptabel gewesen seien. Andernfalls wären die Zahlungen an die genannten Personen nicht in dieser Höhe geleistet worden. Weder bei dieser Art der Kontrolle über die Ergebnisse noch an Hand der vorgelegten Abrechnungsunterlagen habe jedoch für die T GmbH eine Möglichkeit bestanden, zu überprüfen, ob der Anteil der Umsätze, die auf dem mit dem Namen der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes bezeichneten Konto erfasst gewesen seien, auch nur zum Teil und bejahendenfalls zu welchem Teil auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen gewesen sei. Damit habe es für die T GmbH im Streitzeitraum keine Möglichkeit gegeben, zu kontrollieren, ob die für die Beschwerdeführerin aufgewendeten Kosten in einer vernünftigen Relation zu den von ihr verursachten Umsätzen gelegen seien.

Wenn auch das Gesamtverhältnis der Kosten, die durch Zahlungen an den Beschwerdeführerin und deren Ehegatten sowie Eva St hervorgerufen worden seien, zu den von diesen drei Personen angeblich gemeinsam bewirkten Umsätzen für die T GmbH akzeptabel gewesen seien, so wäre es dennoch nicht einzusehen, warum die T GmbH, darauf verzichtet haben sollte, zu überprüfen, ob dieses Gesamtverhältnis noch günstiger gestaltet werden könnte, indem die Notwendigkeit der Zahlungen von etwa 1,1 Mio. S an die Beschwerdeführerin kritisch hinterfragt worden wäre. Da der T GmbH eine echte Überprüfungsmöglichkeit der von der Beschwerdeführerin begehrten Rechnungsbeträge nicht zur Verfügung gestanden sei und ihr Geschäftsführer Mag. D darauf auch keinen Wert gelegt habe (andernfalls hätte er dafür gesorgt, dass die Rechnungen überprüfbar gewesen wären), sei der Schluss zu ziehen, dass die Abrechnungsunterlagen nicht den wahren Sachverhalt wiedergegeben hätten, zumal sie ungeeignet gewesen seien, glaubhaft zu machen, dass es für Mag. D echte, durch die Leistungen der Beschwerdeführerin motivierte wirtschaftliche Gründe gegeben habe, der Beschwerdeführerin entsprechende Beträge zu bezahlen.

Mag. D müsse von Anfang an bewusst gewesen sein, dass die Abrechnungen in Ermangelung von Leistungen der Beschwerdeführerin nicht ernst gemeint gewesen seien, andernfalls hätte er von vornherein eine Ergänzung der Abrechnungsunterlagen von der Beschwerdeführerin verlangt, die ihm die Beurteilung ermöglicht hätte, welche Leistungen in welcher Zeitdauer für welche Klienten durchgeführt worden seien. Dass er die Zahlungen an die Beschwerdeführerin im Namen der T GmbH dennoch bewilligt habe, sei nur dadurch erklärbar, dass er die Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin so hoch bewertet haben müsse, dass er diese Zahlungen als weitere Abgeltung dessen Leistungen für die T GmbH angesehen habe.

In dieses Bild füge sich auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung. Diese sei nämlich der Aufforderung des Prüfers, durch praktische Tätigkeiten zu demonstrieren, dass sie in der Lage sei, die entsprechende EDV-Anlage zu bedienen, nicht nachgekommen, ohne einen überzeugenden Grund für ihre Weigerung zu nennen. Die lapidare Behauptung, eine solche Demonstration sei ihr nicht zumutbar, überzeuge nicht. Es müsse der Beschwerdeführerin während der abgabenbehördlichen Prüfung klar gewesen sein, dass der Prüfer auf Grund des vagen Inhaltes der Abrechnungsunterlagen keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptungen über angeblich regelmäßige Tätigkeiten zu überprüfen, als durch die Aufforderung, Fähigkeiten zu demonstrieren, die für die Ausübung der behaupteten Tätigkeiten unerlässlich gewesen seien. Der Erklärungsversuch, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sich wie früher in der Schule prüfen zu lassen, überzeuge aus denselben Gründen nicht.

Hätte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung des Prüfers zur EDV-Demonstration tatsächlich die Fähigkeit gehabt, die Anlage zu bedienen und damit jene EDV-unterstützten Tätigkeiten auszuführen, die sie für die T GmbH ausgeführt haben wollte, so wäre kein rationaler Grund für ihre Weigerung ersichtlich, die EDV-Anlage zu starten. Daher könne sie diese Fähigkeiten nicht gehabt haben und es sei auch ihre Behauptung unglaubhaft, sie habe im Streitzeitraum die strittigen, EDVunterstützten Tätigkeiten für die T GmbH ausgeführt.

Da die Beschwerdeführerin somit in einem wesentlichen Punkt ihres Vorbringens unwahre Angaben gemacht habe, seien ihre eigenen Angaben über sonstige, nicht EDV-unterstützte Tätigkeiten für die T GmbH als zweifelhaft anzusehen. Diese Zweifelhaftigkeit ihrer Angaben in Verbindung mit dem übrigen Beweismaterial, insbesondere den vagen Abrechnungsunterlagen, erweise die "Unglaubhaftigkeit" aller Behauptungen über angebliche Tätigkeiten für die T GmbH. Diese Annahmen erführen durch den vagen Inhalt der mit "Werkvertrag" bezeichneten Urkunde eine zusätzliche Bestätigung. Personen, die eine Vertragsurkunde unterfertigten, beabsichtigten damit üblicherweise, künftige potentielle Streitfragen oder Problembereiche, die für die Parteien wesentliche Bedeutung hätten, einer einvernehmlichen Lösung zu unterwerfen. Dies gelte auch für Rahmenverträge. Diesem typischen Vertragszweck werde die vorliegende "Werkvertragsurkunde" nicht gerecht.

Diese Urkunde enthalte nur eine vage Umschreibung von Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin der T GmbH nach dem Vertragstext unverbindlich (die Beschwerdeführerin könne danach den Umfang ihrer Tätigkeiten selbst bestimmen) in Aussicht gestellt habe. Nicht einmal eine grundsätzliche Einigung über die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes (z.B. über die Höhe des Stundensatzes) und über allfällige Vollzugsfolgen sei im Text der Urkunde enthalten. Wie gering die tatsächliche Bedeutung gewesen sei, welche die Unterzeichner dieser Urkunde beigemessen haben müssten, erhelle auch daraus, dass sie es nicht für erforderlich erachtet hätten, die Urkunde mit dem Datum der Unterzeichnung zu versehen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die Unterzeichner mit dieser Urkunde die Absicht verfolgt hätten, potentielle Streitfragen zwischen sich von vornherein einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen.

Viel wahrscheinlicher sei es, dass diese Urkunde den Zweck gehabt habe, gegenüber Dritten den Eindruck eines bestehenden Werkvertragsverhältnisses zu erwecken. Insbesondere in Verbindung mit dem vagen Inhalt der Abrechnungsunterlagen und dem fragwürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin während der abgabenbehördlichen Prüfung sei zu folgern, dass zu diesen Dritten auch die Finanzverwaltung gehört habe, und dass der unrichtige Eindruck von Werkleistungen der Beschwerdeführerin für die T GmbH habe erweckt werden sollen. Diese Annahmen würden auch durch den Umstand gestützt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Grundaufzeichnungen über ihre angeblichen Tätigkeiten im Streitzeitraum habe vorlegen können. Sie habe zwar behauptet, in einem Kalender eingetragen zu haben, wie viel Zeit sie für ihre Tätigkeiten für bestimmte Klienten aufgewendet habe, diese Kalender seien jedoch nicht auffindbar. Vergegenwärtige man sich das Verhalten der Beschwerdeführerin während der abgabenbehördlichen Prüfung, insbesondere ihre mangelnde Bereitschaft, Fähigkeiten zu demonstrieren, die sie hätte haben müssen, um die strittigen Tätigkeiten tatsächlich auszuführen, so deute dieses Verhalten auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hin. Es sei daher wahrscheinlicher, dass es die angeblichen Grundaufzeichnungen betreffend den Streitzeitraum nie gegeben habe.

In dieses Bild füge sich das Verhalten des Vertreters und des Gatten der Beschwerdeführerin anlässlich des Ersuchens des Prüfers, wenigstens die Grundaufzeichnungen für Jänner und Februar 1997 vorzulegen. Der Vertreter habe zunächst die Einsichtnahme in den Kalender der Beschwerdeführerin für 1997 mit dem Hinweis verweigert, darin befänden sich auch private Eintragungen, zum Beispiel Arzttermine. Eine Woche später sei von der Beschwerdeführerin oder deren Gatten zwar ein Kalender für 1997 vorgelegt worden, der jedoch keine privaten Eintragungen enthalten habe. Die Eintragungen in diesen Kalender müssten somit nachträglich angefertigt worden sein. Auch dieser Vorfall sei in Verbindung mit den bisher genannten Hinweisen ein Indiz dafür, dass es keine Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über ihre angeblichen Tätigkeiten für die T GmbH gegeben haben könne. Diese Schlussfolgerung sei der Beschwerdeführerin vorgehalten und von ihr nicht bestritten worden, was für die Richtigkeit der Folgerung spreche.

In weiterer Folge begründete die belangte Behörde, aus welchen Gründen die festgestellten Tätigkeiten vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt worden sein müssen. Die belangte Behörde weist aber auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch ein erkennbares steuerliches Motiv für die Behauptung hatten, die Leistungen seien der Beschwerdeführerin und nicht ihrem Ehemann zuzuordnen, weil sie mit einer geringeren Belastung des Familieneinkommens mit Einkommensteuer rechnen durften, als jener, die entstanden wäre, wenn das gesamte Einkommen dem Ehemann zuzurechnen wäre. Die belangte Behörde setzte sich auch mit einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vergleichsrechnung zwischen dem wirtschaftlichen Ergebnis des "Umweges" und des "Normalweges" für das Familieneinkommen auseinander und gelangte zur Ansicht, dass mit den genannten Vergleichsrechnungen nicht schlüssig dargelegt werden könne, warum es wirtschaftlich günstiger für das Familieneinkommen gewesen sein sollte, die Leistungen dem Ehemann zuzurechnen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausgeübt habe. Sie sei daher nicht als Unternehmerin anzusehen, weshalb sie nicht das Recht zum Vorsteuerabzug habe. Die in Rechnungen gegenüber der T GmbH gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge schulde die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 und 1994.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde die Beurteilung obliegt, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/14/0128). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Beschwerdefall dieser verwaltungsgerichtlichen Kontrolle allerdings stand.

Die belangte Behörde hat im Wesentlichen unter Berücksichtigung der vorliegenden vagen Abrechnungsunterlagen, der Weigerung der Beschwerdeführerin zu demonstrieren, dass sie in der Lage sei, die im Büro des von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Hauses befindliche EDV-Anlage entsprechend zu bedienen, dem Fehlen von Grundaufzeichnungen und der vagen als "Werkvertrag" bezeichneten Vertragsgrundlage für die strittige Tätigkeit geschlossen, dass die Beschwerdeführerin die strittigen Tätigkeiten nicht erbracht hat, woraus rechtlich gefolgert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit allen daraus folgenden Konsequenzen nicht Unternehmerin ist. Darin ist keine Unschlüssigkeit gelegen.

Auch die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel liegen aus folgenden Gründen nicht vor: Als Aktenwidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussage im angefochtenen Bescheid, der T GmbH sei eine "echte Überprüfungsmöglichkeit" der von der Beschwerdeführerin begehrten Rechnungsbeträge nicht zur Verfügung gestanden. Wie dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, wollte die belangte Behörde damit nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zum Ausdruck bringen, dass die T GmbH nicht die Möglichkeit gehabt hätte, detailliertere Rechnungen durchzusetzen. Die belangte Behörde brachte damit vielmehr zum Ausdruck, dass eine Überprüfungsmöglichkeit auf Grund der unzureichenden Angaben der gelegten Abrechnungen fehlte. Dies steht im Einklang mit dem Akteninhalt.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zum Vorwurf macht, dass diese "unterschwellig" davon ausgehe, dass Eva St bereits 1991 für die T GmbH tätig gewesen sei, ist auch darin im Hinblick darauf, dass die Beschwerde damit nur eine Vermutung zum Ausdruck bringt eine konkrete Aktenwidrigkeit nicht zu erblicken.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch darin keine Aktenwidrigkeit zu erkennen, dass im angefochtenen Bescheid (Seite 13 oben) vom "Verhalten des Vertreters und Gatten der Bw" die Rede ist, weil die belangte Behörde an der bezeichneten Stelle zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um zwei verschiedene Personen und nicht wie die Beschwerdeführerin meint, um ein und dieselbe Person handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ging die belangte Behörde daher keineswegs aktenwidrig davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch ihr Vertreter gewesen sei. Im Übrigen würde es in diesem Zusammenhang an jeglicher Relevanz fehlen.

Auch die von der belangten Behörde auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gestützte Annahme, diese habe mit ihrer Behauptung, die strittige Tätigkeit ausgeübt zu haben, eine unwahre Angabe gemacht, ist nicht als Aktenwidrigkeit zu erkennen, weil gerade der Umstand, dass dem Akt nicht zu entnehmen war, ob die strittige Tätigkeit von der Beschwerdeführerin erbracht wurde oder nicht, eine entsprechende Beweiswürdigung erforderlich machte. Das Ergebnis der Beweiswürdigung kann daher insofern keine Aktenwidrigkeit darstellen.

Vor dem Hintergrund des entsprechenden Beschwerdevorbringens ist darauf hinzuweisen, dass für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund erkennbar ist, weshalb die Aufforderung des Prüfers, die Beschwerdeführerin möge ihre Fähigkeiten am PC demonstrieren, unzumutbar sein sollte. Gerade wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihre Weigerung zu "Testbuchungen" der Ausgangspunkt des gesamten Verfahrens gewesen ist, ist nicht zu erkennen, weshalb die Ermittlung des Sachverhaltes durch "gezielte Erhebungen besser und aussagekräftiger" hätte erreicht werden können als durch eine entsprechende Demonstration am PC, um die Zweifel des Ermittlungsorganes zu zerstreuen.

Umfangreich gerügt werden in der Beschwerde Ermittlungsmängel, die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie im Verwaltungsverfahren entsprechende Anträge gestellt hat, ihr insofern notwendig erscheinende Ermittlungen durchzuführen. Auch fehlt es an einer Darstellung der Relevanz.

Gerügt wird auch eine Verletzung des Parteiengehörs, wobei die Beschwerdeführerin ausführt, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr "entsprechendes" Parteiengehör gewährt worden wäre. Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund, dass ausgehend von den Ermittlungsergebnissen anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin verneint worden war, unberechtigt. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den Sachverhaltsannahmen der Behörde zu äußern und hat dies, vertreten durch die T GmbH, auch umfangreich getan, so etwa in der Gegenäußerung vom 17. April 1998, in welcher von der Beschwerdeführerin auf die "sehr ausführlichen Feststellungen der bB" eingegangen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich aber insbesondere auch zum Vorhalt der belangten Behörde vom 28. September 1998 geäußert, worin unter anderem bereits von der Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der häuslichen EDV-Anlage durch ihren Ehemann sowie davon die Rede war, dass zweifelhaft sei, ob die behaupteten "weiteren Tätigkeiten" nicht ebenfalls von diesem ausgeführt worden seien.

Soweit die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid Begründungsmängel zum Vorwurf macht, weil dieser zwar eine "umfangreiche Beweiswürdigung" enthalte, diese aber "mehr Fragen aufwerfe als sie beantworte", kann dieser Vorwurf nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Der angefochtene Bescheid führt jenen Sachverhalt an, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und daher festgestellt hat. Er führt auch aus, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

Der unter dem Gesichtspunkt einer unschlüssigen Beweiswürdigung gerügte Umstand, dass die belangte Behörde einen einheitlichen Stundensatz für verschiedenwertige Tätigkeiten als gegen die Ernsthaftigkeit der Abrechnungen sprechend bezeichnet, ist für die Beweiswürdigung der belangten Behörde ebenso wenig tragend, wie die Frage der Wertigkeit der entsprechenden Arbeiten als solche. Abgesehen davon, dass der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wertigkeit der entsprechenden Tätigkeiten geortete Widerspruch nicht gesehen werden kann, käme ihm daher auch keine entscheidende Bedeutung zu. Der von der belangten Behörde hingegen als tragendes Element der Beweiswürdigung angesehenen mangelnden Überprüfungsmöglichkeit durch die T GmbH hält die Beschwerdeführerin lediglich entgegen, dass auch die "Umsätze" der unbestritten bei der T GmbH angestellten Buchhalterin Eva St nicht gesondert erfasst worden seien, sondern im "Deckungsbeitrag des Referates" des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthalten gewesen seien. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dienstverhältnis keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit geboten hat. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, eine Beweiswürdigung, bei der Mutmaßungen und Thesen stärkeres Gewicht eingeräumt werde als objektiven Fakten (z.B. Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers, eine Kreditaufnahme, sonstige laufende Aufwendungen udgl.), sei als Eingeständnis zu werten, dass die Besteuerung nicht an Hand objektiver Kriterien, sondern nach Belieben vorgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der "objektiven Fakten" keineswegs auch objektiv feststellbar war, ob diese (etwa bei der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers) tatsächlich Zwecken der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes dienten. Mit der Beschwerdebehauptung allein, es gäbe für den Ehemann keinen "vernünftigen Grund" für ein häusliches Arbeitszimmer, wird nicht objektiv ausgeschlossen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht doch auch die Vorzüge eines häuslichen Arbeitszimmers zu schätzen wüsste.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch das Bestreben von Einnahmen erzielenden Personen nach einer möglichst geringen Steuerbelastung nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin die gesetzwidrige Zusammensetzung des Kollegialorgans "belangte Behörde" rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen wird als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153). Bezüglich des nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens, es fehle eine feste Geschäftsverteilung, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1960, B 381/59, Slg. 3752, verwiesen.

Vor dem Hintergrund einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, dass § 11 Abs. 14 UStG 1972 bzw. 1994 als spezielle Missbrauchsvorschrift dem § 22 BAO ebenso vorgeht wie dem § 23 Abs. 1 BAO. Gerade deswegen ist aber die Rüge unbegründet, dass die belangte Behörde darlegen hätte müssen, ob sie von einem Gestaltungsmissbrauch (§ 22 BAO oder von einem Scheingeschäft § 23 Abs. 1 BAO) ausgehe.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Dezember 2004

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