Normen
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Vertragslehrerin an der Universität Innsbruck am Institut für Romanistik für die französische Sprache. Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 machte die Beschwerdeführerin unter anderem Aufwendungen für vornehmlich französische Fachzeitschriften und Fachbücher als Werbungskosten geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde mit Ausnahme der im Abonnement erworbenen Zeitschrift Le Monde de l'Education die Anerkennung entsprechender Aufwendungen als Werbungskosten. Hinsichtlich der Bücher ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich ausschließlich um - wenn auch französisch- und teilweise englischsprachige - Werke der Belletristik, der französischen Literatur, über französische Landschaften und über das französische Theater handle. Es handle sich um Bücher, welche nicht ausschließlich für Lehrpersonen, die Französisch unterrichteten, herausgebracht worden seien, sondern die sich an einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsniveau richteten. Die Bücher stellten daher nicht Fachliteratur dar, weshalb die durch die Anschaffung dieser Bücher verursachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden könnten, auch wenn diese Bücher (oder Auszüge daraus) im Unterricht der Beschwerdeführerin Verwendung fänden, weil § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 unter anderem bestimme, dass Aufwendungen selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Dieselben Überlegungen seien im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zeitungen und Zeitschriften als Fachliteratur anzustellen. Hinsichtlich Tageszeitungen - die Beschwerdeführerin habe einzelne Ausgaben der Tageszeitungen Liberation, Le Monde, Independent erworben - habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass deren Eignung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, nichts daran ändere, dass für deren Erwerb getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen seien. Mit Ausnahme der oben erwähnten Zeitschrift, welche eine Zeitschrift für Pädagogik und Erziehung darstelle, seien die Aufwendungen für die genannten Tageszeitungen daher auch dann nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung, wenn einzelne Artikel im Unterricht der Beschwerdeführerin verwendet würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde übersehe bei ihrer Beurteilung, dass es sich bei den Zeitschriften und Büchern um Literatur handle, welche dokumentierterweise ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen an der Universität angeschafft worden sei. Die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Beurteilung herangezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich dabei um eine Tageszeitung österreichischer Provenienz in deutscher Sprache gehandelt habe. Es sei offenkundig, dass Tageszeitungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der privaten Lebenssphäre zuzuordnen seien. Es mag auch der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sein, wenn ein Abgabepflichtiger, welcher einer oder mehrerer Fremdsprachen kundig sei, fremdsprachige Zeitungen abonniere, um damit sein Sprachwissen und Sprachkönnen aktuell zu halten. Dabei sei jedoch von ausschlaggebender Bedeutung, ob dieses Bemühen in einem engen beruflichen Konnex zu sehen oder dem allgemeinen Bildungsniveau des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben im Verwaltungsverfahren dargetan, dass die gegenständliche Literatur nicht zum Zweck erworben worden sei, ihr persönliches Bildungsniveau in sprachlicher Hinsicht zu halten, sondern um die genannten Lehrveranstaltungen mit Inhalten auszufüllen.
Dieses Vorbringen ist insbesondere vor dem Hintergrund der im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin über Vorhalt des Finanzamtes detailliert angeführten Angaben, welche Bücher und Zeitschriften sie für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigte, geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus der genannten Norm ergibt sich das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0198).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich und gestützt auf detaillierte und konkrete Angaben vorgetragen, dass die entsprechende Literatur zur Gänze in einem ursächlichen und direkten Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehe. Sie diene als einzige Grundlage und unerlässliches Material für den ihr erteilten Unterrichtsauftrag und sei nach Art, Inhalt, Umfang und Bedeutung weder außerhalb der Berufssparte der Beschwerdeführerin anzutreffen, noch für einen Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt.
In seinem Erkenntnis vom 10. September 1998, 96/15/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass Tageszeitungen bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Zeitungen oder sonstiger Printmedien zum Ausdruck kommt, die Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 verweigert werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte sich die belangte Behörde mit den detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin zur Prüfung der Frage auseinandersetzen müssen, ob die verwendeten Zeitschriften und Bücher (oder allenfalls ein Teil dieser Druckwerke) nicht auch im Beschwerdefall insofern weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben, dass eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet und der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entgegenstehend zu beurteilen war. In Verkennung der Rechtslage ging die belangte Behörde aber auf das detaillierte Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht ein.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. Juli 2004
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