Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §103 Abs2;
BAO §213;
BAO §308 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §103 Abs2;
BAO §213;
BAO §308 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die beschwerdeführende GmbH gerichteten angefochtenen Bescheid vom 23. September 1999 wurde eine von dieser erhobene Berufung abgewiesen.
Nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens, in welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen worden war, den Tag anzugeben, an welchem der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, wurde dieser Tag im erstatteten Verbesserungsschriftsatz mit 18. Oktober 1999 angegeben. Da damit unter Berücksichtigung des Postaufgabedatums (29. November 1999) die Beschwerdefrist gewahrt schien, leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakten vor. Nach dem darin enthaltenen Rückschein über die Zustellung des angefochtenen Bescheides war dessen Zustellung jedoch nicht am 18. Oktober 1999, sondern bereits am 11. Oktober 1999 erfolgt.
Über Vorhalt dieses Sachverhaltes erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin die Ansicht vertreten wurde, die Frist zur Erhebung sei gewahrt worden, und stellte "in eventu" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der gegebenfalls versäumten Beschwerdefrist.
Im Hinblick auf die eine Zustellvollmacht einschließende allgemeine Vertretungsvollmacht des bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufgetretenen Vertreters, des nunmehrigen Beschwerdevertreters, sei die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Oktober 1999 insoferne mangelhaft gewesen, als sie nicht an den der belangten Behörde bekannten Zustellungsbevollmächtigten, sondern an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers erfolgt sei. Der Zustellmangel sei erst dadurch geheilt worden, dass eine gesetzeskonforme, den Beginn der Beschwerdefrist auslösende Zustellung dadurch erfolgt sei, dass das Schriftstück dem Rechtsvertreter (per Fax) am 19. Oktober 1999 zugekommen sei.
Mit der Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde sei im Hinblick auf die Zustellungsbevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdeführerin gewahrt worden, übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2002, 2001/13/0231, und die dort angeführte Judikatur) in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl Nr. 124/2003, die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet war, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgab, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt, dass gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin eine solche Erklärung abgegeben hätte, behauptet die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die eine Zustellungsbevollmächtigung einschließende allgemeine Vertretungsvollmacht nicht.
Vor dem Hintergrund der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. Oktober 1999 erweist sich die am 29. November 1999 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der gegebenenfalls versäumten Beschwerdefrist wurde damit begründet, dass der am 19. Oktober 1999 per Fax übermittelten Berufungsentscheidung nicht zu entnehmen gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich in Empfang genommen worden sei. Es habe sich die stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte
X. S. daher telefonisch beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erkundigt, wann er den Bescheid in Empfang genommen habe. Nach dessen Mitteilung sei dies der 18. Oktober 1999 gewesen. Mit dieser Information habe sich Frau S. zufrieden gegeben und bedauerlicherweise nicht nachgefragt, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Entscheidung der belangten Behörde erst an diesem Tag zugestellt erhalten habe oder ob die Entscheidung, wie nunmehr bekannt, vorerst hinterlegt und erst am 18. Oktober 1999 behoben worden sei. In diesem Versehen der Kanzleiangestellten könne kein grobes Verschulden erblickt werden. Auch der Beschwerdeführerin könne ihre Unkenntnis, dass die für die Erhebung eines Rechtsmittels bestimmte Frist bereits mit der Hinterlegung zu laufen beginne, nicht als grobes Verschulden angelastet werden.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie u.a. durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Trifft den Vertreter einer Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen. Für die richtige Beachtung einer von der Partei zu wahrenden Frist ist in einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Anwalt selbst verantwortlich. Denn er selbst hat das Ende der Frist zu berechnen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut der Anwalt das nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 1998, 98/16/0120).
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit der auf die Vorgangsweise einer Kanzleiangestellten eingeschränkten Sachverhaltsdarstellung nicht aufgezeigt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer seiner Verantwortung zur Fristwahrung entsprechenden Weise tätig geworden wäre, er die Kanzleiangestellte etwa - allgemein oder konkret im Beschwerdefall - angewiesen hätte, die maßgeblichen Daten zur Beurteilung des Beginnes der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Erfahrung zu bringen. Da somit nicht erkennbar ist, dass der die Beschwerdeführerin vertretende Anwalt für die ihm obliegende Wahrung der Beschwerdefrist gesorgt hätte, ist von einem über den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG hinausgehenden Verschulden auszugehen.
Damit lagen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag war daher abzuweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. September 2004
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