Normen
BAO §299;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §299;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 23. Oktober 1997 über Körperschaftsteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1995 "wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung gem. § 299 Abs. 2" auf, wobei in der Begründung dieses Aufhebungsbescheides im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass ein von ihr im Jahre 1995 an ein nahe stehendes Unternehmen hingegebenes Darlehen in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 mit S 1,069.332,97 bilanziert und mit S 500.000,-- einzelwertberichtigt sowie im Jahre 1996 als uneinbringlich erfolgswirksam ausgebucht worden sei. Ein von der Beschwerdeführerin ihrerseits aufgenommenes Darlehen sei durch ein Grundstück im Eigentum des Mag. Gert R. besichert gewesen. Vom Darlehenskonto der Beschwerdeführerin seien im April 1995 Barabhebungen in Höhe von S 1,000.000,-- erfolgt, die gegen das auf den Namen des nahe stehenden Unternehmens lautende Verrechnungskonto verbucht worden seien. Mag. Gert R. sei zu 25 % an der Beschwerdeführerin beteiligt und fungiere auch als deren Geschäftsführer; am nahe stehenden Unternehmen sei Mag. Gert R. bis zum 17. November 1995 ebenfalls zu 25 % beteiligt und bis zum 20. Oktober 1995 auch Geschäftsführer gewesen. Ein von der späteren Geschäftsführerin des nahe stehenden Unternehmens im November 1995 gestellter Konkursantrag über das Vermögen dieses Unternehmens sei im April 1996 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Der Jahresabschluss des nahe stehenden Unternehmens zum 31. Dezember 1994 weise unter den Passiven einen Posten "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" in der Höhe von S 1,750.299,62 aus; Mag. Gert R. als damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer des nahe stehenden Unternehmens habe mit Datum vom 7. August 1995 bestätigt, dass die betroffene Gesellschaft im Sinne des Insolvenzrechtes überschuldet sei.
Es vertrete die belangte Behörde in Ansehung dieser Umstände die Auffassung, dass der damals bei beiden Gesellschaften als Gesellschafter-Geschäftsführer tätige Mag. Gert R. um die mangelnde Bonität des nahe stehenden Unternehmens gewusst habe, sodass die Zuzählung des Darlehens alleine in den Beteiligungsverhältnissen ihre Ursache gehabt habe. Bei ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung wäre einem fremden Dritten dieses Darlehen nicht gewährt worden. Es stelle die Hingabe dieses Darlehens an das nahe stehende Unternehmen im Jahr 1995 bei der Beschwerdeführerin somit eine verdeckte Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter beider Gesellschaften dar, welche diesem zuzurechnen sei. Es habe das Finanzamt im Übrigen auch keine Kenntnis von einem zwischen den nahe stehenden Unternehmen abgeschlossenen mündlichen oder schriftlichen Darlehensvertrag und von Regelungen über Zins- und Rückzahlungen sowie über die Beistellung von Sicherheiten gehabt. Anlässlich der die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden Betriebsprüfung seien keine solchen Verträge abverlangt worden; für die unterbliebene Untersuchung der Umstände der nunmehr strittigen Darlehensgewährung und der Geltendmachung des damit im Zusammenhang stehenden Aufwandes sei offensichtlich allein die Tatsache der Konkurseröffnung des nahe stehenden Unternehmens maßgebend gewesen. Da das Finanzamt die selbständige rechtliche Beurteilung der Umstände der Darlehensgewährung unterlassen habe, indem es sich unkritisch der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen und bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1995 den Aufwand aus dem hingegebenen Darlehen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigt habe, habe diese Vorgangsweise des Finanzamtes "ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides" bewirkt, womit der Grund für eine Aufhebung dieses Bescheides im Sinne des § 299 Abs. 2 BAO vorliege. Im Rahmen des Ermessens sei die gegenständliche Aufhebung aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2172/98, deren Behandlung jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
a) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder
b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
c) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Nach § 299 Abs. 2 BAO schließlich kann ein Bescheid von der Oberbehörde ferner wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sich der angefochtene Bescheid seinem Spruch zufolge ausdrücklich auf die Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO stütze, welcher Aufhebungsgrund aber nicht als verwirklicht angesehen werden könne. Von zwingender inhaltlicher Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides könne nämlich nicht gesprochen werden. Tatsächlich scheine die belangte Behörde nach den Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides eher der Auffassung zu sein, dass im Zuge der Betriebsprüfung die in Frage stehende Darlehensgewährung nicht ausreichend untersucht worden sei. Eben weil sich die Parteien des Betriebsprüfungsverfahrens über den wirtschaftlichen Vorgang einig gewesen seien, sei diesbezüglich seinerzeit nichts erhoben worden, wie dies die belangte Behörde im bekämpften Aufhebungsbescheid auch ausführe. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides stehe nicht fest, weshalb nach der Begründung des angefochtenen Bescheides allenfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Aufhebungstatbestand des § 299 Abs. 1 lit. b BAO vorliege, keinenfalls aber jener des § 299 Abs. 2 leg. cit, auf welchen sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich berufe.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass es bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides nur darauf ankommt, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt worden sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs. 1 BAO auf § 299 Abs. 2 BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige litera des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, 95/14/0027, und vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171). Ob die Aufsichtsbehörde eine dem aufgehobenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs. 1 lit. b oder c BAO oder jenem nach § 299 Abs. 2 BAO zu unterstellen hatte, ist für die Beurteilung einer durch einen Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen Bescheides widerfahrene Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant.
Dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Sachverhalt das Finanzamt aber dazu hätte veranlassen müssen, die Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin an eine von unmittelbar bevorstehender Insolvenz bedrohte Gesellschaft ihres Gesellschafter-Geschäftsführers unter Einbeziehung sämtlicher Modalitäten der behaupteten Darlehensvereinbarung auf ihre Fremdüblichkeit im Lichte des nahe liegenden Verdachtes einer damit bewirkten verdeckten Gewinnausschüttung eingehend zu überprüfen, kann nach Lage des von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachverhaltes nicht ernstlich zweifelhaft sein (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, 94/13/0036 und 99/13/0039, 0072).
Das Unterbleiben der sachbezogen gebotenen Untersuchung des behaupteten Darlehensgeschäftes berechtigte die belangte Behörde zur aufsichtsbehördlichen Bescheidbehebung im Grunde des § 299 Abs. 1 lit. c BAO ohne jeden Zweifel. War die belangte Behörde damit zur aufsichtsbehördlichen Bescheidbehebung berechtigt, dann kam es, wie bereits dargestellt, auf die richtige Wahl des angezogenen Aufhebungsgrundes für die Beurteilung einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin nicht mehr an.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 15. September 1999
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