VwGH 99/12/0239

VwGH99/12/023926.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Brand, Lang & Breitmeyer, Rechtsanwälte in Wien IX, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MA 2/94/97, betreffend Wechseldienstentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

BO Wr 1994 §33;
DO Wr 1994 §26 Abs4;
BO Wr 1994 §33;
DO Wr 1994 §26 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Dezember 1997 als Oberbrandmeister - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Seine Dienststelle ist die Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr), wo er in einem 24-stündigen Wechseldienst tätig ist.

Mit Schriftsatz vom 17. September 1996 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, den Antrag, mit Bescheid festzustellen, dass ihm an Wechseldienstentschädigung richtig S 29.127,06 pro Monat und nicht nur S 12.230,40 (das sei der ihm im Juli 1996 angewiesene Betrag) gebührten. Für den Fall, dass die Dienstbehörde der Auffassung sein sollte, dass bestehende Rechtsvorschriften eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Berechnung und Entlohnung der Mehrdienstleistungen nicht zuließen, stellte er, da die Höhe seiner Bezüge strittig sei, "unter Hinweis auf sein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung" den Eventualantrag, die Höhe und die Art der Ermittlung sämtlicher Bezüge mit Dienstrechtsbescheid festzustellen.

Zur Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, er stehe als Brandmeister der VGr C, DKl III, GSt 12, in einem "definitiven Dienstverhältnis" zur Gemeinde Wien. Die Wechseldienstentschädigung sei zu niedrig bemessen worden. Er strebe deren neue, richtige und verfassungskonforme Bemessung an. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte sei der Wechseldienst, wie er ihn ausübe, Arbeitsbereitschaft und als Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit und daher auch als Arbeitszeit zu entlohnen. Die Zusammenziehung von verschiedenartigen Nebengebühren zu einer kombinierten Nebengebühr sei unzulässig (Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom November 1972 zum Gehaltsgesetz 1956).

Die Wechseldienstentschädigung von S 12.230,40 (Gehaltszettel Juli 1996) setze sich zusammen aus 55 % Überstundenentgelt für Sonn- und Feiertage und Nachtdienste und 45 % Überstundenentgelt. Aus unerfindlichen Gründen sei ein Stundensatz von S 109,20 für 112 geleistete Überstunden, also S 109,20 x 112 = S 12.230,40, zugrundegelegt worden. Richtigerweise wäre ein Stundensatz von S 126,86 (Quotient des um die Dienstzulage erhöhten Grundgehaltes durch 173 Monatsstunden) zu berechnen gewesen. Für 112 Überstunden ergebe sich daher eine Grundvergütung von S 126,86 x 112 = S 14.207,82. Für 50,4 Überstunden mit 50 %igem Überstundenzuschlag gebührten im Ergebnis S 9.590,--; weitere 61,6 Überstunden seien je zur Hälfte mit 100 % Zuschlag für Überstunden nach 22 Uhr und zur anderen Hälfte mit 200 % Zuschlag für Sonn- und Feiertagsüberstunden zu bewerten, das ergebe zusammen S 19.536,44. Insgesamt gebühre daher eine Überstundenentschädigung von S 29.127,06.

Mit Bescheid vom 17. März 1997 wies der Magistrat der Stadt Wien mit Spruchpunkt 1 den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass ihm richtig S 29.127,06 und nicht nur S 12.230,40 an Wechseldienstentschädigung gebührten, ab; mit Spruchpunkt 2 wurde der Eventualantrag auf Feststellung der Höhe und der Art der Ermittlung sämtlicher Bezüge zurückgewiesen.

In der Begründung gab die Behörde den die Wechseldienstentschädigung für Bedienstete der MA 68 betreffenden Teil des Nebengebührenkataloges 1995 der Stadt Wien wieder. Für die Verwendungsgruppe und Dienstklasse des Beschwerdeführers (C III) sei dort - für Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1988 in den Dienst der Feuerwehr getreten seien - ein Stundensatz von S 109,20 festgesetzt. Bei 112 geleisteten Stunden habe die Wechseldienstentschädigung daher S 12.230,40 betragen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer höheren Wechseldienstentschädigung sei daher abzuweisen gewesen.

Der Eventualantrag wurde im Wesentlichen mangels Vorliegens eines öffentlichen bzw. rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer die Höhe des Diensteinkommens - mit Ausnahme der Wechseldienstentschädigung, über die in Punkt 1 des Spruches bereits abgesprochen worden sei - gar nicht bestritten habe.

In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die aus einem Rundschreiben des BKA zum Gehaltsgesetz 1956 (zur 24. GG-Novelle) abgeleitete Unzulässigkeit der Zusammenziehung von verschiedenartigen Nebengebühren zu einer kombinierten Nebengebühr - wie schon im Antrag vom 17. September 1996 - die seiner Meinung nach gebotene Berechnung der Wechseldienstentschädigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass in dessen Spruchpunkt 1 ausdrücklich nur über den Kalendermonat Juli 1996 abgesprochen werde.

Zur Begründung führte sie nach der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Darstellung der Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer am 1. April 1974 in den Dienst der Feuerwehr getreten sei und als Brandmeister der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, in einem definitiven Dienstverhältnis stehe. Im Juli 1996 sei ihm für 112 geleistete Stunden eine Wechseldienstentschädigung in der Höhe von S 12.230,40 angewiesen worden. Wenn er auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 9. November 1972 verweise, nach dem die Zusammenziehung von verschiedenartigen Nebengebühren unzulässig sei, so sei ihm zu entgegnen, dass er Bediensteter der Gemeinde Wien und nicht des Bundes sei, weshalb das genannte Rundschreiben völlig unbeachtlich sei. Es werde nicht bestritten, dass nach arbeitsrechtlichen Vorschriften Überstunden mit 50 % Zuschlag, Überstunden nach 22 Uhr mit 100 % Zuschlag und Überstunden an Sonn- und Feiertagen mit 200 % Zuschlag abzugelten seien. Diese Regelungen bezögen sich jedoch nicht auf das gegenständliche Dienstverhältnis, für welches ausschließlich § 26 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) maßgeblich sei.

Für Beamte der Gemeinde Wien seien gemäß § 26 Abs. 7 DO 1994 Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft falle, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Als besoldungsrechtliche Vorschrift sei die Besoldungsordnung 1994 anzuwenden (§ 1 Abs. 1 BO 1994). Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. würden die Nebengebühren vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt. Demnach seien mit Beschluss des Stadtsenates vom 24. Jänner 1995, in Kraft ab 1. Jänner 1995, die Nebengebühren für die Bediensteten der Gemeinde Wien mit den aus dem Nebengebührenkatalog 1995 (Beilagen A bis J) ersichtlichen Beträgen festgesetzt worden. In Beilage E-II/IV/68, Punkt 9, sei der Stundensatz der Wechseldienstentschädigung geregelt. Im Beschwerdefall sei ausschließlich diese Norm von Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe C eingereiht und vor dem 1. Jänner 1988 in den Dienst der Feuerwehr getreten, weshalb der Stundensatz der Wechseldienstentschädigung S 109,20 betrage. Bei 112 geleisteten Stunden habe die Wechseldienstentschädigung daher S 12.230,40 betragen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vertretene Rechtsmeinung bzw. Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften sei rechtmäßig erfolgt. Der kalkulatorisch ermittelte Betrag werde ebenfalls als richtig angesehen, wobei im Bescheidspruch klarzustellen sei, dass lediglich über den Kalendermonat Juli 1996 entschieden werde, der im Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 1996 als falsch abgerechnet dargestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 2640/97, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. August 1999 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf richtige Bemessung der Wechseldienstentschädigung verletzt.

Wie schon in seinem dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag legt er zur Begründung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dar, wie die Wechseldienstentschädigung seiner Ansicht nach richtig zu berechnen wäre. Damit bekämpft er ausschließlich die im Spruchpunkt 1 in der Fassung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung (über die Höhe der ihm im Juli 1996 gebührenden Wechseldienstentschädigung).

2. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt aber nicht vor.

2.1. Dienstordnung 1994

§ 26 DO 1994, LGBl. Nr. 56, regelt die Arbeitszeit der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten. Nach seinem Abs. 4 beträgt für den Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, die Normalarbeitszeit 173 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit durch eine Diensteinteilung möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.

§ 26 Abs. 6 DO 1994 trifft eine allgemeine Regelung über die Abgeltung von Überstunden, die durch Abs. 7 modifiziert wird. Demnach sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

2.2. Besoldungsordnung 1994

Gemäß § 33 Abs. 1 BO 1994, LGBl. Nr. 55, können dem Beamten neben den Monatsbezügen und den Naturalbezügen Nebengebühren und einmalige Belohnungen gewährt werden.

Nebengebühren sind gemäß § 33 Abs. 2 BO 1994

"1. Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 34);

2. Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandentschädigung) (§ 35);

  1. 3. Mehrleistungsvergütungen (§ 36);
  2. 4. Sonderzulagen (§ 37)."

    Nach § 33 Abs. 3 BO 1994 werden u.a. die Nebengebühren vom Stadtsenat auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission festgesetzt.

2.3. Nebengebührenkatalog 1995

Mit Beschluss des Stadtsenates vom 24. Jänner 1995 (siehe dazu Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/1995, Seite II) wurden mit dem Nebengebührenkatalog 1995 die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien festgesetzt. Der Nebengebührenkatalog 1995 stand (jedenfalls soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) auch im Jahr 1996 unverändert in Geltung.

Gemäß Punkt 3.) der Beilage A - II/IV/Allg. des Nebengebührenkatalogs 1995 sind den im Wechseldienst stehenden Bediensteten die über 173 Stunden im Monat hinausgehenden Mehrstunden mit einem je nach Verwendungsgruppe variierenden Stundensatz zu vergüten. Neben dieser Entschädigung ist die Verrechnung der "Nachtschichtzulage" ausgeschlossen.

Punkt 9.) der Beilage E - II/IV/68 des Nebengebührenkatalogs setzt für Bedienstete der MA 68 einen abweichenden Stundensatz für die Wechseldienstentschädigung fest. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe C, die vor dem 1. Jänner 1988 in den Dienst der Feuerwehr getreten sind, beträgt er in der Dienstklasse III S 109,20.

2.4. Diesen Stundensatz hat die belangte Behörde ihrer - ausdrücklich nur auf den Kalendermonat Juli 1996 bezogenen - Berechnung der Wechseldienstentschädigung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Juli 1996 112 Stunden Wechseldienst geleistet hat. Er meint aber - ausgehend von seiner eigenen Berechnungsmethode (Division der Summe von Grundgehalt und Dienstzulage durch die dem Normaldienstplan entsprechenden Monatsstunden) und seiner Angabe, dass er im maßgebenden Zeitpunkt der VGr C, DKl. III, angehört hat - , dass der Stundensatz zu niedrig bemessen sei. Diese Berechnung findet aber im hier allein maßgeblichen Nebengebührenkatalog 1995 keine Deckung und kann daher für die Bemessung des Anspruches nicht berücksichtigt werden; es entspricht nämlich dem Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 94/12/0344, mit weiteren Nachweisen).

Für die vom Beschwerdeführer geforderte Zuerkennung von (besonderen) Zuschlägen für Überstunden, Nachtdienste sowie Sonn- und Feiertagsüberstunden im Rahmen der Wechseldienstentschädigung fehlt es ebenso wie für den von ihm berechneten Stundensatz an einer Grundlage im Dienst- und Besoldungsrecht der Stadt Wien. Bezugsrechtliche Ansprüche können aber, wie oben ausgeführt, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden.

Gegen die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenkatalogs 1995 bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in seiner (abgelehnten) Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (erfolglos) geltend gemacht hat.

3. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 26. Juni 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte