Normen
DPL NÖ 1972 §160 Abs2 Z1;
DPL NÖ 1972 §161 Abs1 idF LGBl 1999/059;
DPL NÖ 1972 §161 Abs3;
DPL NÖ 1972 §160 Abs2 Z1;
DPL NÖ 1972 §161 Abs1 idF LGBl 1999/059;
DPL NÖ 1972 §161 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in Ravelsbach, Pfaffstetten 30, wohnhaft ist, steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft W.
Diese Dienststelle wurde von 1090 Wien nach Klosterneuburg verlegt; der Beschwerdeführer trat am 22. Juni 1998 seinen Dienst im neuen Dienstort an.
Mit Ansuchen vom 1. Juli 1998 machte der Beschwerdeführer die Versetzungsgebühr nach den §§ 160 und 161 NÖ DPL 1972 geltend.
Die belangte Behörde entschied mit Dienstrechtsmandat vom 1. September 1998, ausgehend von einer täglichen Dienstzeit des Beschwerdeführers von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr und der Benützung des Autobusses für die Strecke P-Z und der Franz Josefs-Bahn, was monatlich S 100,-- niedrigere Fahrtkosten bei gleich bleibender Ruhezeit, aber einer täglich um 15 Minuten längeren Fahrzeit ergab, wie folgt:
"Zum Ansuchen vom 1. Juli 1998 wird festgestellt, dass kein Anspruch auf Versetzungsgebühr besteht.
Rechtsgrundlage: § 161 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200."
Gegen dieses Dienstrechtsmandat erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er auf Grund des neuen Dienstortes wesentlich mehr Fahrzeitaufwand durch ungünstigere Zugsverbindungen und dadurch weniger Ruhezeit habe.
Im Zuge der daraufhin von der belangten Behörde eingeleiteten weiteren Ermittlungen kam es zu einem mehrfachen Schriftwechsel, im Zuge dessen verschiedene andere Varianten der Verkehrsverbindung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dienstzeitregelung mit "langem Amtstag" am Dienstag und Dienstende am Freitag bereits um 12.00 Uhr erhoben wurden. Diese Erhebungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils zur Kenntnis gebracht; er brachte im Rahmen des Parteiengehörs Einwendungen vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Das Dienstrechtsmandat der NÖ Landesregierung vom 1. September 1998, LAD2C-149.3656/36, mit dem festgestellt wurde, dass kein Anspruch auf Versetzungsgebühr besteht, wird bestätigt. Der Vorstellung gegen das bezeichnete Dienstrechtsmandat wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlage: §§ 160 und 161 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200
§ 9 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. 29/1984 in der geltenden Fassung."
Zur Begründung werden im angefochtenen Bescheid die verschiedenen Varianten der Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren und der Stellungnahme der belangten Behörde hiezu dargestellt.
Nach Wiedergabe der Rechtslage wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammenfassend ausgeführt:
Wie der Beschwerdeführer aus den vorher "im Detail angeführten Berechnungen" ersehen könne, sei in einer Gesamtbetrachtung der zeitlichen und finanziellen Aufwendungen durch die Verlegung seiner Dienststelle nach K für ihn keine Verschlechterung durch höhere Aufwendungen eingetreten. Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, das entspreche der Vergleichsberechnung im Sinne des Gesetzes, stehe bei gleich bleibender Ruhezeit eine längere Fahrzeit geringeren Fahrtkosten gegenüber. Die längere Fahrzeit werde durch die geringeren Kosten aufgewogen. Ein Gleichbleiben der Aufwendungen (Ruhezeit) begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Versetzungsgebühr. Bei Benutzung eines Pkw's für die Teilstrecke Wohnort - Z seien die Aufwendungen geringer geworden. Auch an den kurzen Freitagen seien die Aufwendungen geringer. Lediglich an den langen Dienstagen bestehe eine Verschlechterung durch die wesentlich kürzere Ruhezeit, die durch die ebenfalls kürzere Fahrzeit nicht vollständig ausgeglichen werde. Diese Verschlechterung komme jedoch im ungünstigsten Fall an fünf Tagen im Monat zum Tragen, während an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage im Monat keine Verschlechterung vorliege. Auch hier seien bei einer Gesamtbetrachtung keine höheren Aufwendungen zum Erreichen des Dienstortes zu erkennen.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen:
1. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsberechnung (Variante C) sei bereits dargestellt worden, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach sich eine kürzere Ruhezeit ergebe, unzutreffend sei. Nach dieser Berechnung sei die Ruhezeit nach der Verlegung der Dienststelle länger, aber die Aufwendungen geringer. Ein weiteres Eingehen darauf erübrige sich daher.
2. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. Dezember 1998 angegeben, dass auch noch die Möglichkeit bestünde, bis zum Bahnhof K-W zu fahren, weil dort die Möglichkeit eines Busanschlusses bestehe.
Dem sei zu entgegenzuhalten, dass - wie ausgeführt - unter dem Begriff Fahrzeit jene Zeit zu verstehen sei, die die fahrplanmäßige Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort (nicht zur Dienststelle) und zurück sei; diese Zeit sei der Vergleichsberechnung der Aufwendungen vor und nach der Versetzung zu Grunde zu legen.
Gemäß § 4 Abs. 10 DPL 1972 sei als Dienstort jene Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befinde; im Beschwerdefall also die Katastralgemeinde K der Stadtgemeinde K. Die Katastralgemeinde K erreiche der Beschwerdeführer aber bereits im Bahnhof K-K. Die Wegzeit vom Bahnhof des Dienstortes bis zur Dienststelle, einerlei, ob der Weg zu Fuß oder mittels eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels zurückgelegt werde, sei nicht als Fahrzeit zu werten, da diese nur bis zur ersten Haltestelle im Dienstort zu berechnen sei. Diese Ausführungen hinsichtlich des Begriffes "Fahrzeit" stünden übrigens auch im Einklang mit den im Wesentlichen gleich lautenden bundesrechtlichen Regelungen der Reisegebührenvorschrift und den dazu ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach Ravelsbach der nächstgelegene Bahnhof sei, sei entgegenzuhalten, dass als "Bahnhof" grundsätzlich jede Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zu verstehen sei, somit auch Bushaltestellen. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Bushaltestelle in Pfaffstetten als "nächstgelegener Bahnhof" zu verstehen. Da es aber der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass oft für die Anreise zum nächsten größeren Bahnhof ein privater Pkw benützt werde, sei auch diesbezüglich eine Vergleichsberechnung angestellt worden. Bei Benützung des Bahnhofes Ravelsbach wäre dem Beschwerdeführer nur die Fahrt mit Regionalzügen möglich, und zwar auch für die Fahrt zum alten Dienstort. Daher sei von der belangten Behörde der Bahnhof Z als Grundlage für die Vergleichsberechnung herangezogen worden. Von diesem Bahnhof aus sei eine Benützung von Eilzügen eher möglich, die - wieder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - für weitere Strecken eher benützt würden als Regionalzüge, weil sie einen Fahrzeitgewinn brächten.
4. Der Beschwerdeführer wende ein, dass er nach der Dienstortverlegung keine Eilzüge mehr verwenden könne.
Aus den in den Schreiben der belangten Behörde vom 6. November 1998 und vom 2. Februar 1999 enthaltenen detaillierten Vergleichsberechnungen habe der Beschwerdeführer entnehmen können, dass durch den Umstand, dass er infolge seines neuen Dienstortes in K keine Eilzüge mehr benützen könne, hinsichtlich der Ruhezeit bei keiner der verschiedenen Varianten A, B und C eine Verschlechterung eintrete und dass es hinsichtlich der Fahrzeit nur bei der Variante A (mit Benützung des Busses ab P) zu einer Verschlechterung komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Versetzungsgebühr nach den §§ 160 und 161 NÖ DPL 1972 durch die unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör, die Bescheidbegründung und die Bescheiderlassung verletzt.
Nach § 160 Abs. 1 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, NÖ LGBl. 2200, erhalten Beamte nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Die Versetzungsgebühr besteht nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus
1. den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr, und
2. für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt des Beamten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr.
Als Versetzung gilt nach § 161 Abs. 1 NÖ DPL 1972 auch ein Dienstortwechsel, der durch die Verlegung der Dienststelle erfolgt. Ein Anspruch auf Versetzungsgebühr besteht aber nach Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung nicht, wenn nach der Versetzung die Aufwendungen zum Erreichen des neuen Dienstortes gleich oder geringer sind als die Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes, sofern der Beamte nicht bereits Anspruch auf Versetzungsgebühr hat. Für die Vergleichsberechnung sind neben den finanziellen Aufwendungen (Fahrtkosten) auch der Zeitaufwand (Fahrzeit, Ruhezeit) maßgebend. Mit Wirkung ab 31. Mai 1999 wurde dieser Bestimmung mit Novelle NÖ LGBl. Nr. 59/1999 (LGBl. 2200-47) Folgendes angefügt:
"Fahrzeit ist die fahrplanmäßige Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem zur Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück. Als Ruhezeit gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft und Abfahrt von dem angeführten Bahnhof. Für die Vergleichsberechnung sind die Fahrtkosten nach § 143 Abs. 3 zu Grunde zu legen."
Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob der Ausschließungsgrund nach § 161 Abs. 3 NÖ DPL 1972 verwirklicht ist oder nicht, wobei vom Beschwerdeführer die Fahrtkosten, die zum neuen Dienstort etwas günstiger sind, ihrer Höhe nach nicht in Frage gestellt werden.
Der Beschwerdeführer meint im Wesentlichen, neben den im § 161 Abs. 3 NÖ DPL 1972 (ausdrücklich als Unterarten des Zeitaufwandes genannten Begriffen "Fahrzeit, Ruhezeit") müsse auch die Gehzeit berücksichtigt werden. Es hätte daher nicht von der Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen Z und K-K, sondern von der Benützung des in Dienststellennähe gelegenen Bahnhofes K-W ausgegangen werden müssen. Dies hätte sich - insbesondere am langen Amtstag, an dem die anschließende Ruhezeit auf unter neun Stunden sinke - auch auf die Ruhezeit zu seinen Lasten ausgewirkt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der genannten gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich das "Erreichen des neuen Dienstortes" für die Vergleichsberechnung maßgebend ist. Bei einer allfälligen Gehzeit im Dienstort handelt es sich zwar um einen allenfalls höheren Aufwand für den Beschwerdeführer zum Erreichen der Dienststelle, nicht aber um Zeitaufwand zum Erreichen des Dienstortes, worauf aber die gesetzliche Bestimmung ausdrücklich, und zwar nach § 160 Abs. 2 Z. 1, dem ersten Satz des § 161 Abs. 3 und auch nach der mit der Novelle LGBl. Nr. 59/1999, mit Wirkung ab 31. Mai 1999 zur Klarstellung angeführten Ergänzung der Definition der Fahrzeit, abstellt. Dem Weg zwischen der Dienststelle und dem nächstgelegenen Massenbeförderungsmittel kann im gegebenen Zusammenhang nur insofern eine Bedeutung zukommen, als daraus die Notwendigkeit der Benützung eines späteren Zuges folgt. Diesbezüglich, nämlich dass die von der belangten Behörde angegebenen Zugsverbindungen tatsächlich nicht in Frage kämen, hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht und gibt es auch sonst keine Anzeichen.
Was die Feststellung der Ruhezeit, ausgehend von dem in der Beschwerde nicht in Frage gestellten und nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zutreffenden Verständnis, nämlich dass es sich dabei um die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft und Abfahrt von dem dem Wohnort des Beschwerdeführers nächstgelegenen Bahnhof handelt, betrifft, ist das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Gehzeit im Dienstort ohne Bedeutung.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und bezogen auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Versetzungsgebühr kann mangels inhaltlicher Relevanz dahingestellt bleiben, wann über die Vorstellung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden und ob nicht das Dienstrechtsmandat außer Kraft getreten ist und demnach eine neue Entscheidung zu fällen gewesen wäre; Gleiches gilt für die Frage der Anwendung der mit der Novelle LGBl. Nr. 59/1999 dem Abs. 3 des § 161 NÖ DPL 1972 angefügten Sätze, die aber jedenfalls keine andere Beurteilung der Sachfrage im Beschwerdefall gebieten.
Aus den vorher dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. Jänner 2001
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