VwGH 99/12/0109

VwGH99/12/010924.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Z in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 8. Februar 1999, Zl. 2938.201144/1-III/D/16/99, betreffend Anspruch auf Prüfungstaxen, zu Recht erkannt:

Normen

Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §5;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 Anl1 Abschn5 litd sublitbb;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §5;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 Anl1 Abschn5 litd sublitbb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 16.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist die Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Klagenfurt.

Dort wirkte sie vom 2. bis 4. Juli 1996 als Prüferin für "körperliche Gewandtheit und Belastbarkeit" bei 57 Kandidaten bei der Eignungsprüfung mit.

Da sie hiefür von der Dienstbehörde erster Instanz am 23. Juni 1997 brutto nur S 1.414,-- (Anm.: dieser Betrag ist im Antrag der Beschwerdeführerin genannt) abgegolten erhielt, während ihr nach ihrer Auffassung S 5.757,-- zustünden, ersuchte sie mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 um Auszahlung des Differenzbetrages oder um "bescheidmäßige Ausfertigung".

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 12. November 1998 wurde darüber wie folgt abgesprochen:

"Für die Durchführung des Teilbereiches 'körperliche Gewandtheit und Belastbarkeit' der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung an der Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Klagenfurt im Haupttermin 1996 stehen Ihnen gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Novelle 575/1994 in Verbindung mit Anlage I, Abschnitt V, lit. d, Z. 2, sublit. bb des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 645/1994 Prüfungsgebühren in der Höhe von S 1.439,30 zu."

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass jede der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten praktischen Prüfungen einer eigenen Beurteilung unterliege und die Einzelergebnisse auch einzeln beeinsprucht werden könnten; infolge dessen stünde ihr für jede Einzelprüfung die volle Prüfungsgebühr zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Berufung wird gemäß § 5 Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Novelle 575/1994 in Verbindung mit § 3 und Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 645/1994, abgewiesen."

Zur Begründung wird nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensablaufes auf § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. "Nr. 474/1994" (gemeint: Nr. 575/1994; richtig wäre aber: Nr. 199/1984), Bezug genommen. Demnach sei im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bundes-Anstalten für Kindergartenpädagogik neben einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Deutsch und Mathematik eine praktische Prüfung abzulegen, welche gemäß Abs. 7 der genannten Bestimmung der Überprüfung der

1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,

2. der Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und des bildnerischen Gestaltens,

  1. 3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
  2. 4. der sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit

    diene.

    Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 645/1994, gebührten die in der Anlage I genannten Entschädigungen für jeden Prüfungskandidaten, sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt würden, gebühre dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Nach Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb leg. cit. gebühre für den praktischen Teil von Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eine Prüfungsgebühr in Höhe von S 101,--.

    Die Beschwerdeführerin habe im Haupttermin 1996 bei 57 Kandidaten den Teilbereich der Überprüfung der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit als einen von vier Prüfungsteilen der praktischen Prüfung durchgeführt. Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens sehe eine Abgeltung für jeden Prüfungsteil lediglich dann vor, wenn diese in der Anlage I ausdrücklich genannt würden (so z. B. für jeden praktischen Prüfungsteil bei Externistenbefähigungsprüfungen "Anlage V, lit. d, sublit. cc" - richtig: Anlage I, Abschnitt V, ...).

    Bei den Eignungsprüfungen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sei sowohl auf Grund des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport sowie auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens im Zusammenhang mit "Anhang V, lit. d, sublit. bb" (richtig: Anlage I, Abschnitt V, ...), davon auszugehen, dass es sich bei der Überprüfung der geforderten praktischen Fähigkeiten um eine praktische Prüfung handle und bei Überprüfung eines Teilbereiches lediglich ein aliquoter Anteil von 25 % der vorgesehenen Prüfungsgebühr gebühre.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

    Mit als "Urkundenvorlage" bezeichneter Eingabe vom 22. September 1999 legte die Beschwerdeführerin die Entscheidung des OGH vom 12. August 1999, 8 Ob A 70/99y, den vergleichbaren Fall der Prüfungsentschädigung für eine Vertragslehrerin betreffend, vor, mit der eine Aliquotierung verneint und der Anspruch auf die volle in der Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb genannte Prüfungsgebühr bejaht wurde.

    In der dazu eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde wendete sich diese gegen die Rechtsauffassung des OGH und meint, die Aliquotierung der Prüfungsentschädigung im Beschwerdefall sei auch aus Sachlichkeitsüberlegungen geboten.

    In der dazu abgegebenen Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hin, dass die Auffassung der belangten Behörde dazu führe, dass ihr im Verhältnis zum Gesetz "Willkürfreiheit" eingeräumt wäre. Weshalb sei eine Aufgliederung der Prüfung in verschiedene Teile erforderlich, wenn erst die vier Teile zusammen eine Prüfung ergeben würden?

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entschädigungen für Prüfungstätigkeit (Prüfungstaxen) nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314 (Prüfungstaxengesetz - PTG), durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 3 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975 (VOAE), insbesondere deren § 5, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

    Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314, gebühren den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.

    Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.

    Die Anlage I ist in Abschnitte nach Schularten untergliedert. Der im Beschwerdefall maßgebende Abschnitt V betrifft "Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für allgemein bildende Pflichtschulen".

    Nach § 5 Abs. 1 PTG (Stammfassung) erhöhen sich die in den Anlagen I und II angeführten Beträge jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, mit dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

    Mit der im angefochtenen Bescheid genannten Novelle zum Prüfungstaxengesetz BGBl. Nr. 645/1994 wurde eine "adäquate Erhöhung der Ansätze für den Bereich der Reife-, Abschluss- und Befähigungsprüfungen" (so die Zielangabe in den EB zur RV, 1666 der Beilagen NR XVIII. GP) vorgenommen, die aber keine Erhöhung der im Beschwerdefall maßgebenden Sätze der Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb, brachte.

    Auf den vorliegenden Beschwerdefall hat der im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Abschnitt V der Anlage I Anwendung zu finden:

    "V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für allgemein bildende

    Pflichtschulen:

    ...

    d) Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für

    Sozialpädagogik: (Anm.: diese Überschrift und die folgende sublit. aa in der Fassung BGBl. Nr. 645/1994)

    aa) 1. Reife- und Befähigungsprüfung sowie Befähigungsprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender der Prüfungskommission................ S 86,--

Schulleiter.........................................S 72,--

Abteilungsvorstand..................................S 44,--

Klassenvorstand.................................... S 44,--

Schriftführer..................................... S 44,--

Prüfer:

für den mündlichen Teil............................ S 72,--

für den schriftlichen Teil......................... S 130,--

für den praktischen Teil........................ S 86,--

2. Vorprüfung (§§ 34 ff. SchUG):

Vorsitzender....................................... S 58,--

Prüfer der (mündlichen) Prüfung.................... S 72,--

bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff., § 6

Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):

Vorsitzender........................................S 14,--

Prüfer:

mündlicher Teil................................... S 29,--

schriftlicher oder praktischer Teil................ S 43,--"

§ 5 der VOAE, BGBl. Nr. 291/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 199/1985, lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:

  1. 1. in Deutsch,
  2. 2. in Mathematik.

    Darüber hinaus ist eine praktische Prüfung abzulegen.

    ...

(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der

1. musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,

2. Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,

  1. 3. körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
  2. 4. sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.

    Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten."

    Mit Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 wurde nach dem § 5 ein § 5 a eingefügt, nach dem im Rahmen der Eignungsprüfung eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 7 abzulegen ist.

    Zur Vorgangsweise der Behörde im vorliegendenfalls zu beurteilenden Verwaltungsverfahren ist zunächst festzustellen, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die konkret angewendeten Rechtsgrundlagen im Spruch oder in der Begründung entsprechend dargestellt bzw. hinreichend zitiert haben. Durch eine solche Vorgangsweise der Behörde wird den meist rechtsunkundigen und nicht die Gelegenheit zur Erforschung der Rechtsgrundlagen besitzenden Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte wesentlich erschwert. Im Gegensatz zu dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0075, behandelten Fall hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall zwar die damals jeweils letzte Novelle der im Spruch genannten Verordnung bzw. des Prüfungstaxengesetzes genannt, die konkret angewendeten Bestimmungen sind aber von der jeweils genannten Novelle gar nicht abgeändert worden.

    Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft die Beschwerdeführerin den von der Behörde vertretenen Standpunkt, dass für den gesamten praktischen Prüfungsteil ein bestimmter Betrag (S 101,--) zur Verfügung stehe und dieser auf die einzelnen Prüfer gleichmäßig aufzuteilen sei.

    Der vom Verwaltungsgerichtshof vorher wiedergegebenen Rechtsgrundlage ist dieser Betrag nicht zu entnehmen, was vermutlich auf die nach § 5 Abs. 1 PTG durchgeführte Valorisierung zurückzuführen ist. Ungeachtet der bereits daraus resultierenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 98/12/0075) hindert dies vorliegendenfalls nicht die Lösung der strittigen Rechtsfrage, nämlich, ob eine Aliquotierung der in der Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb, des Prüfungstaxengesetzes enthaltenen Beträge geboten ist oder nicht.

    Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 PTG als Prüferin (Mitglied einer Prüfungskommission) bei einer der in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig geworden ist, wonach ihr nach § 1 letzter Halbsatz PTG die in der Anlage genannte Entschädigung gebührt. Diese Entschädigung gebührt gemäß § 3 Abs. 1 PTG für jeden Prüfungskandidaten und, sofern in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, für jeden Prüfungsteil. Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen, dass die in der Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb, enthaltenen Sätze nur zwischen schriftlichem bzw. mündlichem oder praktischem Teil unterscheiden, also keine ausdrückliche Berücksichtigung "für jeden praktischen Prüfungsteil", wie in Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. aa, in der seit der Novelle BGBl. Nr. 517/1993 nicht mehr geltenden Stammfassung kennen. Da diese Regelung mit Z. 6 der genannten Novelle aufgehoben und durch eine inhaltlich der unter sublit. bb entsprechenden, die zwischen mündlichem, schriftlichem bzw. praktischem Teil unterscheidet, ersetzt worden ist, ist für den vorliegenden Fall, der zeitraumbezogen zu beurteilen ist, aus der seinerzeitigen Stammfassung nichts Entscheidendes mehr zu gewinnen. Der vom OGH in seiner bereits genannten Entscheidung vom 12. August 1999 diesbezüglich angestellte, für die Auffassung der belangten Behörde sprechende Normvergleich zwischen sublit. aa und sublit. bb (der aber letztlich vom OGH nicht als entscheidend bezeichnet wurde) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 517/1993 bzw. im Rahmen einer historischen Interpretation von Bedeutung, für die aber vorliegendenfalls keine Notwendigkeit besteht.

    Im Ergebnis übereinstimmend mit dem OGH erachtet der Verwaltungsgerichtshof als entscheidend, dass es der von der belangten Behörde vorgenommenen Aliquotierung der Prüfungsentschädigung an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage mangelt. Die Anlage I, Abschnitt V, lit. d, sublit. bb, getroffene Regelung stellt nur auf "Prüfer" ab. Dass die Beschwerdeführerin als Prüferin im praktischen Teil tätig geworden ist, ist unbestritten. Eine Aliquotierungsregelung, wie sie das Prüfungstaxengesetz beispielsweise mit Z. 3 der Novelle BGBl. Nr. 645/1994 für Abschnitt II, Z. 2, lit. b ("bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen") getroffen wurde, gibt es für den vorliegendenfalls zu beurteilenden Anspruch nicht.

    Vor dem Hintergrund dieser aus dem Prüfungstaxengesetz abgeleiteten Überlegungen und unter Berücksichtigung des im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis maßgebenden Sachlichkeitsgebotes im "Großen und Ganzen" (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z. B. VfSlg. 9607, 11.193, 11.288, u.v.a.) teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.

    Da die belangte Behörde die Prüfungsentschädigung der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig verkürzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 24. Mai 2000

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