Normen
GdBG Innsbruck 1970 §1 Abs2 idF 1988/025;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF LGBl 1987/004;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1985/058;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1986/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1995/096;
GdBGNov Innsbruck 06te 1985 Art1 Z2;
GdBGNov Innsbruck 07te 1986 Art1 Z4;
GdBGNov Innsbruck 08te 1987 Art1 Z1;
GdBGNov Innsbruck 1995 Art1 Z21;
GdBGNov Innsbruck 1996 Art4;
LBGNov Tir 26te Art1 Z4;
LBGNov Tir 26te Art3 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §62c idF 1996/201 impl;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs3 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;
Statut Innsbruck 1975 §28 Abs2 lita idF 1986/030;
Statut Innsbruck 1975 §31 Abs2 litb;
StruktAnpG 1996 Art4 Z1;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §48 Abs1 Z1;
GdBG Innsbruck 1970 §1 Abs2 idF 1988/025;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1 lita idF LGBl 1987/004;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1985/058;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1986/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 Abs1 idF 1995/096;
GdBGNov Innsbruck 06te 1985 Art1 Z2;
GdBGNov Innsbruck 07te 1986 Art1 Z4;
GdBGNov Innsbruck 08te 1987 Art1 Z1;
GdBGNov Innsbruck 1995 Art1 Z21;
GdBGNov Innsbruck 1996 Art4;
LBGNov Tir 26te Art1 Z4;
LBGNov Tir 26te Art3 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201 impl;
PG 1965 §62c idF 1996/201 impl;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §4 Abs3 idF LGBl Tir 1995/096 LGBl Tir 1996/048 BGBl 1996/201;
Statut Innsbruck 1975 §28 Abs2 lita idF 1986/030;
Statut Innsbruck 1975 §31 Abs2 litb;
StruktAnpG 1996 Art4 Z1;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §48 Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses betrifft, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer erlernte den Beruf eines Zimmermannes und war seit 1976, vorerst in einem privatrechtlichen, dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck im handwerklichen Dienst in einem "Straßenbauhof" eingesetzt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers verschlechterte sich sein Gesundheitszustand seit 1993 wegen eines schweren Bandscheibenleidens dermaßen, dass er deswegen mehrfach lange dienstunfähig war, zweimal operiert wurde und Kuraufenthalte absolvieren musste. Da der Beschwerdeführer im Straßenbauhof nicht mehr eingesetzt werden konnte, wurde ihm die Entleerung von Papierkörben "unter Benützung des Vespa-Fahrzeuges" übertragen.
Nach neuerlichen Krankenständen und Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens durch den Beschwerdeführer gelangte der Amtsarzt am 19. Dezember 1995 zu folgendem Befund:
"1. Bekanntermaßen besteht bei Herrn F S ein chron. degeneratives Leiden des passiven Bewegungsapparates. Mehrfache orthopädische Eingriffe sind zwischenzeitlich erfolgt.
2. Schwere Arbeiten sind auf Dauer nicht mehr durchführbar. Insbesonders Arbeiten in Kälte, Nässe, im Freien sowie Schaufeln, Heben und Tragen sollten unbedingt vermieden werden.
3. Der berichtete Zusammenhang zwischen dem Einsatz auf dem Dreirad-Lieferwagen und Folgeschmerzen wurde bestätigt. Auch diese Tätigkeiten sollten daher zukünftig nicht mehr durchgeführt werden, da durch die Kombination von Kälte, Zugluft und schlechter Sitzposition die Beschwerden verschlechtert werden.
4. Das Heben und Tragen von Lasten über 10-15 kg ist zu vermeiden.
5. Leichte Arbeiten in trockenen Räumen wären durchführbar, wenn ausschließliches Sitzen vermieden werden kann."
Ausgehend von diesem Gutachten wurde von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer im Bereich der Stadt Innsbruck ein neuer Verweisungsarbeitsplatz gesucht.
Nach verschiedenen negativen Stellungnahmen zur Einsatzmöglichkeit des Beschwerdeführers wurde er ab 27. Februar 1996 bei der Bau- und Feuerpolizei an Stelle eines ausgeschiedenen Ingenieurs probeweise eingesetzt.
Am 22. August 1996 teilte der Leiter dieser Organisationseinheit mit, dass trotz der positiven Einstellung des Beschwerdeführers er zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht in der Lage sei. Es werde ersucht, den Beschwerdeführer wieder abzuziehen und den freien B-Posten dringend nachzubesetzen.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 17. September 1996 neuerlich amtsärztlich untersucht. In diesem amtsärztlichen Zeugnis vom 20. September 1996 wurde ausgeführt:
"Unter Mitberücksichtigung aller vorliegenden Befunde kann festgestellt werden, dass sich seit der letzten Untersuchung keinerlei bessernde Änderungen ergeben haben, sodass die im Schreiben vom 19. Dezember 1995 formulierten Feststellungen ungeschmälert und auf Dauer aufrecht erhalten werden können."
Davon ausgehend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 mitgeteilt, dass wegen seines Gesundheitszustandes seine Versetzung in den dauernden Ruhestand beabsichtigt sei.
Die vom Beschwerdeführer befasste Personalvertretung teilte am 24. Oktober 1996 dazu mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes keine Einwendungen gegen seine geplante Ruhestandsversetzung erhebe. Es sei aber im Hinblick auf den seit langem bekannten Zustand des Beschwerdeführers unverständlich, wieso diese Maßnahme erst zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt werde, wo der Beschwerdeführer voraussichtlich lebenslange finanzielle Einbußen hinzunehmen haben werde.
Seitens der belangten Behörde wurde die Vermutung der Personalvertretung, es sei wieder die schlechteste Möglichkeit für den Bediensteten gesucht worden, entschieden zurückgewiesen; die zeitliche Verzögerung der Ruhestandsversetzung resultiere vielmehr daraus, dass eben alles versucht worden sei, um die Frühpensionierung des Beschwerdeführers zu verhindern.
Dem entgegnete die Personalvertretung, dass der Beschwerdeführer schon seinerzeit auf Grund einer mehr als einjährigen Dienstunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 IGBG in den zeitlichen Ruhestand hätte versetzt werden müssen. Da den Beschwerdeführer auf Grund der Versäumnisse des Dienstgebers eklatante finanzielle Nachteile treffen würden, an denen er schuldlos sei, werde um eine entsprechende Lösung dieses Problems ersucht.
Daraufhin erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Sie werden gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der geltenden Fassung mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in den dauernden Ruhestand versetzt.
Der Bemessung Ihres Ruhegenusses werden die Bezüge der Verwendungsgruppe P2, III. Dienstklasse, 6. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine Dienstzeit von 34 Jahren und 12 Tagen zu Grunde gelegt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, 67 % Ihres ruhegenussfähigen Monatsbezuges."
Zur Begründung wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - ausgeführt:
Die für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende besoldungsrechtliche Stellung ergebe sich aus dem Dekret vom 20. Juni 1985. Die der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde gelegte einrechenbare Zulage finde ihre Begründung im Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 1965, die Verwaltungsdienstzulage in § 30 des Gehaltsgesetzes 1956. Nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liege, in dem der Beamte sein
60. Lebensjahr vollendet haben werde, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage sei auf zwei Kommastellen zu runden. Nachdem der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers 6 Jahre und 6 Monate vor dem Ablauf des Monates liege, in dem der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr vollenden werde, sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 13 % zu kürzen gewesen; sie sei somit mit 67 % seines ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzusetzen gewesen. Dann wird noch die der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde liegende Dienstzeit von insgesamt (mit Vordienstzeiten) 34 Jahren aufgeschlüsselt.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 70/97, ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Im Vorverfahren ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde, insbesondere die Fassung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, weil diese weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Fassung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen bei der Bemessung des Ruhegenusses teilte die belangte Behörde Folgendes mit:
"a) § 51 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1996,
b) § 2 lit. d Ziff. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1996,
c) §§ 4 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des § 2 lit. d Ziff. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, sowie Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/1995 und Art. II Abs. 7 des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 80/1995."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der Ruhegenussbemessung und der Anwendung der so genannten Abschlagsregelung.
Da dem angefochtenen Bescheid entgegen der die Behörde gemäß § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG treffenden Verpflichtung (vgl. diesbezüglich beispielsweise das Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026) die angewendeten Gesetzesbestimmungen bzw. deren Fundstellen unter Berücksichtigung der vom Tiroler Landesgesetzgeber gewählten Rezeptions- und Verweisungstechnik nicht zu entnehmen sind und die belangte Behörde - trotz Ersuchens des Verwaltungsgerichtshofes - die angewendeten Rechtsgrundlagen in der Gegenschrift nicht hinreichend dargestellt hat, ist zunächst die Rechtslage klarzustellen, wobei im Hinblick auf das nur die Frage der Ruhegenussbemessung betreffende Beschwerdevorbringen sich eine Auseinandersetzung mit der Ruhestandsversetzung erübrigt.
Die im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in der Stammfassung Tiroler LGBl. Nr. 44/1970 zitierte Wiederverlautbarung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes (IGBG) regelt nach § 1 Abs. 1 das Dienstrecht der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck stehenden Bediensteten (Beamten), gleichgültig, ob sie behördliche Aufgaben zu besorgen haben oder nicht, und wurde seither mehrfach novelliert.
Nach § 1 Abs. 2 IGBG in der Fassung der 9. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1988, gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltend Fassung.
Das IGBG enthält weder für die Ruhestandsversetzung noch die Ruhegenussbemessung bzw. die Bemessung der Nebengebührenzulage eine besondere Zuständigkeitsbestimmung.
Nach § 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/1986 (die Novelle
LGBl. Nr. 144/1998 mit der neuerlich § 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes abgeändert wurde, ist erst am 30. Dezember 1998 in Kraft getreten) ist der Stadtsenat in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur selbstständigen Beschlussfassung berufen:
"a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Versetzung in den zeitlichen und dauernden Ruhestand, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung und die Versetzung von Abteilungsleitern und von Amtsvorständen;"
Nach § 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts 1975 (Stammfassung) ist der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt in folgenden Angelegenheiten berufen:
"b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"
§ 18 IGBG (- soweit wiedergegeben in der Stammfassung -) regelt nach seiner Überschrift "Geschäftsumfang, Versetzung". Nach Abs. 1 ist der Beamte nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden. Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus Dienstesrücksichten stets zulässig.
Das IGBG kennt - anders als das BDG 1979 - nach seinem
VI. Abschnitt (§§ 43 ff) zwei Arten der Ruhestandsversetzung:
a) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (§§ 43, 44 leg. cit.) und
b) die Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl. § 45 leg. cit.).
Der im Beschwerdefall maßgebende § 45 IGBG hat folgenden Wortlaut (Die Überschrift des § 45 in der Fassung der 9. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1988, dessen Abs. 1 in der Fassung der 8. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 4/1987):
"§ 45
Versetzung und Übertritt in den dauernden Ruhestand
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand , wenn er
a) dienstunfähig wird und die Erlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist oder
b) das 60. Lebensjahr überschritten hat.
(2) Dem Ansuchen eines Beamten um Versetzung in den dauernden Ruhestand muss nicht stattgegeben werden, so lange gegen ihn eine gerichtliche Untersuchung oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(3) Der Beamte ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen
a) wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen;
- b) unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3;
- c) auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, das die Versetzung in den dauernden Ruhestand ausspricht (§ 61 Abs. 1 lit. e).
(4) Der Beamte tritt in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat."
Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind im IGBG im VII. Abschnitt, §§ 51 ff, geregelt. Ursprünglich war - soweit im IGBG nicht etwas anderes bestimmt war - nach § 51 IGBG das Pensionsgesetz 1965 des Bundes mit bestimmten Abänderungen sinngemäß anzuwenden. Diese Rezeption des Bundespensionsrechtes wurde mit der 6. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, Art. I Z. 2, LGBl. Nr. 58/1985, durch folgende Regelung ersetzt:
"§ 51
Allgemeine Bestimmungen
(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 und im § 52 nichts anderes bestimmt wird, ist auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen § 2 Z. 4 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die §§ 60 bis 67 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, keine Anwendung finden."
Nach § 2 des genannten Landesbeamtengesetzes finden auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten bestimmte bundesgesetzliche Vorschriften (- im konkreten Fall das Pensionsgesetz 1965 -) Anwendung.
Mit der 7. Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986, wurde die vorher wiedergegebene Regelung um die Ansprüche auf Nebengebührenzulagen und die diesbezügliche Rezeptionsregelung im § 2 Z. 7 des Landesbeamtengesetzes erweitert.
1994 wurde das Landesbeamtengesetz unter Tiroler LGBl. Nr. 19 wiederverlautbart. Die nach IGBG verwiesene Rezeptionsnorm des § 2 wurde anders gegliedert. Mit der 24. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 41/1995, Art. I Z. 4, wurde § 2 lit. d Z. 1 wie folgt gefasst:
"1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 13c und 13d, ..."
Für den Bereich des IGBG wurde mit Tiroler Landesgesetz vom 11. Oktober 1995, LGBl. Nr. 96, Art. I Z. 21, Folgendes hinsichtlich der Rezeption normiert:
"21. Im Abs. 1 des § 51 wird im ersten Satz das Zitat '§ 2 Z. 4 und 7 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69, in der jeweils geltenden Fassung' durch das Zitat '§ 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994' ersetzt."
Gleichzeitig wurde mit Art. II des vorher genannten Landesgesetzes Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß für anwendbar erklärt. Soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt, sind mit Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle für Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und die bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, bzw. deren Hinterbliebene pensionsrechtliche Sonderbestimmungen getroffen worden, die aber nicht das vorliegende Problem betreffen.
Im Pensionsrecht der Bundesbeamten wurden mit Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, den § 4 die Abs. 3 bis 5 angefügt. Abs. 3 enthält eine so genannte "Abschlagsregelung" für Beamte, die vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden müssen. Diese Regelung ist für den Bundesbereich mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten. Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes enthält eine Übergangsregelung (= § 62c PG 1965), nach der diese Abschlagsregelung nicht für Beamte gilt, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist.
Diese Abschlagsregelung des § 4 PG 1965 wurde mit der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, Art. I Z. 4, durch folgende Änderung des § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994 berücksichtigt:
"1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung oder ein außerordentlich schweres Gebrechen verursacht wurde, ..."
Nach Art. III Abs. 2 dieser Novelle ist - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, § 4 PG 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die 26. Landesbeamtengesetz-Novelle trat nach Art. VI Abs. 1 - soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Nach Art. VI Abs. 3 tritt Art. I Z. 4 (das ist die vorher wiedergegebene Rezeptionsbestimmung des § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994) bereits mit 1. Juli 1995 in Kraft, aber nur "soweit damit in § 2 lit. d Z. 1 der Art. VI Z. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird". Das Inkrafttreten der Abschlagsregelung ist nach Art. VI Abs. 8 (2. Fall) mit 1. August 1996 festgelegt.
Gleichzeitig wurde mit Art. II der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle der Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle abgeändert, was - soweit erkennbar - aber ohne Bedeutung für den Beschwerdefall ist.
Mit Tiroler Landesgesetz vom gleichen Tag wurde das IGBG mit LGBl. Nr. 49 geändert. Art. I dieser Novelle betrifft die Änderung der Rezeptionsnorm betreffend die Besoldung der Beamten. Art. II enthält Rezeptionsregelungen aus dem Landesbeamtenrecht "in der jeweils geltenden Fassung" für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind. Mit Art. III (LGBl. Nr. 49/1996) wird der Art. II der Novelle des IGBG vom 11. Oktober 1995, LGBl. Nr. 96/1995, in der Weise geändert, dass Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß für anwendbar erklärt wird.
Mit Art. IV LGBl. Nr. 49/1996 wurde folgende Regelung getroffen:
"Auf Beamte, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a oder Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist, sind § 4 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Aus der dargestellten Rechtslage folgt:
Auf Grund der Regelung des Art. I Z. 21 der Novelle zum IGBG, LGBl. Nr. 96/1995, in der die vorher normierte dynamische Rezeption ("in der jeweils geltenden Fassung") des für Landesbeamte geltenden Pensionsrechtes (dieses muss vom Tiroler Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen im Einzelfall aus dem Bundesrecht rezipiert werden) durch einen bloßen Verweis auf § 2 lit. d Z. 1 und lit. g des Landesbeamtengesetzes 1994 ersetzt wurde, in Verbindung mit der ausdrücklich z. B. im Art. III der Novelle zum IGBG, LGBl. Nr. 49/1996, erklärten Rezeption von landesdienstrechtlichen Normen "in der jeweils geltenden Fassung" bestehen Zweifel, ob auf Innsbrucker Gemeindebeamte hinsichtlich ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht nur das für Landesbeamte nach dem Landesbeamtengesetz 1994 gemäß § 2 lit. d geltende Bundesrecht (nämlich: "1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 13c und 13d") anzuwenden ist.
Die abschließende Lösung der Frage, wie die Verweisnorm des § 51 Abs. 1 IGBG in der Fassung der IGBG-Novelle LGBl. Nr. 96/1995 zu verstehen ist, kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahinstehen. Art. IV der Novelle des IGBG LGBl. Nr. 49/1996 enthält nämlich die vorher wiedergegebene Übergangsregelung, aus der die Verpflichtung zur Anwendung des § 4 PG 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung für jene Bediensteten folgt, deren Versetzung in den dauernden Ruhestand vor dem 1. August 1996 eingeleitet worden ist. Diese Regelung setzt demnach voraus, dass die für die Landesbeamten mit der 26. LBG-Novelle LGBl. Nr. 48/1996 aus dem Bundesbereich übernommene Kürzungsregelung auch für die Innsbrucker Stadtbeamten gilt, weil ansonsten die in ihr (unter bestimmten Voraussetzungen) angeordnete Anwendung des zum 31. Juli 1996 geltenden Pensions(alt)rechts sinnlos wäre. Inhaltlich ist diese Regelung mit Art. III Abs. 2 der 26. LBG-Novelle bzw. dem - nicht rezipierten - Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (= § 62c Abs. 1 PG 1965), der allerdings auf andere Termine abstellt, vergleichbar.
Die für die Ruhegenussbemessung im Beschwerdefall materiell-rechtlich maßgebende Rechtslage stellt sich demnach wie folgt dar:
§ 51 Abs. 1 IGBG, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung des Art. I Z. 2 der 6. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 58/1985, des Art. I Z. 4 der 7. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 25/1986, und des Art. I Z. 21 der Novelle des IGBG vom 11. Oktober 1995, LGBl. Nr. 96, in Verbindung mit Art. IV der Novelle des IGBG vom 9. Mai 1996, LGBl. Nr. 49, sowie der Rezeptionsnorm des § 2 lit. d Z. 1 im Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Art. I Z. 4 der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, weiters (- inhaltlich -) § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Art. 4 Z. 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201.
Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zunächst vor, er hätte bereits 1995 gemäß § 43 Abs. 1 IGBG zumindest in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden müssen. Seine "auftragsweise Zuteilung" beim Amt für Bau- und Feuerpolizei mit Schreiben vom 27. Februar 1996 hätte zulässigerweise nur 90 Tage umfassen dürfen, sodass bereits im Juni 1996 das Verfahren über seine Versetzung in den dauernden Ruhestand hätte eingeleitet werden müssen. Von der Zuteilungsstelle sei die Berichterstattung über seine Probeverwendung verzögert worden. Abgesehen davon wäre unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Alters (53 Jahre) von vornherein klar gewesen, dass er eine technische Bürotätigkeit, die umfangreiche fachliche und normative Kenntnisse erfordere (bisher seien dafür Ingenieure eingesetzt gewesen), nicht werde erbringen können. Bereits die vorher erfolgte Zuteilung als "Papierkorb-Entleerer" sei unter den konkreten Bedingungen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Weiters macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, in der Fassung der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, enthaltene Maßgaberegelung (Absehen vom Abschlag unter bestimmten Voraussetzungen) geltend, dass seine Dienstunfähigkeit durch eine außerordentlich schwere Erkrankung (Gebrechen) verursacht worden sei.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass für die Ruhegenussbemessung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 in der vorher genannten Fassung grundsätzlich der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung maßgebend ist.
Dem Vorbringen kommt aber im Ergebnis im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 49/1996 Bedeutung zu. Diese Regelung ist nach ihrer Funktion - abgesehen von den genannten Terminen - der des § 62c PG 1965 vergleichbar, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann. Mit der in dieser Bestimmung genannten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist demnach die verfahrensrechtliche Einleitung gemeint, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen (vgl. § 45 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a IGBG) erfolgen kann und dann die Anhängigkeit des Verfahrens begründet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0412).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Antrag auf dauernde Ruhestandsversetzung (- ein solcher wäre im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen gewesen - vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0061) gestellt hat. Zu prüfen bleibt aber, ab wann im Beschwerdefall das mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers abgeschlossene Verfahren i.S.d. § 45 Abs. 3 lit. a IGBG von Amts wegen eingeleitet wurde. Dazu kann auf die Rechtsprechung zu § 62c PG 1965 zurückgegriffen werden.
Ein Willensakt zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 kann bereits in der Befassung eines Amtsarztes durch die zuständige Behörde gelegen sein. Dies muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist nicht erforderlich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160).
Für die Qualifikation eines Auftrages zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die - im Lichte der Regelungen über die Ruhestandsversetzung - rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, d. h. ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechts erheblicher Umstände (wie z. B. das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw. als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie z. B. nach § 13 Abs. 3 GG 1956) ab. Der weisungsgemäße Dienstantritt eines Lehrers auf einen Verwaltungsposten beendet aber ein anhängiges Ruhestandsversetzungsverfahren nicht, weil die Verwendung eines Lehrers in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242, Slg. N. F. Nr. 14.625/A, zur Bundesrechtslage (§ 14 Abs. 3 BDG 1979) dargelegt, dass bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren zunächst die Frage zu klären ist, ob der Beamte (gesundheitlich) noch in der Lage ist, die auf seinem Arbeitsplatz zur Erfüllung übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Primärprüfung). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, so ist ausgehend von der festgestellten Restarbeitsfähigkeit ein zumutbarer konkreter Verweisungsarbeitsplatz zu suchen.
Eine dem § 14 Abs. 3 BDG 1979 vergleichbare Norm fehlt zwar im IGBG, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 95/12/0265, aus § 43 Abs. 1 IGBG abgeleitet, dass bei einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dieser Bestimmung vom Vorrang der Wiedereingliederung des Beamten in den Dienststand vor seiner Belassung im zeitlichen Ruhestand auszugehen ist. Dies habe umso mehr für den Fall zu gelten, wenn zu entscheiden ist, ob ein Beamter des Dienststandes in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen ist, weil er zwar in Bezug auf den von ihm innegehabten Dienstposten dienstunfähig ist, jedoch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der für den Beamten unter Beachtung der in § 18 Abs. 1 und 2 IGBG genannten Kriterien in Betracht kommt und zu dessen Besorgung er im Stande ist. In diesem Fall ist der Personalmaßnahme nach § 18 Abs. 1 IGBG (= Versetzung im Rahmen seines Dienstzweiges) der Vorrang vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 43 Abs. 1 leg. cit. zu geben; eine solche Verfügung ist in diesem Fall im Sinne des § 18 Abs. 2 IGBG auch durch Dienstesrücksichten - soferne die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - gedeckt. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Versetzung in den dauernden Ruhestand. Die belangte Behörde hat daher zu Recht vor der Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 3 lit. a IGBG für ihn einen Verweisungsarbeitsplatz gesucht. Wenn ein solcher Ersatzarbeitsplatz unter Beachtung der Vorgaben des IGBG vorhanden gewesen wäre, den der Beschwerdeführer ausgehend von seiner Restarbeitsfähigkeit noch hätte ausfüllen können, wäre keine dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen.
Im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung zur amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wird ein solches, wenn nicht schon der Auftrag zur medizinischen Beurteilung im Rahmen der Primärprüfung auf die Ruhestandsversetzung gerichtet und damit als Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten ist, jedenfalls dann als eingeleitet gelten, wenn die Dienstunfähigkeit am Primärarbeitsplatz auf Grund der medizinischen Befundung feststeht und davon ausgehend dem Beamten ein Verweisungsarbeitsplatz zur Erprobung zugeteilt wird.
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer nach der medizinisch begründeten Dienstunfähigkeit vom weiteren Einsatz auf seinem Primärarbeitsplatz vorerst als "Papierkörbe-Entleerer" eingesetzt und dann auf Grund des neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand vom 19. Dezember 1995 ein anderer Verweisungsarbeitsplatz gesucht und ein solcher letztlich auch beim Amt für "Bau- und Feuerpolizei" gefunden. Diesem Amt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 zugeteilt. Da das Ergebnis der dort erfolgten Arbeitserprobung trotz guten Willens des Beschwerdeführers (- er hätte dort die Stelle eines ausgeschiedenen B-Beamten einnehmen sollen -) nicht positiv war, wie der Stellungnahme des Abteilungsleiters vom 22. August 1996 zu entnehmen ist, wurde unter Hinweis auf das seinerzeitige amtsärztliche Zeugnis vom 19. Dezember 1995 wieder die Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, aber "im Hinblick auf ein derzeit laufendes Verfahren" mit 30. August 1996 verfügt. In dem daraufhin abgegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 20. September 1996 wird unter Hinweis auf das seinerzeitige Gutachten vom 19. Dezember 1995 festgestellt, dass sich keine Besserungen ergeben hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verweisungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Ruhestandsversetzung (vgl. das vorher genannte Erkenntnis vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0160) aus rechtlichen Überlegungen ausgeführt, dass eine bloß vorübergehend zulässige Verwendung nicht die Zuweisung eines tauglichen Ersatzarbeitsplatzes darstellt. Ungeachtet des nach § 18 Abs. 1 IGBG ebenfalls maßgebenden Aspektes der Eignung des Beschwerdeführers für den Verweisungsarbeitsplatz, die zweifellos auch im Sinne des Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben war, bedeutet diese im vorgenannten Erkenntnis angestellte Betrachtung für den Beschwerdefall, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf den Ersatzarbeitsplatz jedenfalls rechtlich bloß vorübergehend zulässig gewesen ist und daher bereits aus diesem Grunde nicht als Zuweisung eines tauglichen Ersatzarbeitsplatzes auf Dauer hätte gewertet werden dürfen. Dem Arbeitsversuch auf einen solchen von vornherein untauglichen Ersatzarbeitsplatz kann schon aus den dargelegten rechtlichen Überlegungen nicht die Bedeutung der Beendigung des bereits amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens beigemessen werden.
Die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens ist im vorher dargestellten Sinn jedenfalls bereits vor dem 1. August 1996 (Art. IV der Novelle LGBl. Nr. 49/1996) erfolgt. Nach der genannten Übergangsregelung wären demnach die bis 31. Juli 1996 geltenden Pensionsregelungen (ohne Abschlag) auf den Beschwerdeführer weiter anzuwenden gewesen.
Ungeachtet dieser Überlegungen in der Sache führt aber die Unzuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann (- vorrangig -) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht worden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, zu § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Die bei der Darstellung der Rechtslage wiedergegebenen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 IGBG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. b leg. cit. zeigen, dass die belangte Behörde zwar für die Ruhestandsversetzung, nicht aber für die Ruhegenussbemessung im Beschwerdefall zuständig gewesen ist. Diese wäre vielmehr nach der letztgenannten Bestimmung vom Bürgermeister wahrzunehmen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft die zusätzlich geltend gemachten Stempelmarken und Beilagengebühr, die mit der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 abgegolten sind, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens seiner vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu entrichten hat und deren Ersatz im Betrag der unzulässig geltend gemachten Umsatzsteuer seine Deckung findet.
Wien, am 29. März 2000
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