VwGH 99/11/0316

VwGH99/11/031618.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Ing. K in E, vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 33 b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. August 1999, Zl. VerkR-393.592/1-1999-Sta/Sei, betreffend amtsärztliche Untersuchung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von vier Monaten von der Zustellung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 1999 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zunächst zu der Feststellung veranlasst, dass der Erstbescheid dem Beschwerdeführer am 11. Juni 1999 zugestellt wurde. Das bedeutet, dass dem Beschwerdeführer zur Vornahme der amtsärztlichen Untersuchung (dem Gesetz hätte entsprochen "zur Beibringung eines Gutachtens") eine Frist bis 11. Oktober 1999 zur Verfügung gestanden wäre. Die Aufforderung wurde aber erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 7. September 1999 wirksam. Trotz Unterbleibens einer Änderung der Fristsetzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stand dem Beschwerdeführer die im FSG selbst vorgesehene Frist von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Aufforderung zur Verfügung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998. Zl. 98/11/0120, und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0202).

Die belangte Behörde stützte ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf zwei gegen ihn erstattete Anzeigen, wonach er im Beisein von Autostopperinnen während des Lenkens seines Kraftfahrzeuges seine Hose geöffnet und Anstalten gemacht habe, sich selbst zu befriedigen. Die belangte Behörde zog daraus den Schluss, dass er dazu neige, sich beim Lenken in einen Zustand der Erregung zu versetzen, der seine Fähigkeit zum Lenken erheblich beeinträchtige.

Diese Auffassung der belangte Behörde kann im Ergebnis geteilt werden. Das beschriebene und - unbestritten - wiederholt an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers ist in einem Maße ungewöhnlich, das es vertretbar erscheinen lässt, eine Überprüfung seiner geistigen Eignung in die Wege zu leiten. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das fragliche Verhalten in hohem Maße geeignet ist, die momentane Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen. Das wiederholte Setzen eines derartigen Verhaltens legt zudem den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer eine in diese Richtung gehende Neigung aufweist. Ein derartiger Verdacht rechtfertigt die Erlassung eines Aufforderungsbescheides des vorliegenden Inhalts.

Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Es kann für den Beschwerdeführer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass wegen dieser Verhalten keine Strafverfahren eingeleitet worden seien; im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Eignungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit dem Telefonieren über eine Freisprechanlage während des Lenkens ist schon deswegen nicht zielführend, weil der Lenker beim Telefonieren zwar unter Umständen ebenfalls in einen erregten Zustand versetzt werden kann, dies jedoch beim Telefonieren im Regelfall nicht geradezu intendiert ist

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2000

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