VwGH 99/11/0292

VwGH99/11/029214.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen an der Ybbs, Unterer Stadtplatz 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Mai 1999, Zl. RU6-St-B-9908, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G auf die Dauer von vier Jahren (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 7. Mai 1998 - somit ab 8. Mai 1998) unter Nichteinrechnung allfälliger Haftzeiten entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 27. März 1998 an einer näher umschriebenen Straßenstelle im Gemeindegebiet von Waidhofen an der Ybbs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet hat. Die belangte Behörde erblickte darin eine die Verkehrsunzuverlässigkeit ausschließende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. FSG. Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. September 1998 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem genannten Unfall des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 (§ 81 Z. 2) und Abs. 4 zweiter Deliktsfall StGB für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Die Entziehung stelle nach bereits in den Jahren 1992, 1993 und 1995 (für drei, sieben und 18 Monate) erfolgten Entziehungen wegen der Begehung von Alkoholdelikten die vierte derartige Entziehung dar.

Zur Begründung seiner Behauptung der Unzuständigkeit der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, die an ihn ergangene Ausfertigung des Bescheides lasse nicht eindeutig erkennen, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Diese Unklarheit sei auch für andere Behörden gegeben, was sich daraus ergebe, dass ihm der Bescheid vom Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs als Anlage zu einem Schreiben zugestellt worden sei, in dem es heisse, der Berufungsbescheid "des Amtes der NÖ Landesregierung" werde übermittelt. Wenn sich selbst andere Behörden über die Zurechnung des Bescheides im Unklaren befänden, so müsste dies umso mehr für den Beschwerdeführer gelten, dem nicht mehr Rechtskenntnis zugemutet werden könne als einer Behörde. Dass sich die bescheiderlassende Behörde lediglich aus der Fertigungsklausel ergebe, entspreche zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, doch hätte es dazu "unzähliger Erkenntnisse" bedurft. Diese Rechtsprechung sei auch bürgerfeindlich und widerspreche "dem Gedanken einer sparsamen Verwaltung". Ein Abgehen von der bisherigen Praxis sei dringend geboten.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die ihm zugestellte Ausfertigung im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig dem Landeshauptmann von Niederösterreich zuzurechnen ist; der Kopf des Bescheides ("Amt der Niederösterreichischen Landesregierung") bezeichnet den administrativen Hilfsapparat des Landeshauptmannes, der (in seiner nach Verwaltungsgebieten gegliederten Organisation) die Entscheidungen für den Landeshauptmann vorbereitet bzw. in dessen Verantwortung die Entscheidung trifft. Dass die vom Amt der Landesregierung getroffene Entscheidung dem Landeshauptmann zuzurechnen ist, ergibt sich aus der insofern eindeutigen und keinen Zweifel offen lassenden Fertigungsklausel. Es handelt sich keineswegs um eine "Rätselaufgabe in Bescheidform", wie der Beschwerdeführer polemisch ausführt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass andere Behörden ihre Bezeichnung als den Bescheid erlassende Behörde anders formulieren als bloß durch die Fertigungsklausel.

Was im Übrigen die behauptete Bürgerfeindlichkeit anlangt, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er in seinem Verfahrenshilfeantrag vom 17. Juni 1999 (Zl. VH 99/11/0030) die Rechtssache mit einem Bescheid des Amtes der Landesregierung bezeichnet hat, ihm aber dennoch die Verfahrenshilfe zum Zweck der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes bewilligt wurde.

Was die behauptete Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Entziehungsmaßnahme anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof keine dahin gehenden Bedenken. Der Beschwerdeführer erweist sich auf Grund der von der belangten Behörde zitierten früheren Entziehungen als beharrlicher Wiederholungstäter. Mit seinem auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzielenden Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer die aus dem gegen ihn ergangenen Gerichtsurteil erfließende Bindungswirkung für die belangte Behörde in Ansehung des Umstandes, dass er in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 FSG vorliegt. Er setzt sich auch über den Inhalt des Gesetzes hinweg, wenn er meint, dass eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten nicht verfügt werden dürfte. Das Gegenteil ist klarer Inhalt des Gesetzes. Gerade in seinem Fall erscheint dies im Übrigen geboten, weil er sich auch durch eine Entziehung für die Dauer von 18 Monaten nicht von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes hat abhalten lassen.

Die Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet. Soweit sich das nicht bereits aus der oben erwähnten Bindungswirkung ergibt, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit eine Charaktereigenschaft ist, die an Hand der von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen zu beurteilen ist. Auf allgemeine diesbezügliche Auskünfte von mit der betreffenden Person bekannten anderen Personen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Was letztlich den von ihm ins Treffen geführten Umstand des Wohlverhaltens während einer Zeit von zwölf Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides anlangt, kann dieses Vorbringen seiner Beschwerde vor dem Hintergrund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht zum Erfolg führen, abgesehen davon, dass er sich während dieser Zeit teilweise in Haft befunden hat und die ganze Zeit über das Entziehungsverfahren anhängig war, sodass von vornherein sein Verhalten ohne bzw. von geringer Bedeutung sein konnte.

Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999

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