Normen
AVG §38;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
FSG 1997 §26 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1998/I/003;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
VwRallg;
AVG §38;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
FSG 1997 §26 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1998/I/003;
StVO 1960 §99 Abs1b idF 1998/I/092;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. Juni 1998 verursachte der Beschwerdeführer am 23. Mai 1998 um 2.35 Uhr in Linz einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen (stark nach alkoholischen Getränken riechende Ausatemluft, gerötete Augen-Bindehäute) sei der Beschwerdeführer am 23. Mai 1998 um 3.20 Uhr an der Unfallstelle zur Durchführung eines Alkoholtestes mittels Alkomat aufgefordert worden. Die Atemalkoholmessungen am 23. Mai 1998 hätten beim Beschwerdeführer um 3.37 und um 3.38 Uhr jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l ergeben.
Mit Bescheid vom 10. November 1998 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - in Erledigung der gegen ihren Mandatsbescheid vom 26. August 1998 gerichteten Vorstellung - dem Beschwerdeführer die ihm am 23. Oktober 1986 erteilte Lenk(er)berechtigung für die Gruppe B gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (28. August 1998). Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 29. Juni 1999 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit vier Monaten bestimmt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 23. Mai 1998 seinen PKW südlich des D. Einkaufszentrums gelenkt und dabei um ca. 2.35 Uhr einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Der am 23. Mai 1998 um 3.37 Uhr durchgeführte Test der Atemluft habe einen Wert von zweimal 0,41 mg/l erbracht. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass er am 22. Mai 1998 von ca. 22.30 Uhr bis 23. Mai 1998 ca. 2.30 Uhr drei kleine Biere konsumiert habe. Zur Frage, ob es rein rechnerisch möglich sei, nach einem Genuss von drei kleinen Bieren in diesem Zeitraum einen Atemalkoholwert von 0,41 mg/l zum Testzeitpunkt anzuresorbieren, sei ein Gutachten der Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt worden. Zu diesem Beweisthema habe das Gutachten u. a. ausgeführt, dass der angegebene Genuss von drei kleinen Bieren in der vom Beschwerdeführer angegebenen Weise bei weitem nicht ausreichen könne, um den Alkomatmesswert von 0,41 mg/l zu erklären. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers als unrichtig anzusehen und könne auch diesbezüglich dem vorgelegten Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin von der Universität Innsbruck vom 28. Juli 1998 keine Bedeutung beigemessen werden, da dieses nur auf der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers beruhe. Weiters sei vom Beschwerdeführer selbst in der Niederschrift beim Verkehrsunfallskommando vom 3. Juni 1998 angegeben worden, unmittelbar nach dem Unfall Bachblütentropfen konsumiert zu haben. Zudem sei sowohl in der Vorstellung als auch in der Berufung wiederholt angeführt worden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Anprall Bachblüten-Notfallstropfen in erheblicher Menge zu sich genommen hätte. Wenn man davon ausgehe, dass die Konsumation von Bachblüten-Notfallstropfen unmittelbar nach dem Unfall, welcher um 2.35 Uhr geschehen sei, erfolgt sei, so liege zwischen deren Einnahme und der tatsächlichen Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung ein Zeitraum von nahezu einer Stunde. Unter diesem Blickwinkel führe das von der Landessanitätsdirektion erstellte Gutachten Folgendes aus:
"Eingewendet wird vom Berufungswerber, dass der gemessene Atemluftalkoholgehalt von den Bachblüten-Notfallstropfen herstamme, welche er sofort nach dem Unfall in erheblicher Menge eingenommen habe. Gebrauchsfertige Bachblüten-Notfallstropfen werden in einem Fläschchen mit 30 ml Inhalt von der Apotheke abgegeben, wobei es sich um einen Weinbrandverschnitt handelt mit 40 bis 50-grädigem Alkohol, welcher in der Gesamtmenge von 30 ml mit 7,5 g enthalten ist, der Rest ist Brunnenwasser. Die Normaldosierung dieser Bachblüten-Notfallstropfen sind 4 Tropfen 4- 5 mal täglich. Wenn man nun davon ausgeht, dass M. ein gesamtes Fläschchen Bachblüten-Notfallstropfen eingenommen hat, so hätte er bei der oben genannten Zusammensetzung bei einem Körpergewicht von 75 kg einen maximalen Blutalkoholgehalt von 0,06 %o aufbauen können, also eine Alkoholkonzentration, welche nach etwa 1/2 Stunde wieder vollkommen abgebaut und ausgeschieden ist."
Es sei also davon auszugehen, dass die behauptete Einnahme der Bachblüten-Notfallstropfen das Messergebnis des Alkomaten nicht beeinflusst habe. Daher erübrige sich die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 beantragte wissenschaftliche Diskussion über den Einfluss von Mundrestalkohol, verursacht durch Bachblüten-Notfallstropfen, auf das Messergebnis des Alkomaten. Dies unter anderem deshalb, da der Beschwerdeführer am 23. Mai 1998 um
3.20 Uhr zur Durchführung des Atemalkoholtestes aufgefordert worden sei. Der Test sei um 3.37 Uhr durchgeführt worden. Es liege die von der Alkomatverordnung vorgeschriebene Mindestwartezeit zwischen Aufforderung und Durchführung des Alkotestes vor. Während dieser Zeit dürfe der Proband keine Mittel zu sich nehmen, welche das Messergebnis beeinflussen könnten. Die erkennende Behörde nehme es als erwiesen an, dass das Ergebnis des Alkomattestes nicht durch die eingenommenen Bachblüten-Notfallstropfen verfälscht worden sei und dass dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Last gelegt werden könne. Grundsätzlich sei bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/l die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG mit vier Wochen zu bestimmen, wenn keine zusätzlichen Sachverhaltselemente vorlägen. Im gegebenen Fall sei dem Beschwerdeführer das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden anzulasten und sei daher die im Spruch genannte Zeit unbedingt erforderlich, um beim Beschwerdeführer die nötige Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ... .
...
§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
...
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
...
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
..."
§ 99. StVO 1960
"...
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 23. Mai 1998 einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Er räumt vielmehr ausdrücklich ein, mit mittlerweile rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 1998 sei ihm ein Mitverschulden an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall angelastet worden. Er bestreitet weiters nicht das Messergebnis von 0,41 mg/l (Alkoholgehalt der Atemluft), sondern wendet diesbezüglich ein, dass die mit seiner Trinkverantwortung nicht im Einklang stehenden Messergebnisse anlässlich des Alkomattestes auf einen noch infolge der eingenommenen Bachblüten-Notfallstropfen bestehenden Mundrestalkohol zurückzuführen seien. Weiters vermisst er eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, das von einer Blutalkoholkonzentration von 0,67 Promille zum Zeitpunkt des Lenkens ausgehe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Seinen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindung der Verwaltungsbehörden an Urteile von Strafgerichten, wenn diese bei der Beurteilung des Grades der Alkoholisierung von den Trinkangaben des Beschuldigten ausgegangen sind, verneint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 98/11/0257). Die belangte Behörde hat, um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 (diese durch die StVO-Novelle BGBl. I Nr. 92/1998 eingeführte Bestimmung stimmt mit dem im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles geltenden § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 idF der Novelle BGBl. I Nr. 3/1998 in den hier entscheidenden Punkten überein) begangen hat oder das Messergebnis durch die Einnahme der Bachblüten-Notfallstropfen verfälscht werden konnte, ein Gutachten einholen lassen. Dieses führt hiezu, wie oben wiedergegeben, aus, dass die Einnahme von Bachblüten-Notfallstropfen in größerer Menge nur dann das Messergebnis verfälscht hätte, wenn die Einnahme weniger als 15 bis 20 Minuten vor der Durchführung des Alkotestes erfolgt wäre. Gegen diese Schlussfolgerung des Gutachters bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Laut Aktenlage ereignete sich der Unfall um 2.35 Uhr. Um 3.20 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert; er stand während dieser Zeit unter Aufsicht der Exekutivorgane. Die erste Atemluftalkoholmessung ereignete sich um 3.37 Uhr. Da somit zwischen Unfall und Atemluftalkoholuntersuchung ungefähr eine Stunde gelegen ist und der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, unmittelbar nach dem Unfall die Bachblüten-Notfallstropfen zu sich genommen zu haben, kann es nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, dass das Ergebnis des Alkomattestes durch die eingenommenen Bachblüten-Notfallstropfen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers (im Sinne eines gegenüber dem Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls erhöhten Alkoholisierungsgrades) verfälscht worden ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es seien keine Feststellungen zu dem von ihm behaupteten Sturztrunk getroffen worden, so ist ihm zu entgegnen, dass beide im Verwaltungsakt erliegenden Gutachten zum Schluss kommen, dass bei der angegebenen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung eines Sturztrunkes in der Menge von einem kleinen Bier der Alkomatmesswert von 0,41 mg/l nicht erklärt werden kann. Auch diesen Schlussfolgerungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er hat auch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung des beim Alkomattest verwendeten Messgeräts ergeben hätten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde unter (unbedenklicher) Zugrundelegung des Alkomatmesswertes von 0,41 mg/l unter gleichzeitiger Verneinung der Glaubwürdigkeit der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat und daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorlag, weshalb sie die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers verneinte.
Soweit der Beschwerdeführer außerdem rügt, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen zu seinem Alkoholisierungsgrad im Tatzeitpunkt getroffen, ist ihm zwar einzuräumen, dass derartige ausdrückliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen. Da die belangte Behörde aber ausgehend vom unbestrittenen Alkomatmessergebnis und unter Zugrundelegung ihrer - unbedenklichen - Annahme, weder der behauptete Sturztrunk noch die behauptete Einnahme der Bachblüten-Notfallstropfen unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hätte das Messergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflussen können, folgern dürfte, dass der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt jedenfalls nicht geringer als im Zeitpunkt des Alkomattests war, kommt diesem Mangel keine Relevanz zu.
Ein Verfahrensmangel liegt weiters darin, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Beschwerdeführer als Ersttäter im Sinn des § 26 Abs. 1 FSG anzusehen war. Dieser Verfahrensfehler ist aber im vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant. Zwar deutet der Akteninhalt (Schreiben des Gendarmerieposten Rum an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, dort eingelangt am 22. September 1998, über den Beschwerdeführer betreffende Vormerkungen) auf eine Ersttäterschaft des Beschwerdeführers. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer Mitverschulden an dem Verkehrsunfall ausdrücklich einräumt und auch ein Mitverschulden - gleichgültig in welchem Ausmaß - als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG zu werten ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 73 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0203), hätte die belangte Behörde auch bei Ersttäterschaft von der in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG vorgesehenen längeren Mindestentziehungsdauer, die mit derjenigen nach § 25 Abs. 3 FSG übereinstimmt, auszugehen gehabt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
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