Normen
SchUG ExternistenprüfungsV 1979;
SchUG ExternistenprüfungsV 1979;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. März 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 13. November 1996, wonach der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung auf den Prüfungsgebieten Deutsch, Englisch, Bildnerische Erziehung sowie Informatik nicht bestanden habe, hinsichtlich der Zulassungsprüfungen in Deutsch, Englisch und Informatik abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfungen in Deutsch (5. - 8. Klasse), Englisch (5. - 6. Klasse) sowie Informatik (Wahlpflichtgegenstand 6. Klasse) nicht bestanden habe. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die Berufungsbehörde habe ein pädagogisches Gutachten eingeholt, dem zufolge die bei den Zulassungsprüfungen in den zuletzt erwähnten Gegenständen erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers zu Recht als "nicht genügend" beurteilt worden seien. Es habe daher bei den negativen Beurteilungen dieser Zulassungsprüfungen zu bleiben. Im Prüfungsgebiet "Bildnerische Erziehung" sei der Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - zu einer kommissionellen Prüfung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG zuzulassen gewesen, sodass die Entscheidung über die Berufung in diesem Punkt einem späteren Bescheid vorbehalten bleibe.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 839/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, in "Deutsch" hätte er die Zulassungsprüfung lediglich über den Stoff der 5. und 6. Klasse abzulegen gehabt, weil dieser Gegenstand ein Prüfungsgebiet der schriftlichen Hauptprüfung bilde. Der angefochtene Bescheid stehe daher mit seinem Abspruch, der Beschwerdeführer habe die Zulassungsprüfung in Deutsch (5. - 8. Klasse) nicht bestanden, im Widerspruch zur Verordnung über die Externistenprüfungen, BGBl. Nr. 362/1979.
Mit diesem Vorbringen könnte zwar - träfe es zu - eine Rechtswidrigkeit jener Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer die Ablegung einer Zulassungsprüfung über den Lehrstoff der 5. - 8. Klasse als Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenreifeprüfung auferlegt wurde, behauptet werden, nicht aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid spricht nämlich nicht darüber ab, welcher Lehrstoff der vom Beschwerdeführer abzulegenden Zulassungsprüfung zugrunde zu legen ist, sondern, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung in Deutsch (5. - 8. Klasse) - für die er zugelassen worden war - nicht bestanden hat. Die Beschwerdebehauptung, es hätte vom Beschwerdeführer die Zulassungsprüfung aus Deutsch lediglich über den Stoff der 5. und 6. Klasse abgelegt werden müssen, ist daher schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, es sei ihm das Ergebnis der Prüfung nicht unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare mitgeteilt worden. Auch hätte seine Mutter von der negativen Beurteilung verständigt werden müssen, weil er im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung noch minderjährig gewesen sei.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf; legt er doch nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis des Verfahrens i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gelangt wäre. Im Übrigen ist den vorgelegten Verwaltungsakten in Ansehung der - nach dem Beschwerdevorbringen unterbliebenen - Verständigung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Berufungen gegen die Entscheidungen der Externistenprüfungskommission von der Mutter des Beschwerdeführers als seiner gesetzlichen Vertreterin eingebracht wurden, der die erwähnten Entscheidungen daher zugegangen sein müssen.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die Beurteilung in "Bildnerische Erziehung" wendet, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid hierüber nicht abspricht. Soweit er jedoch eine fehlerhafte Zusammensetzung der Prüfungskommission rügt und begründend auf seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 13. Juni 1997 verweist, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, den Beschwerdeführer an das - über diese Beschwerde ergangene - hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/10/0111, und an die dort zu dieser Frage getroffenen Ausführungen zu erinnern.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
