Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1 idF 1996/066;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schriftsatz vom 27. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing (BH) - nach dem ihm diese mit Bescheid vom 21. April 1998 die Weiterführung der Arbeiten zur Errichtung eines Weinkellers untersagt hatte - unter Anschluss von Planunterlagen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines "Weinkellers mit Pressraum" auf dem Grundstück Nr. 1132/1, KG G. Die BH nahm am 30. April 1998 einen Ortsaugenschein vor und stellte fest, dass das beantragte Gebäude bereits im Rohbau fertig gestellt worden sei und aus einem Flur mit einer Nutzfläche von etwa 15 m2 mit durchgehender Verglasung im Südbereich, einer Küche mit einer Fläche von 6,72 m2, einem WC mit 2,16 m2, einem Abstellraum mit 4,56 m2, einem Waschraum mit 6 m2, einem weiteren Abstellraum mit 3,12 m2 sowie einem als Pressraum bezeichneten Raum mit 54 m2 bestehe. In diesem Pressraum sei eine Stiege zur Erschließung des Dachgeschosses vorgesehen, wo eine Isolierung, Dampfsperre und eine entsprechende Verkleidung geplant sei. Die westliche Seite des "Pressraumes" bestehe aus einer durchgehend verglasten Fläche mit vorgelagerter Pergola. Als Fußboden sei ein Holzfußboden vorgesehen. Im Osten schließe ein nicht näher bezeichneter Raum mit einer Nutzfläche von 16,5 m2 und einem Asphaltboden an. Die sichtbare Holzkonstruktion bestehe aus Holzleimbinder in entsprechender statischer Dimensionierung. Inmitten des als "Pressraum" bezeichneten Raumes werde ein Kamin hergestellt bzw. sei bereits hergestellt worden. Der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als "Grünfläche-Kellerviertel" ausgewiesen.
Zur Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens führte ein beigezogener Amtssachverständiger für Landwirtschaft aus, es handle sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um keinen landwirtschaftlichen Zweckbau, der für die widmungsgemäße Nutzung aus fachlicher Sicht erforderlich wäre. Schon aus den vorliegenden Planunterlagen könne ersehen werden, dass das Gebäude für Wohnzwecke vorgesehen sei. "Pressräume" würden nämlich nicht mit einem Holzfußboden versehen und es lasse auch die durchgehende Verglasung mit davor liegender Terrasse und Pergola auf eine andere Verwendung des Raumes schließen. Der Beschwerdeführer besitze zwar landwirtschaftliche Nutzflächen - laut Bezirksweinbaukataster Weingärten im Ausmaß von 1893 m2 -, diese würden jedoch nicht auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu den möglichen Erträgen aus dieser landwirtschaftlichen Nutzung stehe die Bauausführung und die Größe der Baulichkeit mit einer Nutzfläche von ca. 110 m2 im krassen Widerspruch. In landwirtschaftlichen Nutzbauten würden üblicherweise auch keine Leimbinder verwendet, weil diese die Errichtungskosten unnötigerweise erhöhen würden.
Die BH holte weiters das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein, der u.a. ausführte, die Gestaltung des geplanten Gebäudes (ebenerdige Holzbauweise, Gaupen bzw. Dämmung im Dachbereich) sowie seine Größe mit über 110 m2 Nutzfläche sei für ein Kellergebäude als "unüblich" anzusehen. Glasfronten wie die an der Westseite bzw. im Eingangs-Flurbereich geplanten seien absolut "untypische Elemente" für dieses Gebiet. Im Übrigen fehle in dem als "Kellergebäude" bezeichneten Gebäude jedoch offensichtlich ein eigentlicher Keller, d.h. ein Raum für die geeignete Aufbewahrung von Wein.
Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Gutachten im Wesentlichen, es sei Sache des Bauherrn, wie und mit welchem Materialien er die für eine landwirtschaftliche Nutzung zu verwendenden Räume ausstatte. Er sei aber bereit, die Verglasungsflächen zu reduzieren. Im Übrigen besitze er Weingärten auch im nördlichen Burgenland sowie ca. 50 Obstbäume, die gleichfalls betreut werden müssten. Bis dato könne er alle Weingärten aus beruflichen Gründen zwar nicht selbst betreuen, werde dies in den nächsten Jahren aber sicherlich tun. Die verwendeten Leimbinder seien nicht teurer als das üblicherweise verwendete Kernholz, was er durch Rechnungen nachweisen könne. Ein Keller sei nicht vorgesehen worden, weil der Beschwerdeführer in seinem "großen Strohhaus" auf der Nachbarparzelle genügend Kellerräumlichkeiten zur Verfügung habe und überdies über einen großen Erdkeller bei seinem Weingarten in W. verfüge.
Mit Bescheid der BH vom 10. Juni 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines "Weinkellers mit Pressraum" gemäß § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, in Verbindung mit § 5 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NSchG) abgewiesen. Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, das geplante Gebäude stehe in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der Flächenwidmung "Grünfläche-Kellerviertel", zumal eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurzeit nicht erkennbar sei. Überdies stelle das Bauvorhaben aufgrund seiner Größe, Gestaltung und Ausstattung offensichtlich kein Gebäude dar, das der Kellerwirtschaft diene. Ein Wohngebäude sei in einem als "Grünland-Kellerviertel" gewidmeten Gebiet jedoch nicht zulässig; das Vorhaben widerspreche somit dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er könne seine Wein- und Obstgärten nicht selbst betreuen, weil er das vergangene Jahr fast zur Gänze im Krankenhaus verbracht habe. Sobald sein Gesundheitszustand es wiederum erlaube, werde er sich seinen Wein- und Obstgärten wiederum selbst widmen. Im Übrigen passe sein Vorhaben sehr gut in die Landschaft, was ihm auch von einem - namentlich erwähnten - internationalen Experten auf dem Gebiet des Landschafts- und Naturschutzes bestätigt worden sei.
Mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 29. Juli 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zufolge bestehe kein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang des geplanten Bauvorhabens mit der widmungsgemäßen Nutzung und es liege keine landwirtschaftliche Tätigkeit vor. Das Bauvorhaben könne daher für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nicht als notwendig im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 4 und 5 Bgld. Raumplanungsgesetz angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem - nachdem er deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1998, B 1712/88, abgelehnt hatte - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur hg. Zl. 99/10/0005 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Mit Bescheid der BH vom 1. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 NSchG zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes der Auftrag erteilt, "das auf dem Grundstück Nr. 1132/1 der KG G. errichtete Gebäude ('Weinkeller mit Pressraum') innerhalb von zwölf Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu entfernen". Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die vom Beschwerdeführer vorgenommene bewilligungspflichtige Baumaßnahme liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor; der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden. Es sei daher unter Gewährung einer angemessenen Frist ein Wiederherstellungsauftrag zu erlassen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, eine im Sinne des § 55 Abs. 2 NSchG angemessene Frist müsse auch die Frist für das Höchstgerichtsverfahren berücksichtigen. Die Frist hätte daher mit mindestens drei Jahren bestimmt werden müssen. Im Übrigen wäre nicht mit einem Abbruchbescheid vorzugehen gewesen, sondern mit einer Vorschreibung der nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erforderlichen Änderungen.
Mit Bescheid der Bgld. Landesregierung vom 20. Oktober 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen Ausnahmetatbestände im Sinne des § 55 Abs. 2 NSchG, die ein Absehen von der Vorschreibung von Wiederherstellungsmaßnahmen rechtfertigen könnten, nicht vor. Auch könne durch die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - der aufschiebende Wirkung nicht zukomme -, weder bewirkt werden, dass von der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages abgesehen, noch dass eine Wiederherstellungsfrist verlängert oder ein Vollstreckungsverfahren ausgesetzt werde. Da die für die Errichtung des Gebäudes erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung unbestrittenermaßen nie erteilt worden sei, sei der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem - nachdem er deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1998, B 2128/98, abgelehnt hatte - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur hg. Zl. 99/10/0006, protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 5 lit. a Z. 1 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 66/1996 (NSchG), bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und Industriegebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Raumplanungsgesetz , LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass das in Rede stehende Gebäude ("Weinkeller mit Presshaus") als Gebäude im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen ist, noch, dass die Parzelle Nr. 1132/1, KG G., nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. als "Grünfläche-Kellerviertel" gewidmet ist. Er bringt vielmehr vor, die ursprünglich als "Dorfgebiet" gewidmet gewesene und von ihm auch in dieser Widmung erworbene Parzelle sei zu Unrecht in die nunmehrige Widmung überführt worden, weil sich in den seinerzeit maßgeblichen Planungsgrundlagen keine wesentliche Änderung ergeben hätte. Vielmehr hätten einige Grundeigentümer des Ortsteiles, in dem auch die Parzelle des Beschwerdeführers gelegen sei, befürchtet, bei Weiterbestand der Widmung "Dorfgebiet" müssten sie für einen zu errichtenden Kanal Kanalanschlussgebühren bezahlen. Ausschließlich um diese befürchtete Belastung einzelner Grundeigentümer zu vermeiden, sei daher die Widmung auf "Grünfläche-Kellerviertel" geändert und dieser Änderung auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt worden. Läge noch die dem Gesetz entsprechende Widmung "Dorfgebiet" vor, wäre das in Rede stehende Bauvorhaben naturschutzbehördlich nicht bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer rege daher an, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Aufhebung der - näher beschriebenen - Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde G. beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.
Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung des Grundstückes Nr. 1132/1, KG G., bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, dieser hat das Beschwerdevorbringen im - oben zitierten - Beschluss vom 30. November 1998 jedoch dahin beurteilt, dass es vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung des Beschwerdeführers in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Schon aus diesem Grunde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, im Sinne der Anregung des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG heranzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das Bauwerk sei, selbst wenn es gemäß § 5 NSchG bewilligungspflichtig wäre, nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 NSchG bewilligungsfähig, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung daher zu Unrecht versagt worden.
Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende - § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz (RPG) als weitere, d.h. zu den naturschutzgesetzlich normierten Bewilligungsvoraussetzungen hinzutretende Voraussetzung für eine naturschutzbehördlichen Bewilligung normiert, dass die begehrte Bewilligung nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen darf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0341, und die hier zitierte Judikatur).
Unter die Beschränkung des Abs. 1 fallen gemäß § 20 Abs. 4 RPG Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht; die weiteren Ausnahmen nach dieser Bestimmung kommen im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht.
Gemäß § 20 Abs. 5 RPG ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist an die hiefür maßgebenden Kriterien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0317, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer übe weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, der das beantragte Gebäude zu dienen bestimmt sei, noch handle es sich bei diesem nach seiner Ausführung und nach seiner Größe um einen landwirtschaftlichen Zweckbau.
Dem tritt der Beschwerdeführer mit dem Einwand entgegen, als landwirtschaftliche Tätigkeit könne nicht nur eine solche angesehen werden, aus der ein die Existenz sichernder Erwerb im Sinne eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben bzw. ein Gewinn im Sinne des EStG erzielt werde. Fest stehe jedenfalls, dass der Beschwerdeführer mehrere Weingärten besitze und insoferne selbst bewirtschafte, als er die Kellerwirtschaft durchführe. Wegen der beanstandeten Ausgestaltung (Verglasung, Stiege, etc.) könne der Charakter eines landwirtschaftlichen Zweckgebäudes aber nicht verneint werden.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers liegt nach ständiger hg. Judikatur eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist - im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um "Grünfläche-Kellerviertel" - dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang steht und es sich auch nicht um eine diese typischerweise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0213, und die hier zitierte Vorjudikatur). Schon aus diesem Grund ist das Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, die vom Beschwerdeführer betriebene "Kellerwirtschaft" losgelöst davon, ob sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, als landwirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen, und das zu diesem Zweck errichtete Gebäude als für die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erforderlich, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Konnte die belangte Behörde solcherart aber zu Recht davon ausgehen, der Gegenstand des naturschutzbehördlichen Bewilligungsantrages bestehe in einer der Flächenwidmung widersprechenden Nutzung des in Rede stehenden Grünlandgrundstückes, die auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 4 RPG erfülle, so erweist sich die Abweisung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers als frei von Rechtswidrigkeit.
In Ansehung des verfügten Entfernungsauftrages bestimmt § 55 Abs. 2 NSchG, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist von der Behörde u.a. dann aufzutragen ist, wenn - nach diesem Gesetz - bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt wurden.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Entfernungsauftrag ein, die ihm gesetzte Frist von lediglich elf Tagen sei nicht angemessen. Alleine die Heranziehung entsprechender Gewerbetreibender, die Einholung von Kostenvorschlägen und die anschließende Beauftragung mit der Durchführung würden je mindestens einen Monat dauern.
Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass seiner gegen den Entfernungsauftrag an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 21. April 1999, Zl. AW 99/10/0013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, sodass die Situation des Beschwerdeführers nicht anders ist, als wenn ihm eine längere Frist eingeräumt worden wäre. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die gesetzte Frist zu kurz bemessen war, nicht mehr beschwert ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038, und vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0067).
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Mai 2000
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