VwGH 99/08/0152

VwGH99/08/015223.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der C in B, vertreten durch Dr. Johann Pritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1999, Zl. MA 15-II-S 11/99/P 93, betreffend Feststellung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für das Jahr 1999 (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;
GSVG 1978 §25a Abs1 Z2 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §273 Abs12 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;
GSVG 1978 §25a Abs1 Z2 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §273 Abs12 idF 1998/I/139;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung für das Jahr 1999 gemäß § 25a GSVG in Verbindung mit § 273 Abs. 12 GSVG mit S 42.812,-- festgesetzt.

Nach der Begründung dieses Bescheides stehe fest, dass der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 335.945,-- ausweise. Weiters stehe fest, dass der Investitionsfreibetrag 1996 S 947,-- betrage und an Sozialversicherungsbeiträgen im Jahre 1996 S 98.062,-- vorgeschrieben worden seien.

Die im Berufungsverfahren strittige Frage, ob nach § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG nur solche Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen seien, die für das drittvorangegangene Kalenderjahr vorgeschrieben wurden, oder solche, die im drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschrieben wurden, beantwortete die belangte Behörde im letztgenannten Sinne und wies den gegen die Festsetzung der Beitragsgrundlage durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gerichteten Einspruch der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Bei Einleitung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei aufgefordert, in ihren Gegenschriften dazu Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht schon aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

"1. Die belangte Behörde hatte - zumal nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung bereits 1996 bestanden hat - gem. § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG der Festlegung der vorläufigen Beitragsgrundlage des Jahres 1999 die Beitragsgrundlage des Jahres 1996 zugrundezulegen, diese aber gem. § 273 Abs. 12 GSVG nach der am 31.12.1997 in Geltung stehenden Fassung des § 25 GSVG (das war die der 21. Novelle BGBl. Nr. 412/1996) bzw. § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG zu ermitteln.

2. § 25 GSVG in der genannten Fassung ordnete sowohl hinsichtlich der heranzuziehenden Einkünfte, als auch der gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Sozialversicherungsbeiträge die Maßgeblichkeit der Verhältnisse des drittvorangegangenen Kalenderjahres an. Für die gem. § 25a GSVG hinsichtlich der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage 1999 maßgebende Beitragsgrundlage des Jahres 1996 wären dies sohin die Einkünfte und Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 1993.

3. Demgegenüber scheint die belangte Behörde - soweit dies aus dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann - zumindest hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge die Verhältnisse des Jahres 1996 zugrundegelegt (und damit § 25 GSVG in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung angewendet) zu haben.

Dies dürfte im Ergebnis nur unter der - im Bescheid freilich nicht erwähnten - Voraussetzung zutreffend gewesen sein, wenn die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 noch nicht nach GSVG pflichtversichert gewesen wäre, denn dann dürfte die (endgültige) Beitragsgrundlage 1996 gem. § 25a Abs. 3 GSVG in der 1996 in Geltung gestandenen Fassung nach den aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung herrührenden Einkünften des Jahres 1996 zu bilden gewesen sein und die in § 25a Abs. 4 GSVG angeordnete sinngemäße Anwendung auch des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG die Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 1996 zur Folge gehabt haben. "

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat darauf in ihrer Gegenschrift - im Wesentlichen - entgegnet, dass die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 12 GSVG "als lex specialis (zur dauerrechtlichen Regelung des § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG) bewirkt, dass für 1999 die Einkünfte aus dem Jahr 1996 maßgeblich" seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei "weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Sinn dieser Bestimmung erschließbar, die jenen Personen, welche noch keine Gelegenheit hatten, sich auf das mit dem ASRÄG 1997 eingeführte neue Beitragsbemessungssystem einzustellen, ermöglichen solle, dass die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 (welche im Vertrauen auf die alte Rechtslage 'erzielt' wurden) Berücksichtigung finden."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; sie hat sich in ihrer Gegenschrift zum Vorhalt nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen sowie die Erkenntnisse vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0158, und vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0097) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Nichts anders gilt für die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG, worin die Parteien des verwaltunggerichtlichen Verfahrens auch übereinstimmen.

§ 25a Abs. 1 bis 3 GSVG in der zeitraumbezogen hier anzuwendenden Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet:

"Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3 % zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten."

Die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 12 GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet:

"(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage."

Der angefochtene Bescheid hat über die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 1999 abgesprochen; aufgrund der Zeitraumbezogenheit dieses Abspruches hatte die belangte Behörde daher insoweit § 25a GSVG in der - oben wiedergegebenen - ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung anzuwenden.

Da die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin auch 1996 schon bestanden hat, wäre als vorläufige Beitragsgrundlage nach der dauerrechtlichen Bestimmung des § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG die gem. § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte und - im Sinne der näheren Regelung in der genannten Gesetzesstelle - aufgewertete Beitragsgrundlage maßgebend.

Demgegenüber ordnet aber § 273 Abs. 12 GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, an, dass als vorläufige Beitragsgrundlage u.a. im Jahre 1999 die "nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage gilt."

Die vorliegendenfalls entscheidende Frage ist nun, ob die Verweisung in § 273 Abs. 12 GSVG die Berechnung des § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG zur Gänze durch die am 31.12.1997 in Geltung gestandene Regelung, oder ob sie nur die für diese Berechnung maßgebenden Ausgangsgrößen "für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlagen" durch die für das drittvorangegangene Jahr nach der am 31.12.1997 geltenden Rechtslage festgestellten Beitragsgrundlagen ersetzen will. Nach Auffassung des erkennenden Senates trifft letztere Auslegung zu; dies aus folgenden Gründen:

a) Da eine vorläufige Beitragsgrundlage für 1998 oder 1999 nach der "bis 31.12.1997 geltenden Fassung" der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen noch nicht festgestellt worden ist, sondern vielmehr erst im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden sollte, liegt nahe, dass sich § 273 Abs. 12 GSVG auf die nach altem Recht heranzuziehende Berechnungsgrundlage aus früheren Jahren bezieht, weil nur diese nach den genannten, am 31.12.1997 in Geltung gestandenen Vorschriften bereits im Sinne der verba legalia "festgestellt" worden ist.

b) Nur eine solche Deutung der Übergangsbestimmung ergibt auch den von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift in den Vordergrund gestellten Sinn: da die Beitragsgrundlagen des Jahres 1996 noch nach altem Recht ermittelt wurden, soll die Übergangsbestimmung offenbar verhindern, dass aus Anlass der Anwendung der Neuregelung die aus der Zeit vor dem 1.1.1998 stammenden Beitragsgrundlagen der Jahre 1995, 1996 und 1997, die für die Festsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage der Jahre 1998, 1999 oder 2000 heranzuziehen sind, jeweils neu berechnet werden müssen.

c) Gem. § 25 Abs. 2 GSVG in der ab 1.1.1998 geltenden Fassung werden die Beitragsgrundlagen nach dem Einkommenssteuerbescheid desselben Jahres bemessen (übertragen auf das drittvorangegangene Jahr iS des § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG daher: die Beitragsgrundlagen des Jahres 1996 also nach den Einkünften des Jahres 1996); wenn daher die belangte Behörde - der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Partei folgend - die Einkünfte des Jahres 1996 zur Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage des Jahres 1999 unmittelbar herangezogen hat, liefe die von ihr gewählte Berechnungsmethode im Ergebnis darauf hinaus, das neue Dauerrecht durch den Rückgriff auf die Einkünfte des Jahres 1996 auch schon auf das Jahr 1999 anzuwenden. Diese Ergebnis steht aber im Widerspruch zur Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 12 GSVG, der jedenfalls zu entnehmen ist, dass das neue Dauerrecht für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (was die Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage für diese Jahre betrifft) gerade noch nicht angewendet werden sollte. Bei der Auslegung durch die belangte Behörde wäre § 273 Abs. 12 GSVG insoweit de facto inhaltsleer, als zur dauerrechtlichen Regelung kein Unterschied bestünde.

Die von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift als zutreffend dargestellte Auslegung kann daher weder nach dem Wortlaut, noch unter dem Gesichtspunkt des offenkundigen Zwecks der Norm, noch unter systematischen Gesichtspunkten richtig sein.

Zur Feststellung der Beitragsgrundlage 1996 (als Berechnungsgrundlage der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 1999) hatte die belangte Behörde aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 12 GSVG daher jene Fassung des § 25 GSVG und des § 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG anzuwenden, die am 31.12.1997 in Geltung stand; das war hinsichtlich des § 25 GSVG jene der 21. Novelle BGBl. Nr. 412/1996. Sie hatte - soweit Beitragsgrundlagen bereits festgestellt worden sind - diese heranzuziehen bzw - soweit eine solche Feststellung nicht getroffen worden sein sollte - diese unter Heranziehung der genannten Gesetzesbestimmungen aufgrund der Einkünfte des Jahres 1993 vorzunehmen.

Der angefochtene Bescheid wäre nur dann im Ergebnis richtig, wenn die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 die nach dem GSVG versicherungspflichtige Tätigkeit noch nicht ausgeübt hätte; für diesen Fall ("Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung") ordnen § 25a Abs. 1, 3 und 4 in der im Jahre 1996 in Geltung gestandenen Fassung der (teilweise rückwirkend in Geltung gesetzten) 21. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 412/1996, Abweichendes an: Soweit im drittvorangegangenen Jahr eine Pflichtversicherung nicht bestanden hat, war die Beitragsgrundlage (auch endgültig - § 25a Abs. 3 GSVG) anhand der Einkünfte des Beitragsjahres festzustellen und zu diesen Einkünften - aufgrund der gem. § 25a Abs. 4 GSVG angeordneten - sinngemäßen Anwendung des § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG auch die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzuzurechnen. Diese Sonderregelung für den Beginn der gewerblichen Tätigkeit wurde durch die eingangs erwähnte Novelle ab 1.1.1998 in das allgemeine Beitragsrecht übernommen. Sie ist allerdings vorliegendenfalls nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich bekräftigt hat - auch im Jahre 1993 bereits nach GSVG pflichtversichert gewesen ist.

Hinsichtlich der gem. § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz kommt es entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden (vgl. in diesem Sinne schon das Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 98/08/0302). Dies entspricht auch dem erkennbaren Zweck der Norm, durch Hinzurechnung die durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge im Jahr ihrer Entrichtung ansonsten eintretende Verminderung der Beitragsgrundlage des drittnachfolgenden Jahres hintanzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin aus dem Gebrauch des Wortes "für" im Zusammenhang der Wendung "für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen" in § 25a Abs. 2 GSVG abgeleiteten gegenteiligen Schlussfolgerungen vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu teilen.

Da die belangte Behörde aber - wie dargelegt - aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung anstelle der Beitragsgrundlage des Jahres 1996 die Einkünfte der Beschwerdeführerin für 1996 und die in diesem Jahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge ihrer Berechnung zugrundegelegt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war zufolge der sich aus § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a GSVG ergebenden sachlichen Gebührenbefreiung abzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2000

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