VwGH 99/07/0172

VwGH99/07/01723.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des F R,

2. der I R, 3. der G R, 4. des J R, 5. der E P und 6. der T R, alle in X, alle vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. August 1999, Zl. 3-30.40 358-99/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwassergenossenschaft Kainach-Oswaldgraben, vertreten durch den Obmann, Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Der angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage.

Die BH beraumte mit Kundmachung vom 25. Juni 1998, Zl. 3 Ka 104/98, für 13. Juli 1998 eine mündliche Verhandlung an.

Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer richteten an die BH einen mit 7. Juli 1998 datierten Schriftsatz, in welchem es einleitend heißt, mit den Kundmachungen vom 25. Juni 1998, Zl. 3 Ka 104/89, und 3 Ka 105/98, - die letztgenannte Kundmachung ist im Akt nicht enthalten - habe die BH zwei wasserrechtliche Bewilligungsverhandlungen für die Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage durch die mitbeteiligte Partei und für die Errichtung eines Abfallzentrums durch die Gemeinde Kainach ausgeschrieben. In diesen Verfahren werde Parteistellung begehrt und es würden Einwendungen gegen beide Projekte erhoben. Im Zusammenhang mit diesen Einwendungen heißt es in diesem Schriftsatz:

"Wir als Anrainer dieser Grundstücke befürchten durch die Errichtung einer Kläranlage und eines Abfallzentrums:

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