VwGH 99/06/0082

VwGH99/06/008223.9.1999

Rechtssatz

Unter einer "Pergola" (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist (Hinweis E 11.10.1990, 90/06/0147, E 19.12.1995, 93/05/0143, und E 19.1.1999, 95/05/0047). Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2, Seite 87f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 1978, 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordneten Querhölzer tragen, definiert. Bei einer Anlage, die auf einer Länge von ca 34 m einen durchgehenden Betonsockel im Ausmaß von 20 cm x 20 cm aufweist, auf dem Metallsteher mit einer Höhe von ca 2 m angebracht sind, die ihrerseits mit Holzbrettern verschalt wurden und die als Rankgerüst für Pflanzen dienen soll, handelt es sich nicht um einen Laubengang. Eine Subsumtion unter dem Begriff der Pergola kommt somit schon deshalb nicht in Betracht. Eine derart ausgestaltete bauliche Anlage muss vielmehr als Einfriedung im Sinne des § 19 Z 4 Stmk BauG 1995 qualifiziert werden. Maßgeblicher Zweck einer Einfriedung ist, dass sie das Grundstück schützend umgibt. Für das Vorliegen einer Einfriedung ist nicht entscheidend, dass sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt bzw dass sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden müsste (Hinweis E 8.3.1977, 1379/75, und E 30.6.1988, 86/06/0154). Auch der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage 50 cm von einer entlang der Straße und dem Nachbargrundstück bestehenden Einfriedung des Grundstückes errichtet ist, kann an dieser Qualifikation nichts ändern. Auch der verfahrensgegenständlichen Anlage muss auf Grund ihrer nahen Lage zur Grundstücksgrenze ein das Grundstück schützender Zweck zugeordnet werden.

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Steiermark — L82000 Bauordnung — L82006 Bauordnung Steiermark — Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

 

Normen

BauG Stmk 1995 §19 Z4;
BauG Stmk 1995 §21 Z2 litf;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_1999060082_19990923X02

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