Normen
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 27. November 1997, eingelangt bei der Behörde am 19. Dezember 1997, beantragten die Erstmitbeteiligten unter Bezugnahme auf das im angeschlossenen Bauplan der Duswald BaugesmbH & Co KG vom 27. November 1997 dargestellte Bauvorhaben die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mastsauenstalles und einer Güllegrube auf dem Grundstück Nr. 1629/1, KG Ottsdorf. Aus dem Lageplan dieses Einreichplanes geht hervor, dass das Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. 1629/1 und 1629/2 verwirklicht werden soll.
In ihrer Beurteilung vom 5. Februar 1998 führte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft unter anderem aus, es werde vorgeschlagen, nachfolgende Punkte als Auflagen in den Bescheid aufzunehmen: 1. die Abluft des Mastschweinestalles ist in einer Höhe von mindestens 1,5 m über dem First abzuführen. 2. Der Abluftstrom muss ungehindert senkrecht nach oben abgeführt werden.
3. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft muss bei Sommerluftrate wenigstens 7 m/Sek. betragen. 4. Die Austrittsgeschwindigkeit darf in keinem Betriebszustand 3 m/Sek. unterschreiten.
Mit Kundmachung vom 25. Februar 1998 beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Bauverhandlung für den 17. März 1998 an, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich als Anrainerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In der Verhandlung vom 17. März 1998 erstellte der technische Amtssachverständige einen Befund, wonach südlich des landwirtschaftlichen Anwesens Bergerndorf 10 die Errichtung eines neuen Stallgebäudes (Mastschweinestalles) geplant sei. Damit im Zusammenhang werde auch eine neue Güllegrube ausgeführt. Der Bauverhandlung lägen die Einreichpläne samt Baubeschreibung, Lüftungsbeschreibung, Beiblatt mit Angaben über Tierbestände und die Lüftung der im Anwesen bestehenden Stallungen, die Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft vom 5. Februar 1998 und die Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 1998 zu Grunde. Die von der Bauführung betroffenen Grundparzellen Nr. 1629/1 und 1629/2, KG Ottsdorf, würden im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen. Da die Antragsteller einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb führten, stehe die Planung im Einklang mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes. Die nächstgelegenen Nachbarwohnbereiche nordwestlich bzw. südöstlich des neuen Stalltraktes befänden sich zum geplanten Ablaufschacht laut Projekt in einem Abstand von ca. 55 m bis 70 m. Nach weiterer Beschreibung des Bauvorhabens gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entspreche; zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen und Auflagen seien weitere 10 Auflagepunkte sowie die von der O.ö. Umweltanwaltschaft vorgeschlagenen 4 Auflagepunkte in den Baubescheid aufzunehmen.
Die Beschwerdeführerin war in dieser Verhandlung von G.A. begleitet, den die Beschwerdeführerin als ihren in dieser Bauangelegenheit auftretenden Vertreter bezeichnete. G.A. gab Folgendes zu Protokoll: "Zunächst darf ich Ihnen eine ärztliche Bestätigung (vom 13.3.1998) betreffend den Gesundheitszustand meiner Tante überreichen. Bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben stellt vor allem der Gesundheitszustand meiner Tante einen wesentlichen Ablehnungsgrund dar. Außerdem könnte es sein, dass meine Tante jemand zu sich in Wohnung nimmt. Diesbezüglich wäre eine Verschlechterung der Luftsituation ebenfalls für diese Person eine Beeinträchtigung. Im Übrigen wird nochmals betont, dass eine Änderung des Luftzustandes bzw. der Luftqualität aus meiner Sicht sich gesundheitsverschlechternd für meine Tante auswirkt und gleichbedeutend mit einer Wertminderung zu sehen ist. Bei nicht projekts- plan und bescheidkonformer Ausführung des Bauvorhabens behalten wir uns im Schadensfall rechtliche Schritte vor."
Mit Bescheid vom 24. März 1998 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Errichtung des Mastsauenstalles mit vorgesehenen 240 Tierplätzen und einer weiteren Güllegrube in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer Liegenschaft in der Hauptwindrichtung lehne sie deshalb ab, weil die zu erwartende Luftverschlechterung sowohl vom gesundheitlichen Standpunkt als auch wegen der Entwertung der Liegenschaft unzumutbar sei. Sie verweise auf die Bestätigung des Hausarztes Dr. O.P. (in dieser Bestätigung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Krankheiten leide). Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, die Abwässer aus dem Hof und die Dachwässer, insbesondere des beantragten Mastsauenstalles, könnten nicht ordnungsgemäß abgeführt werden und stauten bis auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zurück. Die Errichtung eines Sickerschachtes wäre dringend erforderlich. Nach der eventuellen Realisierung des Projektes befänden sich drei Güllegruben in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtsarztes Dr. K. vom 28. April 1998, wonach auf Grund der Entfernung der Ausblasöffnungen der Stallabluft zu den nächstgelegenen Nachbarn bei einer Mindestausblasgeschwindigkeit von 7 m/Sek. eine so starke Verdünnung der Ablüfte eintrete, dass Geruchsbelästigungen bei Anrainern nicht mehr auftreten und die in der Abluft vorhanden Bakterien mit Sicherheit zu Grunde gingen, und einem Vorhalt dieser Stellungnahme an die Beschwerdeführerin erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde einen Bescheid vom 29. Juni 1998, mit welchem auf Grund der Berufung der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid dahingehend ergänzt wurde, dass zwei weitere Auflagen, nämlich betreffend die Errichtung eines Walles in einer Höhe von mindestens 50 cm und höchstens 1 m zur Verhinderung der Versickerung der Niederschlagswässer auf Nachbargrund sowie die Errichtung eines Sickerschachtes zur Entsorgung der Dachabwässer des beantragten Mastsauenstalles, vorgeschrieben wurden.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Oktober 1998 den Bescheid des Gemeinderates vom 29. Juni 1998 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung bzw. Verfahrensergänzung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass sich die Gemeindebehörden mit einem medizinischen Gutachten begnügt hätten, welches von technischen Voraussetzungen ausgehe, die keinesfalls auf gutachtlicher Basis erstellt worden seien. Es sei nicht die Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen, zu beurteilen, ob die Entfernung bzw. die Ausblasgeschwindigkeit ausreiche, um die Ablüfte so stark zu verdünnen, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr auftreten. Es sei doch die Konzentration von geruchsbelästigenden, in der Abluft vorhandenen Substanzen bzw. deren Konzentration zunächst eine ausschließlich technische Frage. Das Vorhandensein bzw. die Konzentration der Substanzen sei in weiterer Folge vom medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf die Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu beurteilen.
In der Folge ersuchte die mitbeteiligte Gemeinde mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, in der gegenständlichen Angelegenheit ein immissionstechnisches Gutachten zu erstellen. In der Beilage wurden die Projektsunterlagen sowie Bewilligungsbescheide samt Berufung und Vorstellung samt Vorstellungsbescheid übermittelt. Sodann findet sich im Akt ein Aktenvermerk vom 9. November 1998, versehen mit einer unleserlichen Unterschrift, wonach beim Lokalaugenschein an diesem Tage festgestellt worden sei, dass das Projekt dahingehend abgeändert werden solle, dass an Stelle der Unterflurlüftung im Mastsauenstall eine kombinierte Über- und Unterflurlüftung zum Einbau gelangen solle. Die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft werde mit mindestens 10 m/Sek. - Sommerluftrate festgelegt. Das Lüftungsprojekt sei dahingehend abzuändern und werde sodann dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Gutachtenerstellung vorgelegt. Sonach weist der Akt ein Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 10. November 1998 auf, in dem nach der Feststellung, dass der Beurteilung die Lüftungsbeschreibung der Fa. Schauer vom 5. Dezember 1997 zu Grunde liegt, der Beschreibung der örtlichen Situation und der Beilegung einer Geruchstabelle, die von 240 Schweinen ausging, dargelegt wird, die Konzentrationen lägen unterhalb der Geruchsschwelle, sodass davon auszugehen sei, dass keine erheblichen Geruchsentwicklungen in den betroffenen Gebieten auftreten. Es könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es bei exponierten Wetterlagen zu Geruchswahrnehmungen komme. Aus fachlicher Sicht werde vorgeschlagen, nachstehende Maßnahmen als Auflagen in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen: die Abluft aus den Stallungen sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 10 m/Sek. im Sommer im maximal möglichen Oberflurbetrieb und mit 7 m/Sek. im Winter in einer Höhe von mind. 1,5 m über First abzuleiten. Eine Kaminabdeckung mit Ausnahme einer Deflektorhaube sei dabei nicht zulässig. Um eine Geruchsentwicklung bei der Güllesammlung im Stall zu minimieren, sei während der Sommermonate nach jedem Auslassen der Gülle der Sammelkanal mit ausreichend Wasser zu reinigen. Die Fenster und Türen seien im Normalfall ständig geschlossen zu halten. Das Öffnen sei nur in Notsituationen (zB. Ausfall der Lüftung) erlaubt.
Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens erstellte der Amtsarzt Dr. K. ein Gutachten vom 23. November 1998, in dem er ausführte, im Befund vom 10. November 1998 werde die Austrittsgeschwindigkeit der Stallablüfte mit 10 m/Sek. angegeben. Die Abluftmenge pro Sekunde sei gleich geblieben. Hier sei eine deutliche Steigerung gegenüber den früheren Werten von 7 m/Sek. festzustellen. Zusammenfassend und nach Berücksichtigung des genannten Befundes und Gutachtens könne aus amtsärztlicher Sicht festgestellt werden, dass weder eine Geruchsbelästigung noch eine ortsunübliche Geruchswahrnehmung im Bereich des nächstgelegenen Anrainers auftreten werde. Da die Ausblas-Geschwindigkeit von 7 m/Sek. auf 10 m/Sek. erhöht worden sei, müsse mit verstärkter Lärmentwicklung gerechnet werden. Sollte die Lärmimmission nicht gemindert werden, sei mit einer unzumutbaren nächtlichen Lärmbelästigung von 49 dB zu rechnen. Eine schalltechnische Berechnung, wonach die Grenze der Zumutbarkeit, nämlich 40 dB beim Nachbarn, nicht überschritten werde, sei vorzulegen.
Beide Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember u.a. dahingehend, dass sich die Lärmbelästigung als unzumutbar darstelle, auf die Probleme der Abwasserbeseitigung nicht eingegangen worden sei und sie auch die Einhaltung der Auflagen bezweifle.
Am 1. Dezember 1998 langte bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Schreiben der Lüftungsfirma Sch. vom selben Tage ein, wonach der Geräteschallpegel auf Grund einer technischen Verbesserung um 2 dB(A) verringert worden sei. Durch Unterflur oder verdeckten Einbau der Ventilatoren werde der Schallpegel erfahrungsgemäß auf ca. 1/4 reduziert. Im Abstand von 7 m sei, da die Ventilatoren in einem gemauerten und isolierten Abluftkamin eingebaut würden, mit einem Schallpegel von ca. 36 dB(A), bei einem Abstand von 14 m mit 30 dB(A) zu rechnen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 ergänzte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vom 24. März 1998 auf Grund der Berufung dahingehend, dass 5 Auflagen in den Spruch aufgenommen wurden, unter anderem wurde vorgeschrieben, dass die Abluft aus den Stallungen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 10 m/Sek. im Sommer im maximal möglichen Oberflurbetrieb und mit 7 m/Sek. im Winter in einer Höhe von mindestens 1,5 m über First abzuleiten sei. Im immissionstechnischen Gutachten vom 10. November 1998 werde festgestellt, dass durch die durch die Stallungen auftretenden Immissionen das übliche Ausmaß nicht überschritten würde, es sei jedoch vorgeschlagen worden, die im Spruch angeführten Maßnahmen (Punkte 1 - 3) als Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Basierend auf diesem Gutachten habe der medizinische Gutachter am 23. November 1998 ausgeführt, dass bei Einhaltung der Auflagen weder eine Geruchsbelästigung noch eine ortsunübliche Geruchswahrnehmung im Bereich des nächstgelegenen Anrainers auftreten werde. Da die Ventilatoren in einen gemauerten und isolierten Abluftkamin eingebaut würden, sei im 7 m-Abstand mit einem Schallpegel von ca. 36 dB(A) zu rechnen, bei einem Abstand von 14 m reduziere sich der Schallpegel bereits auf 30 dB(A). Bei einer Entfernung von 60 m zur Grundparzelle der Beschwerdeführerin seien daher keine verstärkten nächtlichen Lärmimmissionen zu erwarten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juni 1999 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist im Bauverfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als die jeweilige Rechtsordnung den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt und andererseits nur insoweit, als der Nachbar rechtzeitig Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat (§ 42 AVG). Die Rechtsfolgen des § 42 AVG treten allerdings dann nicht ein, wenn ein Bauvorhaben während des Verwaltungsverfahrens geändert wird. Hinsichtlich der Versickerung der Dachabwässer, der Senkgrube und des Ausmaßes der Güllegrube ist die Beschwerdeführerin präkludiert, da sie in dieser Hinsicht in der Verhandlung vom 14. März 1998 keine Einwendungen erhoben hat.
Das geplante Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten liegt im Dorfgebiet. Nach § 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen. Gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö. BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0212, ausgeführt, § 22 Abs. 2 ROG 1994 enthalte zwar einen konkreten Immissionsschutz, dies allerdings nicht in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche sowie berufsgärtnerische Betriebe, sondern hinsichtlich jener Bauten und Anlagen, die darüber hinaus im Dorfgebiet zulässig sind. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Das eingereichte Vorhaben der Erstmitbeteiligten, die als Landwirte einen Vollerwerbsbetrieb führen, ist somit im Dorfgebiet zulässig, diesbezüglich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht die Einhaltung eines Immissionsschutzes fordern. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, im gegenständlichen Betrieb würden landwirtschaftliche Nutztiere bodenunabhängig in Massen gehalten, was gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. ROG im Bauland nicht zulässig sei, widerspricht nicht nur dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, sondern es ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch präkludiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Im Übrigen bestreiten die Erstmitbeteiligten, dass eine bodenunabhängige (nicht zum überwiegenden Teil auf eigener Futtergrundlage aufbauende) Tierhaltung vorliege.
Das Bauvorhaben wurde in Bezug auf die Art der Stallabluft geändert, wobei allerdings dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, dass ein Antrag der Erstmitbeteiligten hinsichtlich einer geänderten Lüftungsanlage (Über- und Unterflurlüftung an Stelle der Unterflurlüftung) eingebracht wurde. Tatsächlich wird aber in der Auflage des Bescheides des Gemeinderates vom 23. Dezember 1998, der am 28. Dezember 1998 zugestellt wurde, vorgeschrieben, dass die Abluftgeschwindigkeit im Sommerbetrieb 10 m/Sek. zu betragen habe, wohingegen das zunächst eingereichte Projekt nur eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/Sek. vorsah. Dadurch, dass im Berufungsbescheid eine erhöhte Abluftgeschwindigkeit vorgeschrieben wurde, die, wie aus dem Gutachten des Amtsarztes vom 23. November 1998 hervorgeht, eine Lärmbelästigung darstellen kann, war die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vorbringens, durch das Bauvorhaben durch Lärm beeinträchtigt zu sein, nicht präkludiert.
Wie bereits ausgeführt, bietet die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe dem Nachbarn keinen Immissionsschutz.
Die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 31 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 geregelt, sie sind in dieser Bestimmung nicht taxativ ausgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.
Gemäß § 3 Z. 4 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle
LGBl. Nr. 103/1998, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Nach § 2 Z. 36 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. § 3 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Z. 36 des O.ö. BauTG stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient, auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn somit ein gemäß § 31 Abs. 4 der O.ö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132). Der Gemeinderat wäre daher verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin schädliche Umwelteinwirkungen im Bezug auf Lärm und Gerüche entfaltet werden.
Da in Bezug auf die Lärmbelästigung überhaupt keine amtssachverständigen Ermittlungen erfolgten und hinsichtlich der Geruchsbelästigung ein anderer Maßstab (nämlich ortsübliche Belästigung) angelegt wurde, erweist sich das Verfahren auf Gemeindeebene schon aus diesem Grund als ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde das Erfordernis der diesbezüglichen Verfahrensergänzung nicht erkannte, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt eine weitere Rechtswidrigkeit in dem Umstand, dass das Baugesuch nur in Bezug auf die Parzelle Nr. 1629/1 eingebracht, die Baubewilligung aber für ein Bauvorhaben auf den Grundstücken Nr. 1629/1 und 1629/2 erteilt wurde, nicht vor: Das Baugesuch der erstmitbeteiligten Parteien bezog sich ausdrücklich auf die Einreichpläne der Firma Duswald vom 27. Dezember 1997, aus diesen Plänen, die auch von den Erstmitbeteiligten unterfertigt sind, geht hervor, dass das Bauvorhaben auf beiden Grundstücken ausgeführt werden soll.
Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 9. November 1999
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