VwGH 99/05/0162

VwGH99/05/01627.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Josef Schmidl und 2. der Ruth Schmidl, beide in Marz, vertreten durch Mag. Dr. Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien I, Salztorgasse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19. Mai 1999, Zl. 02/04/33, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Marz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb;
AVG §52;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15 Abs1;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. März 1997 haben die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung "zum Umbau und Erweiterung eines Schweinestalles mit Güllegrube auf dem Grundstück in 7221 Marz, Schulstraße 15, Grundstück Nr. 430, 431/2, EZ. 2657 KG Marz" beantragt. Die zu bebauenden Grundstücke liegen im Bauland-Dorfgebiet. Beide, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke sind insgesamt rund 160 m lang und über 20 m breit. Sie erstrecken sich - ebenso wie die übrigen, ebenfalls im Bauland-Dorfgebiet liegenden Grundstücke des hier maßgeblichen Ortsgebietes - von der öffentlichen Verkehrsfläche Schulstraße in Richtung Nordosten. Nach dem 23,50 m langen Wohngebäude soll das vorhandene, 15,50 m lange und rund 6 m breite Stallgebäude und nach einer freien Fläche mit einer bestehenden Überdachung in einer Länge von 8,20 m sollen zwei weitere Stallgebäude in einer Länge von insgesamt 24,20 m umgebaut werden. Die vorhandenen Stallgebäude sind ebenso wie das Wohngebäude an der linken (nördlichen) Grundstücksgrenze angebaut; im Übrigen befindet sich an der Grundstücksgrenze eine Mauer. In der vorerwähnten freien Fläche zwischen den Stallgebäuden ist von der linken Grundstücksgrenze ca. 5 m entfernt eine Güllegrube mit einem Durchmesser von 5 m und einem Volumen von 58 m3 vorgesehen.

Die zu bebauenden Grundstücke der Beschwerdeführer sind ebenso wie die anrainenden Grundstücke mit landwirtschaftlichen, für das Burgenland typischen Streckhöfen, bebaut.

In der Baubeschreibung wird festgehalten, dass in den vom Umbau betroffenen Stallgebäuden "fünf Schweinezuchtställe" errichtet werden sollen, Stall 1 mit 24,70 m2 ist für 60 Ferkel bis 30 kg, Stall 2 mit 50,18 m2 für 125 Ferkel bis 30 kg, Stall 3 mit 44,55 m2 für acht Abferkelbuchten, Stall 4 mit 44,55 m2 für vier Abferkelbuchten und 40 Ferkel bis 30 kg, Stall 5 mit 105,53 m2 für 30 Sauen und einen Eber und ein bestehender Schweinestall für 20 Mastplätze vorgesehen.

Anrainer erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen.

In seiner "sanitätspolizeilichen Stellungnahme" führte der medizinische Sachverständige Dr. P.S. aus, dass der menschliche Lebensbereich bei der Tierhaltung durch Staubentwicklung (Futter, Streu), Lärmentwicklung (Be- und Entlüftungsanlagen, Maschinen, Tierlärm), Geruchsbildung (tierische Ausscheidungen) und Ungeziefer (Fliegen etc.) berührt werde. Eine geruchsfreie Mastschweinehaltung sei bei dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Obwohl ihm kein Fall einer durch Immissionen der Intensivtierhaltung verursachten eindeutig nachgewiesenen Gesundheitsschädigung bekannt sei, könne für die Zukunft die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung bei einigen wenigen Einzelpersonen nicht ganz ausgeschlossen werden und müsse diesen eine Belästigung und Störung des subjektiven Wohlbefindens an der Grenze zur Unzumutbarkeit zugestanden werden.

Im amtstierärztlichen Gutachten vom 27. Juni 1997 wird ausgeführt, dass Geruchsbelästigungen aus der Tierhaltung durch luftverunreinigende Stoffe, welche geruchsintensiv seien und Staub beinhalten, entstünden; diese Geruchsstoffe stammten vorwiegend von den Ausscheidungen der Tiere und würden mit der Abluft emittiert. Unter Zugrundelegung der beabsichtigten Betriebsweise (30 Zuchtschweine, ein Eber, die davon erzeugten Ferkel sowie zusätzlich 108 Mastschweine) entstünden Emissionen von ca. 38 GVE (Großvieheinheiten). Im Nahbereich von unter 100 m seien insbesonders die atmosphärischen Bedingungen und die Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation zu berücksichtigen. Aus dem Bereich der Schweinehaltung in den bestehenden Gebäuden, wo derzeit ein Platz zur Mästung von ca. 60 Schweinen vorhanden sei (12 GVE), sei zusätzlich mit entsprechenden Emissionen zu rechnen. Den Beschwerdeführern werde es möglich sein, etwa 250 Mastschweine zusätzlich zu den Zuchtschweinen zu halten; dies bedinge noch größere Emissionswerte. Unter Zugrundelegung der Orientierungswerte an Großvieheinheiten seien die Emissionen nach den VDI-Richtlinien im gegenständlichen Fall so zu werten, dass die Geruchsschwelle, das heißt die Entfernung, bei welcher noch ein Geruch feststellbar sei, im gegenständlichen Fall mit ca. 120 m zu veranschlagen sei.

Der Sachverständige für Landwirtschaft und Arbeitsschutz führte in seinem Gutachten vom 3. Juli 1997 aus, Lärm, Staub und biologische Einflüsse aus Schweinehaltungsbetrieben führten nur in untergeordnetem Ausmaß zu belästigenden Umwelteinwirkungen (Immissionen). Demgegenüber könnten Gerüche aus diesen Betrieben weitaus häufiger ortsunübliche Immissionen bewirken. Gerüche basierten auf komplexen Gemischen zahlreicher Einzelkomponenten, wobei qualitativ Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Amine, Mercapthane und Fettsäuren im Vordergrund stünden. Es müsse dabei die mengenmäßige Dominanz eines Stoffes nicht mit dessen Rolle als Geruchsträger einhergehen. Die Einzelstoffmessung entfalle; eine analog zum Geruchssinn arbeitende Messtechnik, die das sensorische System des menschlichen Geruchsorgans nachempfinde, gebe es nicht. Folglich sei eine Differenzierung nach Geruchsintensität, Qualität und Lästigkeit messtechnisch nicht möglich. Die Geruchsintensität hänge neben der Zusammensetzung der Stoffgemische vor allem vom Haltungsverfahren, der Bestandgröße, der Tierart und Lüftung ab. Mit der Abluft aus der Tierhaltung gelangten Geruchsstoffe in die freie Atmosphäre. Sie würden mit dem Wind fortgetragen. Nach dem Massenerhaltungsprinzip seien sie damit aber nicht in der Umwelt verschwunden. Für die menschliche Nase blieben sie im Umfeld von Emittenten unterschiedlich wahrnehmbar. Diese Geruchsstoffimmissionen würden mehr oder weniger belästigend empfunden. Die VDI-Richtlinie 3471 sei das erste wissenschaftliche Regelwerk, das sich dieser Problematik mit Bezug auf die Schweinehaltung angenommen habe. Der wissenschaftliche Beirat für Umwelthygiene in Österreich habe für die Beurteilung von Emissionen aus der Schweinehaltung die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen. Diese Richtlinie empfehle Distanz zwischen Emissionsquelle und Immissionsort und basiere auf zahlreichen mehrjährigen Einzeluntersuchungen (etwa an 600 Standorten) zu verschiedenen Jahreszeiten. Das Ergebnis dieser Untersuchungen seien die in dieser VDI-Richtlinie angegebenen Mindestabstandskurven. Nach dieser Richtlinie bemesse sich der Abstand der Schweinehaltung zur Wohnbebauung nach einer bestimmten - in diesem Gutachten näher angeführten - Gleichung. Der Stallbesatz (Tierzahlen) werde auf Großvieheinheiten (GV) umgerechnet, wobei ein GV 500 kg Lebendgewicht entspräche. Es sei von nachfolgenden Umrechnungsfaktoren für Schweine auszugehen: Zuchtsau, Eber, ein Tier = 0,3 GV; Zuchtsau mit Ferkeln: Absetzen nach acht Wochen 0,5 GV, Absetzen nach vier Wochen 0,4 GV; Mastschweine, kontinuierliche Mast 0,12 GV. Die GV-Ermittlung ergebe daher im gegenständlichen Fall 32,1 GV. Die Punktebewertung erfolge nach den Kriterien Entmistung und Lagerung (Festmistverfahren, Flüssigentmistung, Flüssigmistlagerung), Stalllüftung (Sommerluftrate, Abluftaustritt, Austrittsgeschwindigkeit, Sommerluftrate und senkrecht über Dach) und nach sonstigen Kriterien (Futtermittel, Standorteinflüsse, Flüssigmistlagerkapazität). Unter optimalen Haltungsvoraussetzungen (nach VDI-Bewertungsschema 100 Punkte) werde bei 30 Zuchtsauen, einem Eber und 140 Mastschweinen, kontinuierlichere Mast, die Geruchswahrnehmungsschwelle in einem Abstand von 157 m zu der Emissionsquelle ermittelt (Abstand mathematisch ermittelt, ein Abstandsdiagramm zur Information sei angeschlossen). Bei diesem Abstand sei der spezifische Geruch erstmalig wahrnehmbar. Nach dieser VDI-Richtlinie sei "gegenüber nicht beplanten, in Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart einem Dorfgebiet entspreche, und gegenüber fortgesetzten Dorfgebieten sowie gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich" ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten könnten die notwendigen Mindestabstände bis auf die Hälfte verringert werden. Im gegenständlichen Fall entspreche dies einem Abstand von 78,50 m.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. September 1997 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer abgewiesen. Der geplante Umbau und die Erweiterung eines Schweinestalles mit Güllegrube stelle im beabsichtigten Umfang eine Größenordnung dar, die insbesondere aufgrund der derzeitigen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe und der vorliegenden Gutachten im Bauland-Dorfgebiet nicht mehr einzuordnen seien. Es erübrige sich daher, konkret zu prüfen, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Nachbarn tatsächlich vorliege oder nicht.

Die Beschwerdeführer erhoben eine Berufung und legten eine "umwelthygienische Beurteilung und Gutachten" des Dipl. Ing. R.W. vor, welchem eine seit Dezember 1995 vom Bundesministerium für Umwelt herausgegebene "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" zugrunde gelegt worden ist. Diese (vorläufige) Richtlinie sei für die Beurteilung der Ortsüblichkeit von Geruchsemissionen und zur Abschätzung der mit dem geplanten Stallbau auftretenden Geruchsemissionen bzw. -immissionen herangezogen worden. Der Privatgutachter kommt zum Schluss, dass der niedrigste Schutzabstand der Stallungen zu den Wohnhäusern der beiden Nachbarn 35,20 m, die tatsächliche Entfernung der Wohnhäuser jedoch 40 m betrage. Demnach bestehe für die beiden Nachbarn ein entsprechender Schutz vor Immissionen aus den umgebauten Stallungen. Der Sachverständige ging von der Geruchszahl G (in diese geht die tierspezifische Beurteilung über die Qualität, Lästigkeit des Geruches sowie die landtechnische Beurteilung ein) aus. Bei der tierspezifischen Bewertung werden die Tierzahl Z und der tierspezifische Geruchsfaktor fT einbezogen. Die landtechnische Bewertung setze sich aus den drei Bereichen Lüftung, Entmistung und Fütterung zusammen und ergebe den landtechnischen Faktor fLT. Die Geruchszahl sei eine dimensionslose Maßzahl, die sich durch Multiplikation der Tierzahl Z, des tierspezifischen Faktors fT und des landtechnischen Faktors fLT ergebe. Die Geruchszahl aus dem Altbestand betrage 18,4 zum Unterschied von 16,2 aus dem Neubestand. Dies sei auf die bessere Schalltechnik in den umgebauten Stallungen zurückzuführen. Der Umbau der Stallungen bewirke somit aufgrund der besseren Schalltechnik trotz des höheren Schweinebestandes eine Minderung der Geruchsimmissionen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 1998 führte der Sachverständige für Landwirtschaft und Arbeitsschutz aus, er sei in seinem Gutachten bezüglich des Tierbestandes von den Aussagen der Konsenswerber ausgegangen (30 Zuchtsauen, ein Eber und 140 Mastschweine, wobei die Ferkel bei den Zuchtsauen berücksichtigt worden seien). Die Berechnungen des Privatgutachters basierten auf anderen Tierzahlen (wahrscheinlich 41 Zuchtsauen, ein Eber und 90 Mastschweine, wobei bei 12 Zuchtsauen die Ferkel berücksichtigt wurden und 225 Ferkel gesondert berechnet wurden). Es läge in der Kompetenz eines Sachverständigen für Veterinärmedizin, den möglichen Tierbestand bzw. die wahrscheinliche Zusammensetzung hinsichtlich des Alters der Tiere zu beurteilen. Der Privatsachverständige habe eine Geruchszahl von 16,2 ermittelt. Die Addition ergebe jedoch eine Geruchszahl von 20,6. Demnach verschlechtere sich die Geruchszahl von 18,4 im Altbestand auf 20,6 im Neubestand. Der Privatgutachter habe in der Beilage "D" einen "Mittelpunkt der Emissionen" in den Plan eingetragen und von diesem die Abstände ermittelt. Nach der "vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" lege jedoch bei mechanischer Lüftung die Verbindungslinie der Fortluftöffnungen die Begrenzungslinie fest.

Die veterinärmedizinische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 20. April 1998 ausgeführt, dass in den im Plan angegebenen Stallungen 1 und 2 zur Zeit Tierhaltung betrieben werde; im Stall 1 bestünden sieben Kastenstände für Zuchten, während im Stall 2 vier Stände für Mastschweine sowie ein Eberstand vorhanden seien. Die beiden Stallungen hätten ein Ausmaß von insgesamt 74,70 m2, wobei der Futtergang bereits in Abzug gebracht werde. Im Stall 3 existierten zur Zeit acht Abferkelbuchten. Im hinteren Bereich des geplanten Umbaues im Bereich des Stadels seien zwei Stände vorhanden, wo derzeit Mastschweine auf Betonspalten gehalten würden. Neben den zwei Abteilungen sei eine Zwangsabferkelbucht vorhanden, welche zur Zeit aber nicht genützt werde. Im rechten Bereich des Hofes, in welchem zur Zeit ebenfalls eine Schweinehaltung betrieben werde, gebe es noch zwei weitere Räumlichkeiten mit einem Ausmaß von 7,20 m x 2,60 m, in welchen drei Abteilungen existierten, wo ebenfalls drei Zwangsabferkelstände vorhanden seien. In einem weiteren Stall mit einem Ausmaß von 6,50 m x 4 m sei ein bestehender Maststall in Verwendung, in welchem in zwei Abteilungen Mastschweine gehalten werden könnten, während in einem dritten Abteil in einem Ausmaß von ebenfalls 4 m x 2,15 m zwei Abferkelbuchten, welche zur Zeit jedoch nicht genützt würden, existierten. In dieser Abteilung sei ein Gitterrost im Ausmaß von ca. 0,80 m x 3,50 m vorhanden. Diese beiden Bereiche seien jedoch nicht für einen Umbau geplant, das heiße, sie seien auch nicht Bestandteil des Bauvorhabens. Es sei jedoch dort zu berücksichtigen, dass diese beiden Bereiche durch einen unkomplizierten Umbau für die Schweinemast Verwendung finden könnten. Die im Einreichplan genannten Ställe 1 bis 5 sollen laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin durch einen Umbau ausschließlich für eine Ferkelzucht genützt werden. Die Ställe 1 und 2 mit einem Ausmaß von insgesamt 74,70 m2 sollen zur Aufzucht der abgespänten Ferkel bis zu einem Gewicht von 30 kg dienen. In diesen beiden Ställen sei es möglich, insgesamt 250 Ferkel mit einem Gewicht bis zu 30 kg zu halten. Im Stall 3 sei beabsichtigt, acht Zwangsabferkelbuchten unterzubringen. Im Stall 4 sollen weitere vier Zwangsabferkelbuchten untergebracht werden, während in einem zweiten Abteil des Stalles 4 ebenfalls eine Ferkelaufzucht geplant sei. Im Stall 5 sei vorgesehen, 30 Kastenstände zu errichten, in welchen die Zuchtschweine gehalten werden sollen. Auch sei in diesem Stall noch ein Platz für einen Eber vorgesehen. Der im Plan ausgewiesene bestehende Schweinemaststall wäre laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin als Krankenstall vorgesehen (Ausmaß etwa 22 m2). Laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin sei vorgesehen, eine Ferkelzucht mit einer Gesamtzahl von maximal 38 Zuchtsauen und einem Eber zu betreiben. Eine Schweinemast wäre nicht beabsichtigt. Nachdem für ca. 38 Zuchtschweine etwa 12 Zwangsabferkelbuchten vorgesehen und auch notwendig seien, sei es möglich, bei einem Abferkeln bzw. Belegen in Gruppen von 12 Zuchtschweinen ca. 120 Ferkel zu erzeugen. Diese Ferkel würden üblicherweise in einem Alter von vier bis fünf Wochen abgesetzt (Ziel sei es, bereits die Ferkel in einem Alter von drei Wochen abzusetzen, nur wäre dann eine Extrabeheizung der Räumlichkeiten, in welchen die Ferkel gehalten werden, nötig). Ausgehend vom Betrieb einer Ferkelzucht im angegebenen Umfang sei es pro Jahr möglich, bei einem Umtrieb von 2 1/3 (Tragezeit 150 Tage) sowie einer Säugezeit von fünf Wochen insgesamt 800 Ferkel bis zu einem maximalen Gewicht von etwa 30 kg zu erzeugen. In drei Monaten würden insgesamt 200 Ferkel produziert. Die Zeit, welche von der Geburt bis zum Verkauf der Ferkel verstreiche, sei mit drei Monaten anzunehmen. In den Ställen 1 und 2 sei ausreichend Platz für die Haltung dieser etwa 200 Ferkel vorhanden.

Mit Schreiben vom 25. Juni 1998 teilte der Privatsachverständige Dipl. Ing. R.W. der Berufungsbehörde mit, dass er sein Gutachten "wegen Unrichtigkeit zurückziehe". Er untersage die Verwendung seines Gutachtens im Bauverfahren. Er habe die Entfernung für die Immissionsgrenze bis zu den Wohnhäusern der beiden Nachbarn gerechnet.

In ihrem Schreiben vom 22. Juli 1998 führten die Beschwerdeführer aus, da die Gutachter von unterschiedlichen Annahmen in Bezug auf die Tierzahl und die Art der Tierhaltung - d.h. ob eine Ferkelproduktion oder eine Endmast durchgeführt werde - ausgingen und nicht ihrem Antrag auf Baubewilligung folgten, in dem ausdrücklich ausgeführt sei, dass eine Ferkelproduktion geplant sei, seien die Gutachten irrelevant und nicht schlüssig. Es seien daher die einzelnen Aussagen nicht mehr nachvollziehbar. Weiters ergäben sich aus den Gutachten keine konkreten Aussagen darüber, ob die Emissionen und die Geräuschentwicklung des Lüftungsventilators gesundheitsschädlich seien oder nicht. Diese Aufgabe obliege jedoch den Sachverständigen. Eine Beurteilung ihres Projektes sei daher nicht möglich. Die Einholung eines meteorologischen Gutachtens in einem solchen Bauverfahren sei nicht notwendig. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund dessen die Gutachter (agrartechnischer Sachverständiger sowie Humanmediziner) ihre Stellungnahmen mit konkreten und übereinstimmenden Angaben machen könnten, wäre erstrebenswert. Zu der ergänzenden sanitätspolizeilichen Stellungnahme vom 25. Juni 1988 werde eine Zusatzinformation zur Lüftungsbeschreibung beigelegt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. September 1998 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Mit Bescheid vom 28. November 1960 sei den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für ein Wirtschaftsobjekt, bestehend aus Waschküche, Futterkammer, Schweinestall mit rund 35 m2 Nutzfläche und Düngerstätte erteilt worden. Zur Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan sei auszuführen, dass die gegenständlichen Grundstücke zwar als Dorfgebiet gewidmet seien, vom Typ her das vorliegende Bauvorhaben jedoch eine Größenordnung habe, die dem Charakter des Dorfes Marz nicht entspreche. Im Umkreis von 100 m gebe es keinen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb, der nur annähernd diesem Betrieb entspräche. Der Tierbestand des nächstgrößten Betriebes betrage ein Pferd, 15 Schafe und 20 Hühner. Es stehe somit fest, dass sich das Bauvorhaben dem Charakter des Dorfes nicht anpasse (§ 14 Abs. 3 lit. b Bgld. Raumplanungsgesetz) und daher mit dem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehe. Zur Frage, ob das Bauvorhaben bei bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn nicht erwarten lasse, sei auszuführen, dass aufgrund der schlüssigen Gutachten der Sachverständigen eine das ortsübliche Ausmaß - wie oben ausgeführt gebe es im Umkreis von 100 m keinen Betrieb dieser Größe und mit diesem Besatz - übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn sehr wohl zu erwarten sei. Die gegenteiligen Behauptungen der Bewilligungswerber seien nicht geeignet, die Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil sei es selbst für einen Laien einsichtig, dass der geplante Viehbestand mit Güllegrube auch bei bestimmungsgemäßer Benützung eine wesentliche Verschlechterung der in diesem Gebiet bestehenden Umweltsituation bewirken werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 19. Mai 1999 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei. Dies sei bejaht worden. Schon allein dieser Umstand stelle die Unzulässigkeit dieser Bauführung nach § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz dar, weshalb ein weiteres Eingehen in der Beurteilung, ob durch den Berufungsbescheid Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien, nicht von Belang sei. Den Begriff des "ortsüblichen Ausmaßes" habe die Berufungsbehörde mit der Darstellung des Bestandes der landwirtschaftlichen Betriebe im Umkreis von 100 m veranschaulicht. Der nächstgrößere Betrieb erreiche bei Weitem nicht die Größenordnung des geplanten Bauvorhabens in Bezug auf den Viehbestand. Im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen werde festgestellt, dass die Geruchswahrnehmungsschwelle in einem Abstand von 157 m zu der Emissionsquelle liege, wobei bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart einem Dorfgebiet entspräche, gegenüber festgesetzten Dorfgebieten der notwendige Mindestabstand bis auf die Hälfte, also 78,5 m, verringert werden könne. Aus der dem Gutachten beigelegten Skizze sei ersichtlich, dass in dem Radius von 78,5 m ein Großteil des Dorfgebietes entlang der Schulstraße umfasst werde. Die Berufungsbehörde habe erhoben, dass bei keinem landwirtschaftlichen Betrieb im Umkreis von 100 m das Ausmaß des geplanten Bauvorhabens erreicht werde; innerhalb des notwendigen Mindestabstandes befinde sich kein Betrieb dieses Ausmaßes, der Emissionen in der Größenordnung derer liege, die beim gegenständlichen Bauvorhaben zu erwarten seien. Es befinde sich in diesem Gebiet auch kein landwirtschaftlicher Betrieb, der der derzeitigen Größe des Betriebes der Beschwerdeführer entsprechen würde. Aus dem Bereich der Schweinehaltung, wo derzeit Platz zur Mästung von ca. 60 Schweinen vorhanden sei (dies entspreche 12 GVE), sei mit entsprechenden Emissionen zusätzlich zu rechnen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige rechne mit einer Erhöhung der GVE (Großvieheinheiten) auf 32, im amtstierärztlichen Gutachten seien sogar 38 GVE errechnet worden, wobei der Amtstierarzt von der Anzahl der Tiere ausgegangen sei, mit denen im gegenständlichen Fall zu rechnen sei. Diese Erhöhung der GVE entspreche rund einer Verdreifachung der derzeitigen Werte. Es sei daher davon auszugehen, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarn im derzeitigen Ausmaß ortsüblich sei (der derzeitige Betrieb sei bei Weitem der größte im Umkreis von mindestens 100 m), jede weitere Zunahme der Beeinträchtigung der Nachbarn übersteige durch Geruchsimmissionen das Ausmaß der Ortsüblichkeit. Die Nachbarn müssten keine Beeinträchtigungen hinnehmen, die knapp unter jenem Ausmaß liegen, welches bereits zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung führe. Das ortsüblich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen sei nicht erst dann überschritten, wenn diese gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die weder gesundheits- noch lebensgefährlichen Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören. Die Wirtschaftsgebäude lägen in einer Entfernung von 11 m bis 12 m zur Grundstücksgrenze der Nachbarn, die Güllegrube sei 6,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Es dürften schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigungen eintreten. Für die Zukunft könne laut sanitätspolizeilicher Aussage die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung bei Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden und müsse diesen eine Belästigung und Störung des subjektiven Wohlbefindens an der Grenze zur Unzumutbarkeit zugestanden werden. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe einen Mindestabstand von 78,50 m errechnet, wobei bereits die Lage des Bauvorhabens im Dorfgebiet (Halbierung des Mindestabstandes) berücksichtigt worden sei. Damit gehe auch die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere, es fehle dem agrartechnischen Gutachten jegliche konkrete immissionstechnische Aussage zum Ausmaß der künftigen Belastungen an der Grenze zu den Nachbargrundstücken. Es werde im Gutachten sogar eindeutig ein Mindestabstand unter Berücksichtigung der Lage im Dorfgebiet ausgewiesen. Das Bauvorhaben sei somit nicht zulässig, da das baupolizeiliche Interesse im Sinne des § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz verletzt werde. Die belangte Behörde stellte allerdings zu § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. Raumplanungsgesetz fest, dass Gebäude von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dem Charakter des Dorfes geradezu immanent seien und es nicht gefordert werden könne , dass sie sich einem solchen erst anzupassen hätten. § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. Raumplanungsgesetz stehe daher entgegen der Ansicht der Berufungsbehörde der Bewilligung des Bauvorhabens nicht entgegen, da das Bauvorhaben landwirtschaftlicher Natur sei und daher mit dem Flächenwidmungsplan nicht im Widerspruch stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 1. Februar 1998 ist das Bgld. Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, (Bgld. BauG) in Kraft getreten. Nach dessen § 35 Abs. 2 trat gleichzeitig die Bgld. Bauordnung 1970 außer Kraft. Da das Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit der Entscheidung des obersten zuständigen Gemeindeorganes beendet ist und das daran anschließende Vorstellungsverfahren lediglich ein aufsichtsbehördliches Verfahren, wie es das B-VG vorsieht, darstellt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides entscheidend (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 182 f, und das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9.315/A). Mangels anders lautender Übergangsbestimmungen im Bgld. BauG war daher dieses Gesetz vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als Berufungsbehörde auf das vorliegende, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren anzuwenden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222).

Gemäß § 18 Abs. 1 Bgld. BauG ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1) vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist das Ansuchen um Baubewilligung ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist, sofern das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen ist. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Gemäß Abs. 7 ist im Verlaufe der Bauverhandlung das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Anrainer (§ 21 Abs. 1 Z. 2) zu erstrecken hat.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde gemäß Abs. 10 dieser Gesetzesstelle die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 5. September 1997 das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 24. März 1997, gestützt auf § 93 Abs. 2 der damals in Geltung gestandenen Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, deshalb abgewiesen, weil es in die Widmungskategorie "Dorfgebiet" im Hinblick auf seine Größe nicht mehr eingeordnet werden könne. Auch der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde ging im Berufungsbescheid vom 21. September 1998 davon aus, dass das Bauvorhaben dem Charakter des Dorfes nicht angepasst sei und daher mit dem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehe. In der Begründung des Berufungsbescheides setzte sich der Gemeinderat aber auch mit der Frage, ob durch das Bauvorhaben bei bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei, auseinander und kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die Größe des Betriebes sehr wohl eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei.

Gemäß § 3 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a.

1. dem Flächenwidmungsplan, ... nicht widersprechen,

...

5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen.

Die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer liegen im Bauland-Dorfgebiet.

Gemäß § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. Raumplanungsgesetz (RPlG) sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Fremdenverkehr, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter eines Dorfes anpassen.

Zur Regelung des § 14 Abs. 3 lit. b RPlG hat schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass sich das Tatbestandsmerkmal "sich dem Charakter eines Dorfes anpassen" nicht auf die Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sondern nur auf die im Dorfgebiet im Übrigen zulässigen Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen, bezieht (vgl. hiezu die insoweit vergleichbare Regelung im § 22 Abs. 2 O.ö. ROG 1994, und das hiezu ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0212). Die Errichtung eines Schweinestalles im Bauland-Dorfgebiet ist daher nach § 14 Abs. 3 lit. b RPlG grundsätzlich als zulässig anzusehen, handelt es sich hiebei doch um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0001).

Auch wenn im Dorfgebiet die Errichtung und der Betrieb eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig ist, hat aber die Baubehörde gemäß § 3 Z. 5 Bgld. BauG als weitere baupolizeiliche Interessen zu beachten, dass das zu bewilligende Bauvorhaben durch seine bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lässt. Gemäß § 4 Bgld. BauG hat die Bgld. Landesregierung nach Maßgabe der im § 3 Z. 3 bis 6 festgelegten Kriterien mit Verordnung vom 2. Februar 1998, LGBl. Nr. 11, die Bauverordnung - BauVO erlassen, mit welcher die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben geregelt werden. Ein Bauvorhaben ist gemäß § 3 Z. 2 Bgld. BauG von der Behörde auch dahingehend zu prüfen, ob das Bauvorhaben den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 15 Abs. 1 BauVO sind Bauten so zu planen, zu errichten und zu benützen, dass keine Gefährdungen oder das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub und sonstige Einwirkungen verursacht werden.

Dafür, dass sich die Tatbestandsmerkmale "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen" des § 3 Z. 5 Bgld. BauG und "das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigungen" des § 15 Abs. 1 BauVO inhaltlich unterscheiden, besteht ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen schon im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Bgld. BauG, in welchem ausdrücklich auf § 3 Z. 5 Bgld. BauG Bezug genommen wird, kein Anhaltspunkt. Gemäß § 4 Bgld. BauG hat nämlich die Landesregierung nach Maßgabe der im § 3 Z. 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung).

Grenze für die Zulässigkeit eines nach dem Flächenwidmungsplan in einer bestimmten Widmungskategorie grundsätzlich zulässige Emissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauVO verursachenden Betriebes ist also eine Gefährdung oder eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens. Wie schon der Formulierung des § 3 Z. 5 Bgld. BauG zu entnehmen ist (das Bauvorhaben darf eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn "nicht erwarten lassen"), kann bezüglich der in dieser Ziffer genannten baupolizeilichen Interessen, wie dies im Baubewilligungsverfahren als einem Projektsgenehmigungsverfahren grundsätzlich der Fall ist, regelmäßig nur eine Prognoseentscheidung getroffen werden, welche aufgrund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten über zu erwartende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen entschieden werden muss. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Slg. Nr. 13645, mit weiteren Nachweisen). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten ist, hängt vor allem von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Weiters ist zu beachten, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, das ortsübliche Ausmaß der - im Beschwerdefall entscheidungsrelevanten - Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn (hier im Wesentlichen Geruchsemissionen) ist nicht erst dann überschritten, wenn diese Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören (vgl. auch hiezu das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992).

Nach der hier gegebenen Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass ein Schweinestall im Bauland-Dorfgebiet nach § 14 Abs. 3 lit. b RPlG grundsätzlich zulässig ist, weil es sich hiebei um ein Gebäude handelt, das einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und demnach dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht (§ 3 Z. 1 Bgld. BauG). Die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens kann jedoch den baupolizeilichen Interessen nach § 3 Z. 5 Bgld. BauG entgegenstehen, weil die bestimmungsgemäße Benützung des Schweinestalls entweder eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lässt. Dies verhindert auch, dass im Dorfgebiet nach § 14 Abs. 3 lit. b RPlG von einer betrieblichen Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere ausgegangen wird und damit eine mit der Struktur des zu beurteilenden Dorfgebietes allenfalls nicht vereinbare Massentier- oder Intensivtierhaltung baurechtlich bewilligt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zlen. 93/06/0184, 0185, unter Hinweis auf die besondere Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über Betriebe mit Intensivtierhaltung).

Aus § 18 Abs. 10 Bgld. BauG ergibt sich auch, dass ein den maßgeblichen baupolizeilichen Interessen gemäß § 3 leg. cit. entgegenstehendes Bauvorhaben nicht durch Auflagen zulässig gemacht werden kann. Steht fest, dass durch die bestimmungsgemäße Benützung des zu beurteilenden Bauvorhabens das ortsübliche Ausmaß von Beeinträchtigungen der Nachbarn überschritten wird, ist dieses Bauvorhaben sohin unzulässig. Wohl kann unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 Bgld. BauG der Auftrag zur Vorlage von abgeänderten Unterlagen erteilt werden.

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich nun die Verwaltungsrechtssache als noch nicht spruchreif, weil es - wie dies die Berufungsbehörde getan hat - nicht auf die bisherige Geruchsentwicklung im zu beurteilenden Gebiet, sondern für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Nachbarn nach § 3 Z. 5 Bgld. BauG auf das ortsübliche Ausmaß ankommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0339); darunter ist - wie schon oben ausgeführt - nichts anderes als das "örtlich zumutbare Maß" gemäß § 15 Abs. 1 der Bgld. BauVO zu verstehen (siehe auch Anm. 28 zu § 3 Bgld. BauG in Hauer, Burgenländisches Baurecht, S 84 f). Die vorliegenden Sachverständigengutachten erweisen sich auch nicht soweit schlüssig, um abschließend eine rechtliche Würdigung dahingend abgeben zu können, dass durch den hier zu beurteilenden Schweinestall das ortsübliche Ausmaß an Beeinträchtigungen der Nachbarn, insbesondere durch Geruch, überstiegen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar die von der Berufungsbehörde vertretene Ansicht, durch das Bauvorhaben der Beschwerdeführer werde das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen der Nachbarn überstiegen, aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und der Projektsunterlagen für nicht abwegig, die entsprechenden Feststellungen können aber grundsätzlich nur mit Hilfe von Sachverständigen getroffen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0105, u.v.a.). Sache des immissionstechnischen Sachverständigen ist es in diesem Zusammenhang, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Schlüssige Gutachten solcher Art können aber erst dann abgegeben werden, wenn neben der baulichen Ausgestaltung auch der Betriebsumfang und die Betriebsform des Bauvorhabens soweit klargestellt ist, dass alle möglichen Belästigungen der Nachbarn umfassend festgestellt und beurteilt werden können. Hiezu bedarf es eindeutiger Erklärungen der Bauwerber oder einer Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 96/05/0075, m.w.N.). Die von den Baubehörden beigezogenen Sachverständigen sind in ihren Gutachten bezüglich des Umfanges und der Form der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Schweinezucht - soweit dies vom Verwaltungsgerichtshof nachvollzogen werden kann - nicht vom gleichen Sachverhalt ausgegangen, wobei von den Beschwerdeführern selbst bisher keine klare Stellungnahme abgegeben worden ist. Für das immissionstechnische Gutachten reicht es auch nicht, darauf hinzuweisen, dass diesem eine bestimmte Richtlinie zugrunde liegt. Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass Richtlinien dieser Art grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkennntis vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0232, u.v.a.). Es bedarf vielmehr einer Begründung im Gutachten, warum der Sachverständige die von ihm angewendete Richtlinie zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, dies vor allem dann, wenn es sich um keine die österreichische Rechtsordnung berücksichtigende Richtlinie handelt. Zur VDI-Richtlinie 3471 hat im Übrigen der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. Mai 1998 ausgeführt, dass grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage relevant ist. Zur Frage der Ortsüblichkeit enthält aber diese Richtlinie keine Aussage, weshalb sie für das hier zu erörternde Problem nicht aussagekräftig ist. In diesem Zusammenhang wird der immissionstechnische Sachverständige auch zu erörtern haben, warum er seinem Gutachten nicht die aktenkundige, auf einer vorläufigen österreichischen Richtlinie beruhende Berechnung eines Privatgutachters zur Geruchsbelästigung für anwendbar hält. Schließlich ist bezüglich der durch das zu bewilligende Bauvorhaben prognostizierten Immissionsbelastung vom eine Einheit bildenden Gesamtbetrieb der Bauwerber auszugehen, die bestehenden Stallungen sind also in die Immissionsbeurteilung miteinzubeziehen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

Wien, am 7. März 2000

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