VwGH 99/05/0122

VwGH99/05/012228.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gerlinde Rack in Völkermarkt, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. April 1999, Zl. 8 B-BRM-286/5-1999, betreffend Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten und der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Maria Wörth, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litl;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litb;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litl;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines baubehördlichen Ortsaugenscheines der mitbeteiligten Gemeinde am 17. November 1997 wurde festgestellt, dass ohne Baubewilligung bzw. Mitteilung nach § 7 der Kärntner Bauordnung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein überdachter Stellplatz in einem Ausmaß von ca. 10 m2 errichtet worden sei. Die Eindeckung bestehe aus einer darüber gelegten Kunststoffplane.

Mit Bescheid vom 17. November 1997 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 465/1, KG Reifnitz, den Auftrag zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines überdachten Stellplatzes auf dem genannten Grundstück. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin den Auftrag, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des gesamten konsenslos errichteten Stellplatzes innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Zur Begründung der Bescheide wurde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als Schutzstreifen-Grünanlage an der Straße ausgewiesen sei. Die bauliche Maßnahme widerspreche den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte die Beschwerdeführerin aus, es ergebe sich nunmehr die Notwendigkeit der Errichtung eines Stellplatzes für die Bewohner des Hauses Seestraße Nr. 16. Die Beschwerdeführerin sei zwar Eigentümerin des Grundstückes Nr. 465/1, KG Reifnitz, der darauf errichtete Stellplatz sei jedoch Eigentum ihrer Tochter Claudia Rack, die auch dort ihren PKW abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter einen Pachtvertrag abgeschlossen, wonach die Tochter ermächtigt sei, auf dem Teil des Grundstückes, wo sich der Stellplatz derzeit befinde, einen Stellplatz vorübergehend aufzustellen und als ihr Eigentum zu betrachten. Der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde sei gesetz- und verfassungswidrig, die Beschwerdeführerin habe bereits mit Eingabe vom 28. Juli 1997 den Antrag gestellt, das Grundstück umzuwidmen, vor der Änderung des Flächenwidmungsplanes sei das Grundstück als Kurgebiet gewidmet gewesen. Die Bauarbeiten seien darüber hinaus bereits abgeschlossen gewesen, sodass eine Baueinstellung nicht in Betracht komme. Zum Beweis dafür wurde ein Ortsaugenschein und die Einvernahme des Beschwerdevertreters beantragt.

Mit zwei Bescheiden vom 1. Oktober 1998 hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 17. November 1997 abgewiesen.

Der gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. April 1999 keine Folge gegeben. Bei dem verfahrensgegenständlichen überdachten Stellplatz handle es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. m K-BO 1996, die Baulichkeit liege auf einem im Flächenwidmungsplan als Schutzstreifen gemäß § 5 Abs. 2 lit. l des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ausgewiesenen Grundstück. Der Gemeinderat habe einen Teil des Grundstückes offensichtlich deshalb mit der Widmung Grünland mit der Nutzungsart "Schutzstreifen-Grünanlage an der Straße" belegt, um durch das damit verbundene Bauverbot für den Bereich entlang der Verkehrsfläche Konfliktsituationen zu vermeiden. Die Errichtung eines überdachten Stellplatzes sei daher auf derartigen Flächen als unzulässig zu erachten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter auf Grund eines Pachtvertrages als Eigentümerin des Stellplatzes anzusehen sei, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 36 Abs. 3 K-BO 1996 die Behörde im Falle der Feststellung der Ausführung oder Vollendung eines Vorhabens nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 K-BO 1996 dem Grundeigentümer und nicht dem Eigentümer des zu beseitigenden Bauwerkes mittels Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat auftragsgemäß den den Flächenwidmungsplan betreffenden Verordnungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen den Beschwerdeausführungen geht auch die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein bewilligungsfreies Vorhaben handelt.

Da die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet hat, den gegenständlichen Stellplatz im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes zu benötigen und dafür auch nicht die Einvernahme ihres Rechtsvertreters beantragt hat, geht die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere.

Gemäß § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), hat die Baubehörde dann, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0110, in dieser Hinsicht gleich lautenden Bestimmung des § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 ausgeführt, der eindeutige Wortlaut, wonach als Bescheidadressat für den Wiederherstellungsauftrag der Grundeigentümer genannt sei, verbiete die vom (damaligen) Beschwerdeführer gewünschte Interpretation, wonach ein Beseitigungsauftrag nur dann dem Grundeigentümer zu erteilen sei, wenn Identität zwischen dem Grundeigentümer und dem Eigentümer des ohne Bewilligung errichteten Gebäudes vorliege, so dass es aus der Sicht des (damaligen) Beschwerdefalles unbedenklich erscheine, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der auf Grund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall erscheint es unbedenklich, den Beseitigungsauftrag dem Grundeigentümer zu erteilen, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (erstmals) behauptete, den Stellplatz errichtet zu haben (weil sie ihn für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötige); von einem Pachtvertrag mit der Tochter ist nicht mehr die Rede.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, nach § 5 Abs. 2 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes seien Flächen als Grünland nicht zu widmen, wenn das Grundstück für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist und zur Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform dient, so ist ihr zu erwidern, dass diese Auffassung weder im Wortlaut dieser Bestimmung selbst, noch im gesamten Aufbau des § 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 Deckung findet.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c) Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u.ä.,

d) Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

  1. e) Campingplätze,
  2. f) Erwerbsgärtnereien,
  3. g) Bienenhäuser, Jagdhütten u.ä.,
  4. h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,
  5. i) Friedhöfe,
  6. j) Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,
  7. k) Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

    l) Schutzstreifen als Immissionsschutz.

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit. b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze u.ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."

Aus § 5 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes ergibt sich also, dass eine Grünlandausweisung im Flächenwidmungsplan gerade für solche Flächen vorzunehmen ist, die für die Errichtung von Gebäuden samt den zugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform bestimmt sind. Die zwischen zwei Bindestriche gesetzte Ausnahmebestimmung hinsichtlich lit. a und b bezieht sich nur auf die folgende Wortfolge "nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind". Das heißt daher, dass im Grünland alle jene Flächen gesondert festzulegen sind, die nicht zum Ödland gehören und mit Ausnahme jener Flächen, die eine Grünlandwidmung gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b aufweisen, nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind.

Da im gegenständlichen Fall keine Grünlandwidmung gemäß § 5 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes vorliegt, ist diese Bestimmung auch nicht präjudiziell; der von der Beschwerdeführerin angenommene Widerspruch zu § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. steht der Ausweisung im Flächenwidmungsplan gemäß § 5 Abs. 2 lit. l leg. cit. nicht entgegen.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Festlegung im Flächenwidmungsplan; die Möglichkeit einer solchen Festlegung ist grundsätzlich im Gesetz vorgesehen, das ca. 48 m lange und bis zu 16 m breite Grundstück der Beschwerdeführerin ist auch nicht das einzige Grundstück, das diese Widmung aufweist, auch die nordöstlich und westlich daran anschließenden Grundstücke weisen diese Flächenwidmung auf. Es scheint auch sachverhaltsbezogen nicht unsachlich, zwischen der Reifnitzerstraße und dem nördlich an den Schutzstreifen anschließenden Kurgebiet einen Schutzstreifen als Immissionsschutz auszuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu keiner Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

Sowohl die Baubehörden als auch die Aufsichtsbehörde gehen davon aus, dass infolge der Festsetzung gemäß § 5 Abs. 2 lit. l des Gemeindeplanungsgesetzes keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Woraus die Behörden diese Ansicht ableiten, bleibt unklar. Aus § 5 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass im Grünland Flächen gesondert festzulegen sind, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind. Auf diesen gesondert festgelegten Flächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht grundsätzlich verboten, wie sich schon aus der beispielsweisen Aufzählung nach § 5 Abs. 2 lit. e, f und g ergibt. Gemäß § 5 Abs. 5 leg. cit. ist das Grünland grundsätzlich zur Errichtung jener Gebäude und baulichen Anlagen bestimmt, die für die festgelegten Nutzungsarten erforderlich und spezifisch sind. Hinweise dafür, dass Gründe nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d des Gemeindeplanungsgesetzes vorlägen, können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Vorstellungsbehörde hat der Verfassungsgerichtshof in dem von ihr zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1987, B 662/85-11, in welchem es um die Bauplatzerklärung für zwei Betriebshallen ging, auch nicht ausgesprochen, dass mit einem Schutzstreifen als Immissionsschutz jedenfalls ein Bauverbot verbunden wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr im damals gegebenen Zusammenhalt mit § 19 Abs. 1 des Salzburger ROG 1977 ausgeführt, dass mit der damaligen Widmung eine zulässige Eigentumsbeschränkung verbunden war.

Gemäß § 5 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes müssen bauliche Anlagen im Grünland für die ausgewiesene Nutzung erforderlich und spezifisch sein. Ein Abstellplatz der hier vorliegenden Art ist für die Nutzung "Schutzstreifen als Immissionsschutz" jedenfalls nicht erforderlich.

Da aber sowohl der Auftrag zur Baueinstellung als auch der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag auf den Widerspruch zur Festsetzung im Flächenwidmungsplan gestützt waren und dieser Widerspruch sohin gegeben ist, ist die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Berufungsbescheide der mitbeteiligten Gemeinde in keinen Rechten verletzt worden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 1999

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