VwGH 99/05/0066

VwGH99/05/006631.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Sportschützenklubs Lochen, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Dezember 1998, Zl. BauR-010762/8-1998/KA/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lochen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litb;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den baupolizeilichen Auftrag betreffend die Entfernung der Baulichkeiten 8 und 13 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 12. März 1997 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Eingabe eines Anrainers wurde der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde darauf hingewiesen, dass in der Schießstätte des Schützenklubs auf dem Areal der aufgelassenen Schottergrube eine Vielzahl nicht genehmigter Gebäude bestehe. Auf Grund dieser Anzeige wurde am 3. April 1997 eine Verhandlung zur Dokumentierung konsenslos errichteter Bauten auf dem Grundstück Nr. 450, KG Oberweißau, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass im Bereich der Zufahrtsstraße eine Wellblechhütte "Bau 1" im Ausmaß von 0,9 m mal 0,9 m mit einer Höhe von 2 m vorgefunden wurde. Nach dem Schranken seien auf einer betonierten Platte mehrere Container aufgestellt worden, nämlich 3 Container "Bau 2" im Ausmaß von insgesamt 6 m mal 7,3 m, die zu einem großen Aufenthaltsraum zusammengebaut wurden. Direkt daran anschließend befinde sich ein Flugdach mit einer Spannweite von 3,10 m zu einem weiteren Container im Ausmaß von 6 m mal 4,2 m, wobei an der Rückseite noch eine Gaslagerung vorgenommen werde. In nördlicher Richtung, anschließend an den Containeraufstellplatz, befinde sich ein Gebäude in Massivbauweise "Bau 3" mit den Ausmaßen von 6,9 m mal 5,9 m, dem Anbau eines WC's mit den Ausmaßen von 1,5 m mal 1,1 m und einem Anbau an der nördlichen Seite, nämlich einem Flugdach mit 1,7 m mal 4,2 m. Soweit von außen ersichtlich, werde dieses Gebäude mit einem Einzelofen beheizt. In nördlicher Richtung davon befinde sich in einer Mulde, die durch eine Erdwelle gebildet werde, eine Hütte "Bau 4" in Holzriegelbauweise, die von drei Seiten mit Holz verkleidet und mit Dachpappe gedeckt sei. Das Ausmaß der Hütte betrage 2,3 m mal 1,2 m, die Höhe 2,2 m. An dieser Schießbahn befinde sich am östlichen Damm ein Bauwerk "Bau 5" in Riegelbauweise, mit Welleternit eingedeckt, im Ausmaß von 6,15 m mal 1,35 m, mit einer Höhe von 2,20 m bis 2,50 m. Auf dem Weg von dieser Schießanlage in die nördlich gelegene Schießbahn befinde sich ein Gebäude "Bau 6", das in Riegelbauweise errichtet und mit Dachpappe eingedeckt sei; die Ausmaße betrügen B 3,20 m, L 2,1 m, H 2,25 m. Von dieser Zone gelange man in nördliche Richtung gehend zur pneumatischen Scheibenwendeanlage. Auf dieser Schießbahn sei ein Gebäude "Bau 7" aus Profilleisten mit Brettern und Welleternit errichtet. Dieses Gebäude habe ein Ausmaß von B 3,1 m, L 1,9 m, H 2,3 m. Die pneumatische Scheibenwendeanlage "Bau 8" selbst bestehe aus einem massiven Mauerwerk, mit Pappe eingedeckt, in einer Größe von B 1,5 m, L 2,45 m, H 2,8 m. Die pneumatische Wendeanlage selbst weise einen massiven Sockel auf, auf welchem die automatischen Wender montiert seien, mit einer Länge von 12,1 m und einer Breite von 0,5 m. Die pneumatischen Wender seien mit einer Eisenkonstruktion, die eine T-Formbildung aufweise, versehen. Die Konstruktion weise eine Länge von 13,5 m und eine Höhe von 2,3 m und eine Dachbreite von 2,0 m auf. Als Deckung sei Welleternit verwendet worden. Auf der nächstgelegenen Schießbahn befinde sich neben einigen Absperrbarrikaden aus Eisenbahnschwellen auch eine Hütte "Bau 9", bestehend aus Profileisenrahmen, von drei Seiten mit Brettern verkleidet und mit Welleternit eingedeckt. Die Ausmaße betrügen B 3,2 m, L 2,1 m, H 2 m. Auf der nördlichsten Schießbahn stehe eine Hütte "Bau 10" aus Profilleisten, an drei Seiten mit Brettern verkleidet und Welleterniteindeckung, mit den Ausmaßen von B 3,2 m, L 3,1 m und H 2,0 m. Außerdem seien Hindernisse aus Eisenbahnschwellen und Türen aufgebaut. Von den Aufenthaltsräumen aus gesehen befänden sich in westlicher Richtung zwei Schießbahnen mit drei Bauten. Bei diesen Bauten handle es sich um zwei Holzbauten in Riegelbauweise, wobei ein Riegelbau "Bau 11" am Eingang zu der südwestlichsten Schießbahn liege und ein Ausmaß von B 3,9 m, L 2,5 m und H 2,3 m aufweise. Der andere Bau ("Bau 12") befinde sich im Zugangsbereich zur Schießbahn, wo sich die laufende Scheibe befinde, und weise Ausmaße von B 2,9 m, L 2,0 m und H 2,2 m auf. Beide Bauten seien mit Brettern auf drei Seiten verschlagen und wiesen eine Pappdeckung auf. Beim dritten Bauwerk handle es sich um eine technische Einrichtung "Bau 13", auf der sich laufende Scheiben befänden. Im Einzelnen bestehe diese Anlage aus drei einzelnen Eisensäulen mit einer Höhe von ca. 2,6 m, die mit Drahtseilen verbunden seien.

Dieser Niederschrift wurden eine Fotodokumentation und eine Lageskizze angeschlossen. Mit Aktenvermerk vom 14. April 1997 wurde festgehalten, dass an diesem Tag ebenfalls ein Ortsaugenschein vorgenommen und festgestellt wurde, dass in der Zeit vom 3. April 1997 über der pneumatischen Wendeanlage eine Dachkonstruktion neu errichtet wurde, die aus Eisenträgern besteht und mit Welleternit eingedeckt ist. Diese Konstruktion sei direkt an das bestehende Massivhäuschen angebaut und weise eine Länge von 13,5 m, eine Dachbreite von 2 m und eine Höhe von 2,3 m auf.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Handen des Obmannes Hubert Mühlbauer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und stellte die Erlassung eines Baubeseitigungsauftrages gemäß § 49 OÖ BauO 1994 in Aussicht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Über Ersuchen des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 12. Juni 1997 eine Kopie des Aktes mit der neuerlichen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1997 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 30. Juni 1984 seine sportliche Tätigkeit in der gegenständlichen Schottergrube aufgenommen habe. Zwischenzeitlich seien zahlreiche große Wettbewerbe durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe bereits beantragt, den Flächenwidmungsplan, in dem das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünland ausgewiesen sei, zu ändern. Es werde daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Verfahren nach § 49 OÖ BauO bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die gesonderte Ausweisung der Sportstätte im Flächenwidmungsplan auszusetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die in der Niederschrift vom 3. April 1997 näher angeführten insgesamt 13 baulichen Anlagen auf der Parzelle Nr. 450, KG Oberweißau, zu entfernen. Unter anderem führte der Bürgermeister aus, die genannten Bauwerke seien vom Beschwerdeführer errichtet worden, eine Baubewilligung liege nicht vor.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde eine Überprüfung durchgeführt. Der bautechnische Amtssachverständige des Bezirksbauamtes Ried/I. führte nach Darstellung der vorgefundenen baulichen Anlagen aus, zufolge der Ausweisung im Flächenwidmungsplan sei im gegenständlichen Bereich gemäß § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig, die nötig seien, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei der Nutzung eines Teiles der Parzelle Nr. 450, KG Oberweißau, zur Abhaltung von Schießveranstaltungen und Schießübungen handle es sich um eine Nutzung, die nicht mit den Festlegungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan übereinstimme. Dies deshalb, weil im Flächenwidmungsplan die Nutzung des gegenständlichen Bereiches nur zur Abgrabung von Schotter vorgesehen sei. Auch nach der durchgeführten Flächenwidmungsplanänderung (mit der Folgenutzung Wiederauffüllung) sei keine Möglichkeit zur Nutzung als Schießstätte geschaffen worden. Es sei daher irrelevant, ob verschiedene Teile der Gebäude und Bauten bewilligungspflichtig seien oder auch nicht, dies deshalb, weil auch ein nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes errichtet werden dürfte (§ 49 Abs. 6 OÖ BauO 1994).

Mit Schreiben vom 28. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Juli 1997 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 49 OÖ BauO 1994 angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, im Flächenwidmungsplan sei die Nutzung des gegenständlichen Bereiches nur zur Abgrabung von Schotter vorgesehen. Auch in Folge der durchgeführten Flächenwidmungsplanänderung (mit der Folgenutzung Wiederauffüllung) sei keine Möglichkeit zur Nutzung als Schießstätte geschaffen worden. Der Bestand der bewilligungslos errichteten baulichen Anlagen sowie der Widerspruch dieser Anlagen zum Flächenwidmungsplan sei erwiesen, daher habe die Baubehörde erster Instanz mit Recht die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 254/99-3, abgelehnt; mit einem weiteren Beschluss vom 18. März 1999, B 254/99-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der ergänzten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, zumindest hinsichtlich jener Teile der Schießsportanlage, die "keine Gebäude" seien, hätte kein Entfernungsauftrag erlassen werden dürfen. Weiters habe die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage nach § 49 Abs. 1 BO einen Entfernungsauftrag zu erteilen. Warum die Baubehörde den Beschwerdeführer als Eigentümer ansehe, werde nicht begründet. Grundbücherlicher Eigentümer der in Rede stehenden Parzelle sei der Verpächter, mangels anderweitiger Vereinbarung handle es sich somit um Superädifikate, die nach § 297 ABGB als beweglich gelten, auch wenn sie mit dem Erdreich verbunden seien. Eine Absicht des ständigen Verbleibes dieser Anlage nach § 435 ABGB liege nicht vor, weil diese spätestens mit Beendigung des Bestandverhältnisses entfernt würde. Der Beschwerdeführer habe stets die Rechtsansicht vertreten, dass ein sechswöchige Entfernungsfrist viel zu kurz sei und eine solche von drei Monaten angemessen sei, weil die Anzahl der zu entfernenden Anlagen groß und der hiefür benötigte Aufwand enorm sei.

Gemäß § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 in der hier anzuwendenen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 hat die Baubehörde dann, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Baubehörde dann, wenn sie feststellt, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Beschwerde selbst hervorgeht, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Anlage um Superädifikate handelt, deren Eigentümer nicht der Verpächter ist. Dass eine dritte Person, nämlich weder der Verpächter noch der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen sei, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Bescheid des Bürgermeisters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Baulichkeiten selbst errichtet hat, dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens auch nicht entgegengetreten. Der Entfernungsauftrag wurde daher grundsätzlich zu Recht an den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlagen gerichtet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur dann zulässig, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0291, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage oder Teile der Anlage zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, in dem die OÖ Bauordnung 1976 in Geltung stand, hat doch der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seit Juni 1984 die gegenständliche Schottergrube als Schießanlage benützt. Amtliche Feststellungen betreffend den Errichtungszeitpunkt fehlen. Gemäß § 41 Abs. 1 lit. a OÖ BauO 1976 bedurften einer Bewilligung der Baubehörde Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden, gemäß lit. b dieser Bestimmung war die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen, baubewilligungspflichtig. In seinen Erkenntnissen vom 24. April 1979, Zl. 835/76, sowie vom 16. Februar 1982, Zlen. 81/05/0132, 0133, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Errichtung einer Schießstätte nur dann und insoweit einer baupolizeilichen Bewilligung unterliegt, als darauf bauliche Anlagen errichtet werden. Soweit es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen daher nicht um Gebäude handelt, wäre im Verwaltungsverfahren auf Grund eines bautechnischen Gutachtens abzuklären gewesen, inwiefern die sonstigen Bauten über oder unter der Erde geeignet waren, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen. Derartige Feststellungen können dem Akt nicht entnommen werden. Die vom Bausachverständigen anstelle der Erstellung eines fachlichen Gutachtens am 26. Februar 1998 getroffene Rechtsausführung, dass die vorgefundenen Anlagen im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen, ist zwar richtig, trifft aber nur eine Aussage dahingehend, ob diese Anlagen bewilligungsfähig wären oder ob für sie, wenn sie nach dem Inkrafttreten der OÖ BauO 1994 errichtet worden wären, ein Auftrag gemäß § 49 Abs. 6 OÖ BauO 1994 erteilt werden könnte. Diese Ausführungen lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, wann diese Anlagen errichtet wurden und ob zu ihrer werkgerechten Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich waren (§ 41 Abs. 2 lit. a OÖ BauO 1976). Da es sich bei der Scheibenwendeanlage "Bau 8" sowie der technischen Einrichtung "Bau 13" um keine Gebäude gehandelt hat, und die belangte Behörde die Ergänzungsbedürftigkeit des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich dieser beiden genannten Anlagen nicht erkannte, belastete sie in diesem Umfang den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Alle anderen übrigen baulichen Anlagen sind nach der Beschreibung und der Bilddokumentation als Gebäude zu qualifizieren. Diese waren sowohl nach § 41 Abs. 1 lit. a OÖ BauO 1976 als auch nach § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauO 1994 bewilligungspflichtig. Da diese Gebäude wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan auch nicht bewilligungsfähig sind, ist diesbezüglich der baupolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen.

Die eingeräumte Frist von sechs Wochen ist zwar kurz, da es sich bei der Mehrheit der Baulichkeiten aber um Kleingebäude in Leichtbauweise handelt, war nicht erkennbar, weshalb die eingeräumte Frist zur Erfüllung des Auftrages nicht ausreicht.

Aus den o.a. angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der baulichen Anlagen Nr. 8 und 13 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 31. August 1999

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