VwGH 99/03/0298

VwGH99/03/02983.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des S V in V, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. März 1999, Zl. uvs-1998/19/99-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §1;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §2 litd;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §1;
Fahrverbot LKW mit Anhänger BH Innsbruck Brenner Straße B182 1992 §2 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. April 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Februar 1998 um 00.25 Uhr in Mühlbachl auf der Brennerbundesstraße B 182 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagenzug gelenkt und dabei 1. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht vom mehr als 7,5 Tonnen" nicht beachtet, weil das Kraftfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 16 Tonnen aufgewiesen habe, und 2. das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger" nicht beachtet, zumal von diesem Fahrverbot lediglich Fahrten für das Zu- und Abfahren für Ladetätigkeit im Bereich des Fahrverbotes ausgenommen seien (und dies nur dann, wenn dies den überwiegenden Teil der Ladung betreffe). Er habe hiedurch die Bestimmungen zu

  1. 1. des § 52 lit. a Z. 7a StVO 1960 und zu
  2. 2. des § 52 lit. a Z. 6d StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 1.500,-- (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1999 wurde über Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1 behoben und diesbezüglich das Verwaltungsverfahren eingestellt. Zu Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch in Ansehung der angelasteten Tat dahin modifiziert, dass Punkt 2 zu lauten habe wie folgt:

"und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern" nicht beachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. 04. 1992, Zl. 4-28/14-4/91, Bote für Tirol 19. Stück, Nr. 583, gefallen ist."

Gegen den abweisenden Teil dieses Berufungserkenntnisses erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 722/99-9, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem abweisenden Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992, Zl. 4-28/14-4/91, kundgemacht in Boten für Tirol Stück 19, Nr. 583/1992, maßgeblich.

Die hier entscheidenden Rechtsfragen wurden bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0263 - ergangen in einem Verfahren, in welchem der selbe Beschwerdevertreter auftrat und der damalige Beschwerdeführer wegen eines völlig gleichartigen Verhaltens wie im vorliegenden Fall bestraft worden war -, gelöst. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungen dieses Erkenntnisses hinzuweisen.

Auch im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die in Rede stehende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23. April 1992 gegen Gemeinschaftsrecht verstieße.

Auch die gegenständliche Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 3. Mai 2000

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