VwGH 99/02/0247

VwGH99/02/024726.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Mai 1999, Zl. St 293/98, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 und § 76 AVG im Zusammenhang mit einer Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1997 §103 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde für die Bezirkshauptmannschaft Schärding in der Zeit vom 24. Jänner 1998, 18.15 Uhr bis zum 25. Juni 1998,

12.30 Uhr, im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion St. Pölten in Schubhaft angehalten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Oktober 1998 verpflichtete diese den Beschwerdeführer, die Schubhaftkosten für die Anhaltung im Polizeigefangenenhaus im Gesamtbetrag von S 47.185,20 sowie die Ambulanzkosten laut der Rechnung vom 12. Juli 1998 in der Höhe von S 7.325,--, somit einen Gesamtbetrag von S 54.510,20 gemäß § 103 Abs. 1 FrG 1997 zu bezahlen. Darüber hinaus verpflichtete sie den Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG, die Dolmetschgebühren laut der Kostennote vom 6. März 1998 in der Höhe von S 2.505,-- zu ersetzen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 28. Mai 1999 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers unter Berufung auch auf § 10 Fremdengesetz-Durchführungsverordnung keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Gerichtshof vor, dass nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Einhebung der Schubhaftkosten bzw. sonstige mit der Schubhaft verbundener Aufwendungen nicht vorlägen; die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Rechtsgrundlagen der Schubhaft auseinander zu setzen. Vor allem aber habe die Schubhaft zu lange gedauert, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last fallen dürfe. In diesem Zusammenhang sei auch zu rügen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Erhebungen zur Zweckmäßigkeit der Schubhaft angestellt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560, dargelegt, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach § 79 FrG 1992 zu prüfen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter erkannt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, Zl. 99/02/0296), haben die im oben angeführten Erkenntnis vom 30. September 1998 auf der Basis des Fremdengesetzes 1992 angestellten Überlegungen auch in jenen Fällen Gültigkeit, in denen bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten das FrG 1997 zur Anwendung kommt, weil sich insofern an der maßgebenden Gesetzeslage nichts geändert hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0333).

Der Beschwerdeführer vermag sich somit nicht gegen die Auferlegung von Schubhaftkosten mit Argumenten zu wenden, die die Rechtmäßigkeit (auch der Dauer) der Schubhaft betreffen. Dies gilt auch für die "Ambulanzkosten", die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997, Kosten im Sinne des § 103 Abs. 1 FrG sind ("Kosten für ambulante medizinische Versorgung während der Schubhaft"), sowie für die Dolmetschkosten, deren Vorschreibung der Beschwerdeführer nicht mit anderen Argumenten entgegentritt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 2000

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