VwGH 99/02/0107

VwGH99/02/010725.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des KL in W, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. Februar 1999, Zl. K 02/03/98.228/5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs8 idF 1994/518;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Dezember 1996 um 04.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Neusiedl am See an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung davon aus, der Beschwerdeführer habe, nach Durchführung des Alkomattests, bei dem ein Alkoholgehalt von 0,40 mg/l Atemluft festgestellt worden sei, auf Grund einer diesbezüglichen Auskunft der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane das Krankenhaus Kittsee zwecks Durchführung einer Blutabnahme aufgesucht. Diese sei ihm dort verweigert worden. Ein Telefonat mit dem Krankenhaus Frauenkirchen habe ergeben, daß auch dort die vom Beschwerdeführer angestrebte Blutabnahme nicht durchgeführt würde. Bei seiner Rückkehr zum Gendarmerieposten Neusiedl am See sei er sodann an das Krankenhaus Eisenstadt verwiesen worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm durch die Verweigerung der Blutabnahme in zwei Krankenhäusern die Möglichkeit genommen worden, einen Gegenbeweis gegen die seiner Ansicht nach zu Unrecht festgestellte, über das in § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 normierte Ausmaß hinausgehende Alkoholisierung zu führen. Angesichts der vom Beschwerdeführer aus dem hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0198, abgeleiteten Verpflichtung der Behörde, im Fall des Vorhandenseins einer Blutprobe diese auch untersuchen zu lassen, sei ein Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, wenn eine derartige Blutprobe zufolge der Weigerung einer öffentlichen Krankenanstalt nicht erlangt werden könne.

Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 5 Abs. 3 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 5 Abs. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus (vgl. Erläuterungen - besonderer Teil - der Regierungsvorlage zu § 5 Abs. 5 leg. cit., 1580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 20, und Feststellungen des Verkehrsausschusses zu § 5 Abs. 8 leg. cit. im Bericht zur 19. StVO-Novelle, 1711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 4). Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde. Daß der Wertigkeit dieser beiden Beweismittel besondere Bedeutung zukommt, ist aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle zu entnehmen.

Blutuntersuchungen zum Zwecke der Feststellung des Blutalkoholgehaltes sind im § 5 StVO nur insofern vorgesehen, als sie von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl. Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 erster Satz) sowie durch einen "diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl. Abs. 7 und 8) durchgeführt werden. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen.

Daß der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumißt, ergibt sich insbesondere aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs. 8 StVO in der genannten Fassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227).

Sachverhaltsbezogen ist nicht hervorgekommen, daß der verwendete Alkomat eine Fehlmessung oder sonstige Störung anläßlich der Messung des Atemalkoholgehaltes des Beschwerdeführers angezeigt hätte. Da die belangte Behörde als Beweismittel zwei gültige Meßergebnisse mit dem Alkomat vorlagen, die den im Gesetz genannten Wert erreichten bzw. überschritten, konnte die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht von der Annahme ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte.

Da im Beschwerdefall - unabhängig aus welchen Gründen - unbestrittenermaßen keine der im § 5 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle vorgesehenen Blutuntersuchungen (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227) vorgenommen wurde, lag gegenüber der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Atemluftuntersuchung kein "gleichwertiges" Beweismittel vor. Die belangte Behörde ging daher jedenfalls zu Recht davon aus, daß das Ergebnis der Atemluftmessung nicht entkräftet werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0331).

Im übrigen hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, das - wie sich aus den Zeugenaussagen des Gendarmeriebeamten RI H. Z. und der Begleiterin des Beschwerdeführers B. T. K. ergibt - ihm noch als Blutabnahmen durchführende Stelle genannte Krankenhaus Eisenstadt aufzusuchen.

Soweit der Beschwerdeführer offenbar die Auffassung vertritt, die eingeschrittenen Gendarmeriebeamten wären verpflichtet gewesen, Veranlassungen zu treffen, um "eine Blutprobe zu verwirklichen", ist ihm entgegenzuhalten, daß das von ihm in dieser Hinsicht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/03/0198, sich auf die Straßenverkehrsordnung 1960 in ihrer im Jahr 1991 in Kraft gestandenen Fassung bezieht. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Fassung dieses Gesetzes nach der 19. Novelle kennt keine Verpflichtung der Straßenaufsichtsorgane, einem Verlangen auf Blutabnahme durch einen Probanden nachzukommen. Nach § 5 Straßenverkehrsordnung 1960 in der genannten Fassung sind sie auch nicht verpflichtet, den Probanden etwa zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zwecke einer Blutabnahme zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0392). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Die sich insgesamt somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Juni 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte