Normen
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 20. März 1997 um 03.10 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien "als vorheriger Lenker" eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs den vom Wachebeamten mit einer näher genannten Ermächtigungsurkunde verlangten Alkomattest verweigert, obwohl auf Grund der gezeigten Symptome eine Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden habe können. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß den § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Wochen) verhängt worden ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, ausgeführt hat, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist.
Daraus folgt - so der Verwaltungsgerichtshof in dem vorzitierten Erkenntnis ausführlich begründend weiter -, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Er wendet jedoch u.a. ein, nicht er, sondern G. R., der dies auch als Zeuge bestätigt habe, habe das Fahrzeug gelenkt. Weder aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, noch aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer der bloße Verdacht, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben, bewusst oder fahrlässig nicht bewusst gewesen sei. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde weder schlüssig noch vollständig. Aus der Anzeige des Meldungslegers vom 20. März 1997, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werde, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diesen Verdacht hingewiesen werde. Entgegen der Auffassung des Meldungslegers und der belangten Behörde seien die Alkoholisierung allein und die Verweigerung der Alkomatuntersuchung ohne Verdacht, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben, nicht strafbar. Einen solchen Verdacht habe der Meldungsleger dem Beschwerdeführer mit keinem Wort mitgeteilt. Aus den ihm bekannten Umständen habe der Beschwerdeführer nicht einmal einen derartigen Verdacht vermuten müssen. Wie der Beschwerdeführer selbst gesagt habe und vom Zeugen R. bestätigt worden sei, habe er das Fahrzeug nicht gelenkt. Der Beschwerdeführer habe bis zur Information über den gegenteiligen Verdacht davon ausgehen dürfen. Er sei aber über eine derartige Beschuldigung nicht in Kenntnis gesetzt worden.
Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer (abgesehen von der ohnedies mangelnden Relevanz des "In-Kenntnis-Setzens" - vgl. unten) von der im angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung. Bereits in der dem Wortlaut nach zitierten Anzeige vom 20. März 1997 wurde nämlich festgehalten, dass die Zeugin D. A. ausgesagt habe, dass sie und ihre Freunde gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer, obwohl er "einiges getrunken" habe, mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Er sei zwischen 02.40 und 02.45 Uhr neben ihnen auf einer näher genannten Straßenstrecke hergefahren. Der Beschwerdeführer sei "zu diesen Beschuldigungen" (von den Meldungslegern) befragt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens u.a. der Inhalt der Anzeige zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Unbestritten blieb, dass die Zeugin D. A. den Beschwerdeführers vor der Aufforderung zur Atemalkoholkontrolle des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand beschuldigte.
Bestand aber im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wurde. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet anzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2001
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