Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird vollinhaltlich auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/01/0332, verwiesen.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 8 Asylgesetz 1997 - AsylG - iVm § 57 Fremdengesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der mitbeteiligten Partei in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht zulässig sei.
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 5. Februar 2000. Sie begründete hiezu, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die allgemeine Situation im Heimatland der Asylwerberin innerhalb eines kürzeren Zeitraums in relevanter Weise verändern könne, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung für die in § 15 AsylG vorgesehene Höchstdauer, und zwar für die Dauer eines Jahres, zu erteilen sei.
Der Umstand, dass die befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 5. Februar 2000 erteilt wurde und dieses Datum mittlerweile überschritten ist, führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist doch die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304, und vom 8. September 1999, Zl. 98/01/0326). Es ist somit inhaltlich auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides einzugehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Asylgesetz ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 99/01/0332 wurde Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Asylantrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte mit der Wirkung "ex tunc". Das Verfahren über den Asylantrag der mitbeteiligten Partei befindet sich sohin im Berufungsstadium, eine den Asylantrag abweisende Entscheidung der Behörde zweiter Instanz liegt nicht vor. Damit fehlt sowohl die gemäß § 8 AsylG als auch gemäß § 15 Abs. 1 AsylG für die Erlassung eines Bescheides, mit dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt bzw. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, gesetzlich notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines derartigen Bescheides (vgl. zur diesbezüglich gleichartigen Voraussetzung "Abweisung des Asylantrages" für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 8 AsylG z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in seinen Spruchpunkten 2. und 3. mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 22. März 2000
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