VwGH 98/01/0326

VwGH98/01/032616.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 1998, Zl. 203.593/0-X/30/98, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages (mitbeteiligte Partei: H J, geboren am 8. Juni 1973, E), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §38 Abs5;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §38 Abs5;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 28. Mai 1998 gestellte Asylantrag der Mitbeteiligten, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, die am 28. Mai 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 2. Juni 1998 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 - AsylG, BGBl I Nr. 76, als unzulässig zurückgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat am 19. Juni 1998 folgende Entscheidung getroffen:

"Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG wird der Berufung ... stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Frage, ob der Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, damit nicht entschieden wurde, sondern vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sei.

In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Bundesminister für Inneres (u.a.) geltend, dass die belangte Behörde die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 AsylG selbst zu lösen habe und nicht berechtigt sei, die Angelegenheit zur Klärung dieser Frage an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Nachhangstücken dazu ergibt sich Folgendes:

Aufgrund des angefochtenen Bescheides hat das Bundesasylamt zunächst das Ermittlungsverfahren zu Klärung der Drittstaatssicherheit der Mitbeteiligten in Ungarn weiter geführt. Mit dem an den Bundesminister für Inneres gerichteten Schreiben vom 17. Juni 1998 teilte die Bezirkshauptmannschaft Eferding mit, dass sie beabsichtige, der Mitbeteiligten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Weiters hielt diese Bezirkshauptmannschaft in einem Aktenvermerk vom 27. August 1998 fest, dass eine Anfrage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in einen sicheren Drittstaat möglich sei, nicht durchgeführt worden sei. Am selben Tag teilte diese Bezirkshauptmannschaft dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin nicht abgeschoben werde. Dies nahm das Bundesasylamt zum Anlass, das Ermittlungsverfahren nicht mehr über die Frage der Drittstaatssicherheit, sondern über die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Mitbeteiligten fortzusetzen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 hat es den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Schließlich hat die Mitbeteiligte am 18. Mai 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Eferding ihren Asylantrag zurückgezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist nicht gemäß § 4 Abs. 5 AsylG außer Kraft getreten. Zum einen handelt es sich nämlich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen, mit dem ein Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, zum anderen stellt die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, dass die Mitbeteiligte nicht abgeschoben werde, keine Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 Fremdengesetz 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar.

Der Umstand, dass der Asylantrag mittlerweile abgewiesen und schließlich zurückgezogen wurde, führt - anders als die belangte Behörde meint - nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist doch die Beschwerdelegitimation des Bundesministers für Inneres ein von den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden losgelöstes Kontrollinstrument zur Prüfung, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise rechtmäßig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304, mwN, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Es war somit inhaltlich auf die Beschwerde einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, entschieden, dass § 32 Abs. 2 AsylG den unabhängigen Bundesasylsenat nicht zu einer kassatorischen Entscheidung über die Frage der Unzulässigkeit des Asylantrages gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. berechtige. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort ausführlich dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 16. September 1999

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