VwGH 98/21/0492

VwGH98/21/049230.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der C in Wien, geboren am 6. November 1964, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. August 1998, Zl. UVS- 03/P/12/03146/97, betreffend Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §30 Abs1;
FrG 1993 §83 Z3;
VStG §1 Abs2;
FrG 1993 §30 Abs1;
FrG 1993 §83 Z3;
VStG §1 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 5. August 1997 verhängte die Behörde erster Instanz über die Beschwerdeführerin gemäß § 83 Z. 3 iVm § 30 Fremdengesetz (1992), BGBl. Nr. 838/1992, eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage). Sie warf der Beschwerdeführerin vor, es vom 31. März 1994 bis 15. April 1997 in Wien unterlassen zu haben, fristgerecht einen EWR-Ausweis zu beantragen, obwohl sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dieses Straferkenntnis wurde am 7. August 1997 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wurde. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des mit Berufung bekämpften Straferkenntnisses noch die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 anzuwenden gewesen sei. Nach § 1 Abs. 2 VStG richte sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die neue Rechtslage sei jedoch erst mit 1. Jänner 1998, also nach Erlassung des Straferkenntnisses, in Kraft getreten. Bis 31. Dezember 1997 habe die Bestimmung des § 83 Z. 3 iVm § 30 Fremdengesetz 1992 gegolten. Demnach hätte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines EWR-Ausweises zu beantragen gehabt. Die Schuldfrage sei sohin auch im Hinblick auf den Tatzeitraum zu bejahen.

Die weitere Bescheidbegründung bezieht sich auf die Herabsetzung der Strafe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

§ 30 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 lautete:

"EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen."

§ 83 leg. cit. ("sonstige Übertretungen") normierte in der Z. 3 als Verwaltungsübertretung, wenn ein EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt.

Diese Strafbestimmung ist im Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht mehr enthalten. Gemäß § 111 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 trat das Fremdengesetz 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stand somit das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten noch unter Strafdrohung. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Der Gerichtshof sprach u.a. im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0012, aus, dass der Wegfall der Strafbarkeit als Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 VStG zu werten ist und zur Straffreiheit des Beschuldigten führt. Dieser Grundsatz kommt aber entgegen der Beschwerdeansicht der Beschwerdeführerin nicht zu Gute, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0095) die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat. Die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz ist rechtlich ohne Bedeutung.

Zutreffend beurteilte daher die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten nach den genannten Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992.

Soweit die Beschwerde eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der herangezogenen Strafbestimmung geltend macht, ist ihr der hg. Beschluss vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0866, entgegenzuhalten, mit dem der Gerichtshof unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aussprach, dass die Sanktion des § 83 Z. 3 FrG nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden. In der Berufung hat die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie sich während des fraglichen Zeitraumes jeweils nie länger als drei Monate ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe. Erst seit dem 1. Jänner 1995 sei sie von einem österreichischen Wohnsitz aus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerde bringt vor, dass der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tatzeitraum 31. März bis 31. Dezember 1994 mangels Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Grundlage für eine Bestrafung ausscheide. Zu Recht wirft sie der belangten Behörde vor, dass diese sich mit dieser Behauptung in keiner Weise auseinander gesetzt hat. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil sich die Bestrafung jedenfalls für einen Teil des angelasteten Tatzeitraumes als rechtswidrig erweisen könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

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