VwGH 98/21/0298

VwGH98/21/029823.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der A Y in Dornbirn, geboren am 2. April 1967, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. Juni 1998, Zl. Fr-4250a-128/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die Behörde erster Instanz hatte ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, gestützt auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, erlassen.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1991 mit ihren beiden Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. In der Folge seien ihr Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen, letztmalig bis 7. Juni 1996, erteilt worden. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der zuletzt gültigen Aufenthaltsberechtigung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1996 wegen Fehlens eines gesicherten Unterhaltes abgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 16. April 1997 zurückgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, seit 8. Juni 1996 über keine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, berufe sich jedoch auf ein Aufenthaltsrecht als Ehegattin eines assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen.

Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 bestimme, dass die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten hätten, zu diesem zu ziehen, bestimmte arbeits- und somit auch aufenthaltsrechtliche Begünstigungen hätten. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin als assoziationsintegrierter türkischer Staatsangehöriger zu betrachten wäre, bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr keine Genehmigung erteilt worden sei, zu diesem zuzuziehen. Vielmehr sei sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Schon aus diesem Grunde finde das Assoziationsabkommen EWG-Türkei und der hiezu ergangene Ratsbeschluss Nr. 1/80 auf sie keine Anwendung.

In der Folge prüfte die belangte Behörde, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle und erachtete dessen Erlassung als zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG. Demzufolge hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn der Fremde mehr als einmal (vgl. den hg. Beschluss vom 21. April 1998, Zl. 96/18/0322) wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist. Der Begründungspflicht kann durch eine Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz Genüge getan werden, falls die Berufungsbehörde in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens5, § 67/E. 2a angeführte hg. Rechtsprechung). Es kann dahin stehen, ob allein die Wiedergabe der erstinstanzlichen Begründung mit dem Satz "Aufgrund des zumindest 16-monatigen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sowie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach dem Fremdengesetz liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vor." einen ausreichenden Verweis auf die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Bestrafung der Beschwerdeführerin nach dem Fremdengesetz darstellt. Eine bloß einmal erfolgte Bestrafung vermag nämlich - wie oben dargelegt - den von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht zu erfüllen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Jänner 2001

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