VwGH 98/21/0273

VwGH98/21/027326.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Enzenhofer und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der S, geboren am 25. April 1965, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. Mai 1998, jeweils Zl. Fr 1596/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (hg. Zl. 98/21/0273) und betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid (hg. Zl. 98/21/0274),

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs3;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs3;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem erstgenannten Bescheid vom 11. Mai 1998 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ihren Heimatstaat gemäß § 75 Abs. 1 bis 5 und § 57 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurück.

Nach den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (der Erstbehörde) sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten am 9. Juni 1992 illegal zu Fuß über Spielfeld in das Bundesgebiet eingereist und habe am 10. Juni 1992 einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Erstmals sei ihr von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 9. Oktober 1992 ein bis 31. Dezember 1992 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Seit 1. Juni 1993 halte sie sich durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Zuletzt sei ihr von der Erstbehörde am 21. Jänner 1997 eine vom 1. Oktober 1996 bis 2. Dezember 1997 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Am 28. Oktober 1997 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung gestellt.

Die Beschwerdeführerin sei mit am 4. Februar 1998 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Erstbehörde vom 15. Jänner 1998 gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG ausgewiesen worden, und es sei das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingestellt worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 1998 habe die Erstbehörde der Beschwerdeführerin die Rechtskraft des Ausweisungsbescheides zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. März 1998 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung eingebracht. Diesen Antrag habe die Erstbehörde mit Bescheid vom 27. März 1998 wegen Verspätung zurückgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 2 FrG könne der Feststellungsantrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber sei der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Mit dieser Bestimmung werde keine verfahrensrechtliche Frist normiert, sondern stelle das Erfordernis der Antragstellung während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eine materielle Voraussetzung dar. Aus welchen Gründen eine rechtzeitige Antragstellung versäumt werde, sei für die Rechtsfolge des Anspruchsverlustes bedeutungslos. Da der Feststellungsantrag von der Beschwerdeführerin erst nach Eintritt der Rechtskraft des Ausweisungsbescheides gestellt worden sei, sei jener abzuweisen gewesen.

2. Mit dem weiteren im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 1998 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Ausweisungsbescheid der Erstbehörde vom 15. Jänner 1998 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin der Ausweisungsbescheid am 20. Jänner 1998 persönlich übergeben worden sei, sie jedoch die Rechtsmittelfrist ungenützt habe verstreichen lassen, sodass dieser am 4. Februar 1998 rechtskräftig geworden sei. Anlässlich der Berufung (vom 1. April 1998) gegen den obgenannten Bescheid vom 27. März 1998, mit dem ihr Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückgewiesen worden sei, habe sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hinsichtlich des Ausweisungsbescheides vom 15. Jänner 1998 gestellt. Nach ihren Ausführungen wäre sie der Meinung gewesen, dass die Berufung, die sie für ihren Ehegatten eingebracht hätte, auch für sie gelten würde. Da sie die Bescheide nicht hätte lesen können, wäre sie auf die "Ausländerhilfe" angewiesen. Erst jetzt wäre ihr die Lage klar gemacht worden, und sie bäte die Behörde, ihren großen Fehler zu verzeihen.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 2. April 1998 zurückgewiesen worden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie der Meinung gewesen wäre, es genügte, wenn die Ausweisung des Familienoberhauptes (ihres Ehemannes) bekämpft würde, sodass sie dessen Berufung unterschrieben hätte. Es hätte ihr niemand erklärt und übersetzt, dass zwei getrennte Berufungen notwendig wären. Sie hätte die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt, sondern nur wegen der mangelhaften Beratung und der schwierigen Lebensumstände.

Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides bzw. die Unkenntnis der deutschen Sprache kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstelle. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde (Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und daher Unmöglichkeit der Rückreise; Irrtum über die Rechtswirkungen einer Berufung gegen einen Bescheid, der ihren Ehemann beträfe; mangelndes Verstehen der serbischen Sprache und Abhängigkeit von der "Ausländerhilfe" hinsichtlich der Übersetzung des Schriftstückes) mache keine unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse geltend. Von einer Verfahrenspartei dürfe eine überdurchschnittliche Sorgfaltspflicht erwartet werden, und es hätte sich die Beschwerdeführerin um Rechtshilfe bemühen können. Zudem sei der von der Erstbehörde erlassene Ausweisungsbescheid nicht das erste Schriftstück einer Behörde, das sie erhalten habe. Sie halte sich seit 1992 im Bundesgebiet auf, und es seien ihr von der Erstbehörde mehrmals Bescheide über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zugestellt worden, sodass sie in Kenntnis gewesen sei, dass behördliche Schriftstücke, insbesondere solche, die als Bescheid bezeichnet seien, bestimmte Rechtswirkungen von Fristen abhängig machten. Die Rechtswirkung von Bescheiden habe ihr auch aus ihrem Heimatland bekannt sein müssen. Aber selbst wenn ihrem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben worden wäre, so sei eine Berufung gegen den Ausweisungsbescheid nicht aktenkundig. Eine Berufung wäre wegen offensichtlicher Verspätung zurückzuweisen, und es wäre diesbezüglich auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.

Da die Erstbehörde eine materiellrechtliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages vorgenommen habe, sei dieser (anstelle zurückzuweisen) abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid inhaltlich zu bestätigen gewesen.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie und die übrigen Mitglieder ihrer Familie Kosovo-Albaner seien und ihre Heimatorte nahezu völlig zerstört seien. Sie strebe eine dauerhafte Niederlassung in Österreich an.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 21. August 2000 mit, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 7. August 2000 freiwillig in den Kosovo ausgereist sei.

Über diesbezügliche Anfrage (hg. Verfügung vom 21. August 2000) erklärte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. September 2000, dass sie sich nach wie vor als durch die angefochtenen Bescheide beschwert erachte. Es komme ihr darauf an, jederzeit die Möglichkeit zu haben, nach Österreich zurückzukehren, und sie sei sich noch nicht im Klaren, ob und wie lange sie im Kosovo verbleiben möchte. Auf Grund ihrer Ausreise sei keinesfalls darauf zu schließen, dass sie dem Ausweisungsbescheid habe entsprechen wollen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) Zur Zurückweisung des Feststellungsantrages:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Jänner 1999, Zl. 96/21/0437, mwN) kann ein Fremder nach bereits erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung oder einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot gründenden -

Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht mehr verletzt sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Abschiebung in den vom Antrag erfassten Staat oder in einen anderen erfolgt ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Fremde abgeschoben worden oder freiwillig ausgereist ist.

2. Aus den obgenannten, insoweit übereinstimmenden Schreiben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde in den Kosovo ausgereist ist. Im Hinblick auf ihre Rückkehr in ihre Heimat käme einer Entscheidung über die Beschwerde betreffend ihren Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte. Es war daher infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses insoweit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 96/21/0437, mwN).

B) Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG erlassene Ausweisungsbescheid trotz ihrer mittlerweile erfolgten Ausreise in den Kosovo und selbst unter der Annahme, dass sie die Voraussetzungen für ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 2 der am 28. April 1999 in Kraft getretenen Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllte, nach wie vor in ihre Rechtssphäre eingreift und insoweit das Beschwerdeverfahren daher nicht einzustellen ist. Die vorliegende Ausweisung nach § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG beschränkt sich nämlich in ihrem normativen Gehalt nicht wie eine Ausweisung nach § 33 leg. cit. auf die Erteilung eines Ausreisebefehls. Sie ist im Gefolge eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erlassen worden und muss daher im Zusammenhang mit § 15 FrG gesehen werden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt."

Im Hinblick auf die Erlassung des vorliegenden Ausweisungsbescheides hat die Erstbehörde - die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden nicht bestritten - das Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingestellt (vgl. § 15 Abs. 3 erster Satz FrG). Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung wäre das Verfahren fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung des gegenständlichen Ausweisungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof feststünde, dass die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nunmehr unterbleibt; zufolge § 15 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hätte die Behörde den beantragten weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen, sobald sich ergäbe, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Im Ergebnis zeitigt die vorliegende Ausweisung daher unmittelbar Rechtswirkungen für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen, dass der gegenständlichen Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, zumal die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ungeachtet eines ihr nach der obgenannten Verordnung der Bundesregierung zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Fall der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verbessert werden würde. (Siehe zur vergleichbaren Situation bei nachträglicher Erteilung einer Niederlassungsbewilligung das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 96/19/3315.)

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

3. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie von der belangten Behörde aufgezeigt wurde und sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - die Beschwerdeführerin gegen den Ausweisungsbescheid vom 15. Jänner 1998 keine Berufung erhoben hat und sie somit - entgegen § 71 Abs. 3 AVG - die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt hat. Sie bringt indes vor, sie sei der Meinung gewesen, dass eine (verspätet eingebrachte) Berufung gegen ihre Ausweisung erst nach der Bewilligung ihres Wiedereinsetzungsantrages möglich wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, handelt es sich doch bei der in § 71 Abs. 3 AVG getroffenen Anordnung, dass die Partei die versäumte Handlung - spätestens (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 71 AVG E 314 zitierte Judikatur) - gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, um eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Vor diesem Hintergrund kann die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde - jedenfalls auf dem Boden der hier anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 - nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Die gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

C) Zur Kostenentscheidung:

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Bei der in Bezug auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Spruchpunkt 1.) nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Beurteilung war davon auszugehen, dass die Beschwerde erfolglos geblieben wäre. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Antrag auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG von der Beschwerdeführerin erst nach rechtskräftiger Beendigung des Ausweisungsverfahrens gestellt worden ist. Gemäß

§ 75 Abs. 2 FrG kann jedoch ein solcher Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

Wien, am 26. Juni 2002

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