Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen (Spruchteil A.); ferner stellte die belangte Behörde gemäß § 54 FrG fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei (Spruchteil B.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Mai 1998 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nachdem der hg. Beschluß vom 17. März 1998, Zl. VH 1998/21/0031, womit dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt worden war, diesem laut Bericht des Postzustellers vom 31. März 1998 nicht zugestellt hatte werden können, weil der Beschwerdeführer in den Kosovo verzogen wäre, übermittelte die belangte Behörde dem Gerichtshof einen Wahrnehmungsbericht der Bundesgendarmerie/Grenzkontrolle Nickelsdorf, aus dem hervorgeht, daß der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1998 Österreich verlassen hat.
2. Nach ständiger hg. Rechtssprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 11. Juni 1997, Zl. 96/21/0760, mwN) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seine Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben.
Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Beschwerdeführer nicht zu. Wird der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 FrG - sei es durch Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte. Nach erfolgter Ausreise entfaltet der Ausweisungsbescheid nämlich keine Rechtswirkungen mehr und darf der Beschwerdeführer auf dessen Grundlage, so etwa nach neuerlicher Einreise - da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen (vgl. etwa den bereits zitierten Beschluß vom 11. Juni 1997) - nicht mehr abgeschoben werden (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 17. April 1996, Zl. 95/21/0622, mwN). Ebensowenig würde die Aufhebung der Ausweisung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung verschaffen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 11. Juni 1997).
3. Aber auch in bezug auf die Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG lag im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers mehr vor:
In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird - hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93), wonach der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt (vgl. auch dazu den Beschluß vom 11. Juni 1997). Nach der hg. Rechtssprechung ist es hiebei auch nicht von Bedeutung, ob die Abschiebung in den vom Antrag erfaßten Staat oder in einen anderen erfolgt ist (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1997, Zl. 96/21/0940).
4. Daß die Ausweisung oder die Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG andere Rechtswirkungen (etwa die des § 11 Abs. 2 oder § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG) nach sich gezogen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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