VwGH 98/21/0231

VwGH98/21/023122.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des M in Graz, geboren am 12. Oktober 1971, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. März 1998, Zl. Fr 142/1998, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. November 1997 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Spruchteil I ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 Z 1 FrG, BGBl. Nr. 838/1992, verhängt und unter Spruchteil II die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 41 Abs. 1 FrG angeordnet.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11. November 1997 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 12. November 1997 teilte der Beschwerdeführer unter Anführung der Geschäftszahl des genannten Bescheides wie folgt mit:

"Betrifft: Den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz über die verhängte Schubhaft und Aufenthaltsverbot gegen mich.

Ich M, geboren am 12. Oktober 1971, werde gegen diesen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz Berufung einbringen.

Die Beschwerde wird von meinem Anwalt eingebracht sowie die Stempelgebühr von S 120,--.

Bis dahin

bleibe ich hochachtungsvoll

(Unterschrift des Beschwerdeführers)."

Mit dem angefochtenen Bescheid, in dem dieses Schreiben als "Berufungsschrift" wiedergegeben ist (Seite 1a), wies die belangte Behörde die "Berufung" des Beschwerdeführers gegen den Spruchteil I des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. November 1997 ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Das zitierte Schreiben des Beschwerdeführers beinhaltet weder eine für eine Berufung notwendige Berufungserklärung noch einen begründeten Berufungsantrag (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 509 ff referierte hg. Judikatur), sondern kündigt lediglich die Einbringung einer Berufung an ("werde ... Berufung einbringen"). Nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage des § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr.158/1998 war eine fehlende Berufungsbegründung nicht verbesserungsfähig.

Die belangte Behörde wertete, wie dargestellt, das zitierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 1997 dennoch als Berufung und sprach darüber als Berufungsbehörde mit Bescheid ab. Eine bloße Berufungsanmeldung, wie sie gegenständlich vorliegt, stellt jedoch eine völlig unverbindliche Absichtserklärung dar (vgl. Hauer/Leukauf, aaO, E 16 zu § 63 Abs. 3 AVG) und vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten. Nach dem Ausweis der vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer im übrigen innerhalb der Berufungsfrist keinen als Berufung anzusehenden (weiteren) Schriftsatz eingebracht.

Durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides trotz Fehlens einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. November 1997 hat die belangte Behörde die Zuständigkeit als Berufungsbehörde zu Unrecht in Anspruch genommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 90/11/0192). Sie hat damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen ist, belastet, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG unterbleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juni 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte