VwGH 98/21/0022

VwGH98/21/002221.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache der MM in Maria Enzersdorf, geboren am 6. April 1979, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Oktober 1997, Zl. Fr 3772/97, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.

Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am

9. Jänner 1998 eingelangte Beschwerde.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten teilte die belangte Behörde

mit Schreiben vom 8. Mai 1998 mit, daß die Beschwerdeführerin am 5. Mai 1998 nach den USA verzogen sei. Daraufhin wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten sich die Beschwerdeführerin noch als beschwert erachte. Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, "aus anwaltlicher Vorsicht die in der Beschwerde geltend gemachten Anträge aufrecht zu erhalten".

Im Hinblick auf die - durch unwidersprochene Mitteilung der belangten Behörde bescheinigte - Ausreise aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nachträglich weggefallen. Mit der Ausreise des Fremden wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung nämlich gegenstandslos und verliert ihre rechtliche Wirkung (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0789). Im übrigen hat die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Bekanntgabe einer noch bestehenden Rechtsverletzung keinen Gebrauch gemacht.

Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 5. November 1997, Zl. 96/21/0450).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Prüfung ist davon auszugehen, daß die Beschwerde erfolglos geblieben wäre (Fehlen einer Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich; keine konkrete Bekanntgabe der Durchreisestaaten und einer allfälligen Rückschiebungsgefahr; gleichfalls unrechtmäßiger Aufenthalt der Familienangehörigen in Österreich).

Wien, am 21. September 1998

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