VwGH 98/20/0590

VwGH98/20/059024.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerden des AE in Wien, geboren am 23. September 1963, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1) vom 5. August 1998, Zl. 203.333/6-VIII/24/98, betreffend Asylgewährung, 2) vom 3. August 1998, Zl. 203.333/10-VIII/24/98, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 1.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 19. Juni 1990 in das Bundesgebiet ein.

1. Am 21. Juni 1990 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Asylantrag, den er wie folgt begründete:

"Ich war in der Zeit von 1978 bis 1981 Sympathisant der 'Mudjahedin'. Seit 1981 war ich Mitglied der 'Mudjahedin'. Meine Aufgabe war es, Flugzettel zu verteilen und Parolen an die Wände zu schreiben. Im Jahr 1981 fand eine Demonstration in Teheran statt. Ich nahm daran teil. Wir demonstrierten gegen das Regime und für die 'Mudjahedin'. Einen Tag später wurde ich zu Hause von Revolutionswächtern abgeholt und eingesperrt. Ich verbrachte 6 Monate im EVIN-Gefängnis in Teheran und 6 Monate im GHEZELHESAR-Gefängnis in Karadj. Ich wurde jedoch ohne Verurteilung wieder frei gelassen. Dies war wegen einer Amnestie bezüglich des Revolutionstages. Nach meiner Enthaftung bis zum heutigen Tage bestand meine Tätigkeit darin, dass ich Informationen fernmündlich nach Bagdad zur Zentrale der 'Mudjahedin' weiterleitete. Ich konnte keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben, da ich beschattet wurde. 1989 wurde ich zweimal zu Hause aufgesucht, von Revolutionswächtern, ich (ergänze: "war") jedoch zum Glück nicht zu Hause. Aus diesen Gründen habe ich mich entschlossen zu flüchten.

Ich möchte auch noch bemerken, dass ich im Jahre 1988 um einen Reisepass angesucht habe. Es wurde mir jedoch kein Reisepass ausgestellt und mir wurde mitgeteilt, dass ich auf der Liste stehe, auf welcher Personen angeführt sind, denen es verboten ist einen Reisepass zu besitzen. Ich war daher gezwungen illegal zu flüchten. Es war mein freier Entschluss zu flüchten."

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1990 lehnte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 2 Asylgesetz 1968 ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1991 mit dem Hinweis darauf zurück, dass er einen bis zum 31. Juli 1992 gültigen Sichtvermerk erhalten habe, der in seinen am 18. März 1990 vom Gouvernement de la Republique Islamique in Teheran ausgestellten und bis zum 18. März 1993 gültigen Reisepass Nr. 3416605 eingetragen worden sei.

Bei einer Vernehmung am 20. Jänner 1992 durch das Gendarmeriepostenkommando Vöcklamarkt gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der im Mai 1991 vorgenommenen Ablehnung seines ersten Asylantrages am 24. Oktober 1991 mit dem bereits für die Einreise verwendeten Pass zur Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegangen sei und dort ein Visum beantragt habe, das ihm bis 1992 erteilt worden sei. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer am 16. September 1993 eidesstättig erklärte, den genannten Reisepass verloren zu haben. Auf Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien gab die iranische Botschaft in Wien mit Schreiben vom 16. Dezember 1993 bekannt, dass dem Beschwerdeführer jederzeit ein Reisepass ausgestellt werden könne.

2. Am 12. November 1993 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, den er mit folgendem, ihm von der iranischen Botschaft am 4. November 1993 unterbreiteten Ansinnen begründete:

"Um einen Pass zu erhalten, müsse ich dabei mitwirken, iranischen Flüchtlingen und Angehörigen der Volksmudjahedin und deren Aktivitäten nachzuspionieren. Als ich jedoch sagte, dass ich das nicht mit meinem Gewissen vereinbaren könnte, drohte man mir, dass das für mich sehr gefährlich sei. Man sagte weiters, dass ich auf Grund meines im Iran aufliegenden Aktes keinen iranischen Pass erhalten könne. Man bot mir auch finanzielle Unterstützung und freie Ein- und Ausreise im Iran an, falls ich mich bereit erklären würde, das Angebot zu erfüllen.

Ich drohte daraufhin, dass ich mit der Erpressung an die Öffentlichkeit gehen würde.

In der Folge wurde mir gedroht, dass ich sowohl mit meinem Leben spiele, als auch mit dem meiner Familie im Iran. Daraufhin verließ ich das Haus der Botschaft. Als ich mich bereits im Freien befand, hatte ich das Gefühl, dass man mich noch aufhalten wollte. Da sich jedoch auf der Straße vor der Botschaft Polizisten befanden und auch viele Passanten anwesend waren, nahm ein türkischer Mitarbeiter der Botschaft davon Abstand, mich festzuhalten.

...

Ich suchte nun um Asyl an, da ich mir dadurch Schutz erhoffe, da ich nun nicht mehr in den Iran zurückkehren kann, da das meinen sicheren Tod bedeuten würde.

Ich bin aktiver Sympathisant der Mudjahedinorganisation seit 1978 und seit dem Vorfall bei der Botschaft neuerdings in Gefahr. Es kommt tatsächlich vor, dass iranische Staatsangehörige auf offener Straße von Mitgliedern der Botschaft verprügelt werden."

Bei einer Befragung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 9. August 1994 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"Gegen diese Abweisung habe ich eine Berufung eingebracht, welche im am 24.10.1991 zurückgezogen habe, weil ich in die Türkei fahren wollte und zu diesem Zweck einen Reisepass bei meiner Botschaft beantragt habe. Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass ich keinen Reisepass bekommen könnte und bin ich deshalb im Bundesgebiet verblieben. Den Reisepass mit dem gefälschten Visum habe ich mir dann wieder aus einem Hotel abgeholt. Ich möchte meine Angaben insofern berichtigen, dass der Reisepass nicht gefälscht war und ich nur ein gefälschtes Visum für die Einreise nach Österreich im Pass hatte. Auf Grund des gefälschten Sichtvermerkes wurde ich vom Gendarmeriepostenkommando Vöcklamarkt am 1.2.1992 zur Anzeige gebracht. Am 4.11.1992 wurde ich vom Kreisgericht Wels deswegen zu 80 Tagessätzen zu je S 45,-- (S 3.000,--) bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Am 25.2.1992 erfolgte eine Verurteilung vom Bezirksgericht Vöcklabruck gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu S 4.400,--. Von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde ein Sichtvermerk bis zum 31.7.1992 erteilt. Ich hatte seinerzeit auch eine gültige Beschäftigungsbewilligung und habe auch gearbeitet. Ab 23.9.1992 erhielt ich bis zum 11. 2.1993 Arbeitslosengeld. Ein weiterer Sichtvermerk wurde mir bis zum 17.3.1993 erteilt. Danach habe ich es verabsäumt, um einen neuen Sichtvermerk anzusuchen. Ich habe beim fremdenpolizeilichen Büro am 21.9.1993 vorgesprochen und wurde mir mitgeteilt, dass ich eine Bestätigung benötige, dass mir kein Reisepass ausgestellt wird oder ich einen gültigen Reisepass vorweisen muss. Von der Behörde wurde telefonisch mit der Botschaft Kontakt aufgenommen und wurde von Hr. HACHEMI mitgeteilt, dass der Reisepass bereits fertig und abholbereit ist. Ich richtete dann am 9.11.1993 ein Schreiben an das fremdenpolizeiliche Büro in dem ich erläuterte, dass ich sehr wohl versuchte einen Reisepass zu bekommen, jedoch war mir dies auf Grund der vielen Formalitäten nicht möglich. Der Botschafter hat mir dann vorgeschlagen, dass ich ihm Informationen über meine politische Gruppe gebe. Dann würde mir ein Reisepass ausgestellt werden. Diese Auskünfte verweigerte ich jedoch, weil ich meine Gruppe nicht verraten will. Der Botschafter hat mir dann auch keinen Reisepass ausgestellt."

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 wies das Bundesasylamt diesen zweiten Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 mit der Begründung ab, dass gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 Asyl nicht gewährt werden könne, wenn bereits ein Asylantrag in Österreich gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 30. November 1993 Berufung, der der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 31. August 1995 in Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides stattgab.

Mit Bescheid vom 8. November 1995 wies das Bundesasylamt diesen zweiten Asylantrag gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1991 mit der Begründung neuerlich ab, dass der Beschwerdeführer einer Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht Folge geleistet habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. November 1995 Berufung.

Ungeachtet dieses laufenden Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 15. November 1995 einen dritten Asylantrag, der keine über den ersten und zweiten Asylantrag hinausgehende Begründung enthielt. Diesen dritten Asylantrag verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 oder im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1996 wies der Bundesminister für Inneres die oben genannte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 1995 betreffend den zweiten Asylantrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1998 gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 behob die für die Erledigung der Berufung vom 12. November 1995 nunmehr zuständige belangte Behörde den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 1995 (betreffend den zweiten Asylantrag) mit der Begründung, das Asylgesetz 1997 kenne keinen dem § 19 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1991 vergleichbaren Zurückweisungstatbestand. Für die vorzunehmende inhaltliche Entscheidung über den zweiten Asylantrag vom 12. November 1993 bemerkte die belangte Behörde Folgendes:

"Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Berufungswerber des vorliegenden Verfahrens am 15.11.1995 einen weiteren Asylantrag eingebracht hat, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.4.1996 (...) abgewiesen hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine am 15.5.1996 eingebracht Berufung des Asylwerbers, die nunmehr ebenfalls beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig ist. Gegenstand beider Asylanträge - jenes vom 15.11.1995 und jenes vom 12.11.1993 - bildet die selbe Sache, nämlich das jeweils aus den selben Gründen gestellte Begehren des A.E. (Beschwerdeführers) auf Gewährung von Asyl. Deshalb ist die Entscheidung über den mit dem vorliegenden Bescheid 'freigelegten' Antrag vom 12.11.1993 nicht dem Bundesasylamt, sondern auch dem unabhängigen Bundesasylsenat vorbehalten."

3. Zu seinem bereits erwähnten dritten Asylantrag vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 7. März 1996 befragt, wobei er unter anderem folgende Angaben machte:

"Ich stellte nun diesen dritten Asylantrag, da ich mich seit sechs Jahren in Österreich aufhalte und nicht mehr in den Iran zurückkehren kann, da mich dort die Todesstrafe erwarten würde. Die iranische Botschaft kennt bereits meinen Fall und haben deshalb die iranischen Behörden in Teheran meine Familie fünfmal kontaktiert."

Die schon seinem ersten Asylantrag zu Grunde liegenden Ereignisse schilderte der Beschwerdeführer bei dieser Befragung folgendermaßen:

"Von 1981 bis 1990 war ich für diese Organisation für die gemeine (gemeint wohl: geheime) Nachrichtenübermittlung an die Zentrale unserer Organisation in Bagdad zuständig. Ich berichtete in geheimen Briefen - darunter verstehe ich, dass ich nach außen hin gewöhnlich wirkende Briefe nach Bagdad schickte, jedoch mit einer 'Zwiebeltinte' zwischen den Zeilen Nachrichten übermittelte - über Maßnahmen, die das Regime gegen die Mudjahedin unternahm, berichtete über Festnahmen und Hinrichtungen sowohl von Mitgliedern und Sympathisanten der Mudjahedin als auch von solchen Personen, die nichts mit der Mudjahedin zu tun hatten. Weiters ließ ich der Zentrale in Bagdad wissen, wenn es irgendwo zu einem Aufstand gekommen ist.

Zu meinen Aktivitäten zählte es auch, an 'politischen' Demonstrationen teilzunehmen und Flugblätter in Verteilung zu bringen. So nahm ich zum Beispiel im Jahre 1982 an einer Demonstration in Teheran teil und auch in den Jahren 1986 und 1987 an solchen, die im Zuge der Hinrichtungen von politischen Gegner des Regimes entstanden.

Frage: Gab es im Zusammenhang mit einer dieser Demonstrationsteilnahmen für Sie Schwierigkeiten bzw. negative persönliche Folgen daraus?

Antwort: Nein, bei diesen Demonstrationen hatte ich keine weiteren Schwierigkeiten, was eventuelle Festnahmen betreffen würde. Jedoch wurde ich im Jahre 1988 im Rahmen eines Treffens von 15 Sympathisanten der Mudjahedin in einem sogenannten 'Teamhaus' in Teheran gemeinsam mit den anderen Teilnehmern von Revolutionswächtern, die uns während dieses Treffens überrascht haben, festgenommen. Die Revolutionswächter hatten zuvor schon zwei Sympathisanten unserer Gruppe festgenommen und durch Folter in Erfahrung gebracht, wo wir unsere Treffen abhalten.

In der Folge wurde ich 1 Jahr im Evin-Gefängnis in Teheran inhaftiert gehalten und dann in ein mir unbekanntes Gefängnis mit verbundenen Augen überstellt. Ich glaube, dass sich dieses Gefängnis, in dem ich dann noch ein halbes Jahr inhaftiert war, in Karadj, außerhalb von Teheran, befunden hat.

In der Folge dieser 1 1/2-jährigen Festhaltung wurde ich gegen eine Kaution in der Höhe von 5 Millionen Rial, die von meiner Familie bezahlt wurde, frei gelassen.

Jedoch wurde ich in den folgenden zwei bis drei Monaten, die ich nach der Freilassung noch im Iran aufhältig war, einer selbständigen Kontrolle unterzogen. Darunter verstehe ich, dass ich ein- bis zweimal pro Monat von Revolutionswächtern zu Hause aufgesucht wurde und auch in dieser Zeit zweimal Ladungen zur 'Bezirkspolizei' erhielt. Der Grund für die laufende Kontrolle lag im Umstand, dass ich während meiner Haftzeit niemals zugegeben hatte, Sympathisant der Mudjahedin zu sein, lediglich zufällig am Tag der Festnahme mit einem Freund im Teamhaus gewesen zu sein. Man versuchte nun, meine Aktivitäten zu beobachten. Ich nahm nach meiner Freilassung jedoch nur 'geheim' Kontakt mit anderen Sympathisanten der Mudjahedin auf, wobei ich diese von einer Telefonzelle aus darüber in einer Geheimsprache informierte, dass ich inhaftiert gewesen, frei gelassen worden und in Gefahr sei, weshalb ich das Land verlassen müsse."

Über seinen Fluchtweg machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"In dieser Zeit lernte ich einen Schlepper kennen, der mir gegen die Bezahlung von 5.000 US Dollar einen iranischen gefälschten Reisepass mit einem gefälschten Visum für Österreich besorgte."

Die dem zweiten und dritten Asylantrag zu Grunde liegenden Aktivitäten in Österreich schilderte der Beschwerdeführer folgendermaßen:

"Meine Aktivitäten in Österreich begann ich, als ich anfangs 1993 von Oberösterreich nach Wien übersiedelte.

Im Rahmen dieser Tätigkeiten brachte ich Flugblätter sowie (gemeint: sowohl) in deutscher als auch in persischer Sprache in Umlauf. Weiters nahm ich an dem zweimal jährlich stattfindenden Aktionen, die vom deutschen Teil der Organisation der Mudjahedin besucht und unterstützt werden (ergänze: teil). Dabei werden zum Beispiel am Naschmarkt oder am Praterstern Informationstische aufgestellt und dabei Passanten über den Kampf gegen den Fundamentalismus aufgeklärt und um finanzielle Unterstützung ersucht.

Weiters nahm ich an weiteren Veranstaltungen der Mudjahedin teil und war dabei auch mit der Bekanntgabe der Zeit und Ort der Veranstaltungen beschäftigt.

Hiezu möchte ich erwähnen, dass ich, als ich im März 1995 in der Mariahilferstraße Plakate an der Wand angebracht habe, von einem Iraner gefilmt wurde, von dem ich auf Grund seiner Erscheinung bzw. seines Äußeren annehme, dass er Angehöriger der iranischen Botschaft ist. Als ich ihn zur Rede stellte, meinte dieser, dass er lediglich das Haus filmen wolle.

Diesen Vorfall erwähne ich, um aufzuzeigen, dass ich nun damit eindeutig als Regimefeind identifiziert worden bin und somit auch in keinster Weise mehr die Möglichkeit besteht, in meine Heimat zurückzukehren, da mir dort unter den herrschenden politischen Bedingungen mit Sicherheit die Todesstrafe drohen würde."

Seine widersprüchliche Angaben über den Reisepass wurden dem Beschwerdeführer wie folgt vorgehalten:

"Vorhaltung: Sie gaben am 20.1.1992 beim Gendarmeriepostenkommando 4870 Vöcklamarkt an, dass Sie schon im März 1990 zweimal versucht hatten, von der österreichischen Botschaft in Teheran ein Visum zu bekommen. Ausgestellt sei Ihnen jedoch keine, da Sie Bestechung vermuten.

Frage: Wie verhält sich nun diese Behauptung zu jener oben getätigten Angabe, dass Sie auf Grund eines Stipendiums keinen Reisepass ausgestellt bekommen hätten?

Anwort: Ich wollte damals beim Gendarmerieposten Vöcklamarkt mich ummelden und wurde von mir Reisepass und Visum verlangt. Jedoch hatte ich keine Dokumente mit und wurde mir vorgeworfen, dass ich ein 'Neueingereister' - die Beamten nahmen an, dass ich damals das erste Mal und zudem illegal nach Österreich eingereist bin - sei. Mir wurden Handschellen angelegt und ich wurde erkennungsdienstlich behandelt und zu meinem Aufenthalt einvernommen. Dabei wurde jedoch kein Farsi-Dolmetscher zur Verfügung gestellt und war ich damals der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, um die im Dialekt sprechenden Beamten zu verstehen. Eine solche Behauptung, eine eventuelle zweimalige Visumbeantragung betreffend, habe ich nie getätigt."

Mit Bescheid vom 29. April 1996 wies das Bundesasylamt auch den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 mit der wesentlichen Begründung ab, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weil er sich selbst bei den diversen Einvernahmen oftmals widersprochen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 1996 Berufung. Er brachte vor, im Zusammenhang mit seinen nunmehrigen aktenkundigen Aktivitäten in Österreich für die oppositionellen Mudjahedin ergebe sich sowohl, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Iran politisch motivierte Festnahme, Folterung, ein unfairer Prozess und die Hinrichtung drohten. Die erkennende Behörde habe außerdem keinerlei Feststellungen hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation im Iran betroffen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 1998 gemäß § 44 Abs. 3 erster Satz Asylgesetz 1997 zurück.

Die für die Entscheidung über die Berufung vom 15. Mai 1996 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 1996 (betreffend den dritten Asylantrag) nunmehr zuständige belangte Behörde hat mit dem im vorliegenden Verfahren erstangefochtenen Bescheid vom 5. August 1998, Zl. 203.333/6-VIII/24/98, im Sinne ihrer obigen Ankündigung auch über den zweiten Asylantrag vom 12. November 1993 entschieden und die Berufung des Beschwerdeführers vom 15. Mai 1996 gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes mit der Maßgabe abgewiesen, dass an die Stelle der Wortfolge "Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 15.11.1995 wird" die Wortfolge "Ihre Anträge auf Gewährung von Asyl vom 12.11.1993 und vom 15.11.1995 werden" tritt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe für den zweiten Asylantrag im dritten Antrag wieder enthalten seien, sodass sich ein gesondertes Eingehen auf den Antrag vom 12. November 1993 erübrige.

Die belangte Behörde stellte Folgendes fest:

"Der Asylwerber ist iranischer Staatsangehöriger, befindet sich zumindest seit 19.6.1990 in Österreich und war jedenfalls am 24.10.1991 und am 2.11.1992 im Besitz eines iranischen Reisepasses. (...). Darüber hinaus konnten keine hinlänglich gesicherten Fakten festgestellt werden, da die seit 1990 vom Asylwerber abgegebenen Stellungnahmen im Zusammenhalt mit den zum vorliegenden (dritten) Asylantrag getätigten Äußerungen massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens hervorrufen."

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, mit einem gefälschten Pass eingereist zu sein, später jedoch davon gesprochen habe, seinen echten Reisepass, mit dem er Beschäftigungs- und Aufenthaltsbewilligung bekommen habe, im Februar 1993 verloren zu haben. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylverfahren angegeben, nach einer Demonstration im Jahre 1981 festgenommen und für ein Jahr inhaftiert gewesen zu sein. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 7. März 1996 habe er hingegen behauptet, im Jahre 1988 verhaftet und für eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen zu sein. Während er zu seinem ersten Asylantrag vorgebracht habe, auf Grund einer Amnestie anlässlich des Revolutionstages wieder frei gelassen worden zu sein, habe er zu seinem zweiten und dritten Asylantrag vorgebracht, gegen eine Kaution von 5 Millionen Rial, die von seiner Familie bezahlt worden sei, aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein.

Diese Widersprüche seien bereits im Bescheid des Bundesasylamtes aufgezeigt worden. Die Berufung habe nicht einmal den Versuch unternommen, diese Widersprüche aufzuklären. Die belangte Behörde sprach in Anbetracht der erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch seinem Vorbringen zu den im dritten Asylantrag geltend gemachten Nachfluchtgründen die Glaubwürdigkeit ab.

4. Mit Bescheid vom 30. April 1996 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom 15. November 1995 mit der Begründung zurück, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 1996 Berufung, die der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 22. Juli 1996 als unzulässig zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Mai 1998 gemäß § 44 Abs. 3 erster Satz Asylgesetz 1997 zurück.

Mit dem im vorliegenden Verfahren zweitangefochtenen Bescheid vom 3. August 1998, Zl. 203.333/10-VIII/24/98, wies die nunmehr zuständige belangte Behörde die genannte Berufung mit der Begründung ab, dass ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des nunmehr anwendbaren Asylgesetzes 1997 nicht zulässig sei. Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei sohin zu Recht erfolgt.

B. Gegen beide genannten Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren betreffend Asylgewährung, das dem erstangefochtenen Bescheid zugrundeliegt, in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens verletzt, weil die belangte Behörde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, obwohl sie nach § 28 Asylgesetz 1997 verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuwirken, dass entscheidungserhebliche Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Die belangte Behörde habe wirkliche oder vermeintliche Widersprüche "stehen gelassen" und darauf die Bestätigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung gestützt, ohne den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insbesondere durch Vornahme der in der Berufung beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu ermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, folgende Aussage getroffen:

"Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässiger Weise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen."

Wird in der Berufung ein abweichender oder ein neuer, für die Rechtssache entscheidungswesentlicher Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht oder stellt die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen an, so ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Nachdem das Bundesasylamt mit dem Bescheid vom 8. November 1995 den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen hatte, weil dieser einer Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung keine Folge geleistet hatte, stellte der Beschwerdeführer noch vor der Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid am 15. November 1995 einen dritten Asylantrag, der im Wesentlichen auf die selben Umstände gestützt wurde, die auch dem zweiten Asylantrag zu Grunde gelegt worden waren.

In seiner Berufung gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde erster Instanz in der Ladung vom 6. Oktober 1995 mit keinem Wort dargetan habe, weshalb er persönlich erscheinen müsse. Er sei bereits ausführlichst einvernommen worden. "Wenn die Behörde ergänzende Informationen benötigte, hätten diese ihr auch im Wege einer schriftlichen Stellungnahme erteilt werden müssen."

Der diese Berufung abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 1996 trat gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 außer Kraft und das Verfahren trat mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurück. Die nunmehr für die genannte Berufung zuständige belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 16. Juli 1998 der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos.

Über den mittlerweile gestellten dritten Asylantrag, der die Begründung des zweiten Asylantrages voll inhaltlich wiederholte, hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer am 7. März 1996 ausführlich vernommen.

Gegen den den dritten Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 1996, der sich mit den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers auseinander setzte, erhob dieser am 15. Mai 1996 Berufung, in der er Folgendes vorbrachte:

"Die Erstbehörde hätte, statt Nachforschungen bei den Fremdenpolizeibehörden anzustellen und so Widersprüche in meinem Vorbringen vor der Fremdenpolizei bzw. der Asylbehörde gleichsam zu 'konstruieren', sich mit meinem Vorbringen hinsichtlich meiner Asylgründe inhaltlich auseinander setzen müssen.

Die Erstbehörde verkennt die Rechtslage, in dem sie nicht auf die aktuelle Verfolgungsgefahr eingeht.

Bezugspunkt der Verfolgungsgefahr ist - wie schon das Wort sagt - die drohende Verfolgung. Die Behörde geht über mein Vorbringen hinweg, insbesondere auf den Punkt, dass mir von den iranischen Behörden ausdrücklich gedroht worden ist, gegen mich vorzugehen.

Im Zusammenhang mit meinen nunmehrigen aktenkundigen Aktivitäten in Österreich für die oppositionellen Mudjahedin ergibt sich sehr wohl, dass mir im Falle einer Rückkehr in den Iran politisch motivierte Festnahme, Folterung, ein unfairer Prozess und die Hinrichtung drohen.

Die erkennende Behörde trifft in weiterer Verkennung der Rechtslage keinerlei Feststellungen hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation im Iran.

(...)

Hinsichtlich der Passantragstellung führe ich an, dass ich auf Grund dessen, dass meine Aufenthaltsbewilligung, mit der ich in Österreich vorläufig sicher vor Verfolgung war, 1993 abgelaufen ist und ich folglich zur Antragstellung einen gültigen Pass benötigte.

(...)

Ich musste, um meinen weiteren Aufenthalt zu regeln, meinen Pass im Jahre 1993 verlängern lassen und habe zu diesem Zweck die Botschaft Irans aufgesucht.

Beweis: Meine persönliche Einvernahme."

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt behauptet, sondern lediglich seine bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vertretenen Positionen wiederholt. Auf die von der Behörde erster Instanz zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers wird in der Berufung inhaltlich nicht eingegangen.

Nach Bestätigung des genannten angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1996 und Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1998, Zl. 96/20/0469, ist dieses Verfahren über den dritten Asylantrag gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides zurückgetreten.

Die nunmehr für die Entscheidung über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 1996 betreffend den dritten Asylantrag erhobene Berufung zuständige belangte Behörde hatte ihrer Entscheidung im Rahmen des hier angefochtenen Bescheides nicht nur das Vorbringen und das Ermittlungsergebnis zum dritten Asylantrag, sondern auch jenes hinsichtlich des - nach dem aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1998 wieder offenen - inhaltlich gleich lautenden zweiten Asylantrags zu Grunde zu legen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hätten - wegen Identität des Sachen - über den zweiten und den dritten Asylantrag von vornherein keine getrennten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätte das am 15. November 1995 vor der Erhebung der Berufung vom 22. November 1995 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 1995 betreffend das Verfahren über den zweiten Asylantrag im Rahmen des dritten Asylantrages erstattete - mit dem zweiten Asylantrag im Wesentlichen gleich lautende - Vorbringen im genannten Berufungsverfahren über den zweiten Asylantrag mitberücksichtigt und einer einheitlichen Erledigung im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zugeführt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/20/0310). Dass dies nicht geschehen ist, beeinträchtigt den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten, weil im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesasylamt über seinen dritten Asylantrag über das gesamte, dem zweiten und dritten Asylantrag zu Grunde liegende Vorbringen ein Ermittlungsverfahren insbesondere durch Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist und im Rahmen der Berufung des Beschwerdeführers gegen den bereits mehrfach genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 1996 betreffend den dritten Asylantrag auch das - im Wesentlichen gleich lautende - Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylantrag mitbehandelt werden musste und worden ist. Für eine nochmalige Entscheidung über diesen zweiten Asylantrag durch das Bundesasylamt, dessen Bescheid vom 8. November 1995 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1998 aufgehoben wurde, bleibt wegen Identität der genannten Verwaltungsrechtssachen kein Raum.

Im Rahmen des hier zu beurteilenden Berufungsverfahrens der belangten Behörde über den zweiten und dritten Asylantrag des Beschwerdeführers war aus den oben genannten Gründen in Ermangelung eines entscheidungswesentlichen neuen Berufungsvorbringens keine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer auch die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers der belangten Behörde nicht konkret dargelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 98/20/0579). Der Beschwerdeführer beanstandete lediglich, dass die belangte Behörde die wirklichen oder vermeintlichen Widersprüche "stehen gelassen" hätte, ohne den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Der Beschwerdeführer unterlässt jedoch konkrete Aufschlüsse darüber, welche sich aus einer neuerlichen Einvernahme ergebenden Gesichtspunkte zu einer Aufklärung der teilweise eklatanten Widersprüche in seinen Angaben hätten führen können.

Soweit der Beschwerdeführer amtswegige Ermittlungen im Sinne des § 28 Asylgesetz 1997 vermisst, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus dem gesamten bisherigen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen nicht ergibt, welche weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sein könnten. Wenn dem Beschwerdeführer die Erhebung von Namen seiner Familienmitglieder bzw. die Beibringung von Urkunden wesentlich erschienen wäre, so hätte er im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, entsprechende Beweisanträge unter Darlegung ihrer Relevanz zu stellen. Dasselbe gilt von der begehrten "Aufforderung zur Bekanntgabe von Landsleuten durch mich, die den von mir behaupteten Sachverhalt bestätigen können."

Auch die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde vorgebrachten Argumente führen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Beweiswürdigung ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 f, abgedruckte hg. Judikatur).

Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf Grund einer unschlüssigen Beweiswürdigung getroffen hätte. Sie hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt und hat im Einzelnen dargelegt, welche Widersprüche in dem Vorbringen des Beschwerdeführers sie dazu veranlassten, diesem insgesamt die Glaubwürdigkeit insbesondere hinsichtlich des dem zweiten und dritten Asylantrag zu Grunde liegenden Vorbringens über die Vorfälle anlässlich der Vorsprache bei der iranischen Botschaft in Wien und über die Verfolgungsgefahr wegen propagandistischer Aktivitäten in Wien zu versagen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betrafen insbesondere den Zeitpunkt seiner Inhaftierung, die Dauer seiner Haft, die Umstände der Haftentlassung und die Herkunft seines Reisepasses. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die auf die angeführten Beweisgrundlagen gestützten beweiswürdigenden Erwägungen zu erschüttern. Da eine Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden konnte, erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides als richtig.

2. Die im Rahmen des dritten Asylantrages vom 14. November 1995 gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30. April 1996 in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage für die begehrte Feststellung zurückgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die begehrte Feststellung ein notwendiges Mittel der zweckentsprechenden Inanspruchnahme umfassenden Rechtsschutzes darstelle, welcher an die Flüchtlingseigenschaft anknüpfe. Nach dem damals geltenden § 1 Z 2 Asylgesetz 1991 ergebe sich überdies, dass die Genfer Flüchtlingskonvention in Österreich unmittelbar anwendbares Recht sei, woraus sich ebenfalls ein Feststellungsanspruch ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. August 1998 hat die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die begehrte Feststellung auch nach der nunmehr anzuwendenden neuen Rechtslage gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997 nicht zulässig sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 15. November 1995 sowohl einen Antrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach dem damals geltenden Asylgesetz 1991 begehrt als auch einen weiteren Feststellungsantrag in diesem Sinne, erweitert um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, gestellt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nicht - wie im § 3 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997 vorausgesetzt - einen gesonderten Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt habe, sondern im Zusammenhang mit einem Antrag auf Asylgewährung. Es sei daher rechtswidrig, dieses Feststellungsbegehren einer gesonderten Erledigung zuzuführen und es als rechtlich unzulässig zu behandeln. Es sei kein Grund ersichtlich, der die prozessuale Unzulässigkeit des gestellten Begehrens erweisen würde.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Asylgesetz 1997 Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes Asyl sowie die Feststellung erlangen, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 ist die Entscheidung, mit der Fremden Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ergänzend dazu normiert § 3 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997, dass ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zulässig ist.

Ob ein solcher auf eine eigenständige Erledigung gerichteter Antrag - ein solcher ist im Punkt 2. des Antrags vom 15. November 1995 zu erblicken - im Zusammenhang mit einem Asylantrag gestellt wird oder nicht, ist bedeutungslos, weil jedes auf eine gesonderte Erledigung abzielende Feststellungsbegehren von Gesetzes wegen unzulässig ist. Das bedeutet insbesondere, dass die belangte Behörde im Rahmen eines positiv erledigten Asylantrages zwar auszusprechen hat, dass dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme, dass aber im Rahmen eines abzuweisenden Asylantrages nicht auch eine abweisende Entscheidung über einen - aus eben diesem Grunde unzulässigen - Feststellungsantrag getroffen werden muss.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag vom 6. Dezember 1999, der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

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