VwGH 98/20/0379

VwGH98/20/037921.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des FK in K, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 20. Jänner 1998, Zl. Wa-942-5/97, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffG 1996 §8 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 97/20/0329 und Zl. 97/20/0465, zu verweisen. Danach wurden dem 1922 geborenen Beschwerdeführer im Zuge eines Einschreitens der Gendarmerie im September 1992 die ihm am 12. März 1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte, eine Pistole und ein Gewehr samt Munition abgenommen. Im Oktober 1992 hielt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt in einem Schreiben fest, eine Fachärztin in Klagenfurt habe den Beschwerdeführer begutachtet und sei zu dem Ergebnis gekommen, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein chronifiziertes paranoides Zustandsbild mit sozialem Rückzug und Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen, das vorwiegend gegen Nachbarn gerichtet sei. Da seine Beobachtungen und Befürchtungen wahnhaften Charakter trügen, stellten Waffen in seinem Besitz sicherlich eine gewisse Gefahr dar, da der Realitätsbezug nicht mehr gegeben sei und sich zusätzlich die soziale Isolierung im Sinne einer Affektstauung auswirken könne. Handlungen zum vermeintlichen Selbstschutz seien daher nicht auszuschließen. Das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2. August 1993 über den Beschwerdeführer verhängte und von der belangten Behörde zunächst bestätigte Waffenverbot wurde von der belangten Behörde - nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539 - mit dem auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Ersatzbescheid vom 19. Jänner 1995 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Februar 1996 einen Devolutionsantrag, dessen letztinstanzliche Erledigung Gegenstand des Erkenntnisses zur hg. Zl. 97/20/0329 ist. Im Juli und im Oktober 1996 folgte die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die Waffen samt Munition und die Waffenbesitzkarte - unter Berufung auf § 13 Abs. 3 WaffG 1986 und jeweils mit dem Hinweis, dass nun der Entzug der Waffenbesitzkarte beabsichtigt sei - wieder aus. Mit Bescheid vom 26. Mai 1997 entzog sie dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juli 1997 Folge, indem sie gemäß § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid behob und der Behörde erster Instanz auftrug, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen neuen Bescheid zu erlassen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/20/0465, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 trug die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorfälle, die zur Verhängung des Waffenverbotes mit dem Bescheid vom 2. August 1993 geführt hatten, sowie unter Belehrung über die Rechtsfolge des § 8 Abs. 6 WaffG 1996 gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 auf, bis 11. August 1997 ein Gutachten darüber vorzulegen, ob er dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Hiezu übermittelte sie ihm in der Anlage eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie eine am 14. Juli 1997 ergänzte Liste der im Register des Bundesministeriums für Inneres eingetragenen Begutachtungsstellen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, er halte die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz aus näher dargestellten Gründen für unzulässig. Um nicht den Eindruck zu erwecken, an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitzuwirken, nehme er aber in näher ausgeführter Weise zu den einzelnen "Anwürfen" (gemeint: die seinerzeit der Erlassung des Waffenverbotes zugrunde gelegten Vorfälle) Stellung. Zur Beibringung des verlangten Gutachtens sehe er sich aber "nicht veranlasst".

Mit Bescheid vom 29. August 1997 entzog die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer (erneut) die ihm am 12. März 1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte. Diese Entscheidung begründete die Behörde erster Instanz - nach einer ausführlichen Darstellung der Vorgeschichte - damit, dass der Beschwerdeführer dem ihm gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 erteilten Auftrag zur Beibringung eines Gutachtens nicht nachgekommen sei und daher gemäß § 8 Abs. 6 WaffG 1996 nicht als verlässlich gelte.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt auch in der vorliegenden Beschwerde die Ansicht, die Behörde erster Instanz sei zum Entzug der Waffenbesitzkarte wegen des vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes gestellten Devolutionsantrages nicht zuständig und die Prüfung seiner Verlässlichkeit aufgrund von Tatsachen, die vor der Ausfolgung der Waffen samt Munition und der Waffenbesitzkarte im Juli und im Oktober 1996 eingetreten seien, sei rechtswidrig gewesen, weil die Behörde erster Instanz "durch die Ausfolgung ... rechtswirksam und rechtskräftig entschieden" habe, "und zwar in dem Sinn, dass Bedenken gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht vorliegen". Hiezu ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 97/20/0329 und Zl. 97/20/0465, zu verweisen.

In Bezug auf die weiteren Argumente, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen den ihm erteilten Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 WaffG 1996 und gegen die rechtliche Würdigung der Nichtvorlage eines solchen Gutachtens durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens wendet, ist hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage und der daraus zu ziehenden Schlüsse gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlich begründeten hg. Erkenntnisse vom 23. Juli 1998, Zl. 97/20/0756, und vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269, zu verweisen. Die Vorfälle, die zunächst zur Verhängung des Waffenverbotes geführt hatten, und im Besonderen die Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Fachärztin in Klagenfurt - eine Einschätzung, von der der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde meint, sie hätte in Verbindung mit dem darauf gestützten Schreiben der Amtsärztin als Entscheidungsgrundlage ausgereicht - gaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend Anlass zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 WaffG 1996. Wenn der Beschwerdeführer sich weigerte, das Gutachten beizubringen, so war er gemäß § 8 Abs. 6 WaffG 1996 als nicht verlässlich anzusehen, was gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 die Entziehung der Waffenbesitzkarte zur Folge haben musste (vgl. dazu im Einzelnen die schon erwähnten Erkenntnisse vom 23. Juli und 30. September 1998).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

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