VwGH 98/20/0303

VwGH98/20/030318.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des II (auch IB), geboren am 22. Juli 1969, vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. April 1998, Zl. 202.549/0-V/15/98, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §32 idF 1999/I/041;
AVG §63 Abs5;
AsylG 1997 §32 idF 1999/I/041;
AVG §63 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem zweiten, die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 1998 betreffenden Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 21. Jänner 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28. Jänner 1998 Asyl, wobei er sich zunächst als Staatsangehöriger von Sierra Leone und in weiterer Folge als Staatsangehöriger Nigerias bezeichnete.

Mit Bescheid vom 12. Februar 1998 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag des Beschwerdeführers werde gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria sei gemäß § 8 AsylG zulässig. Diesen Bescheid übernahm der Beschwerdeführer am 19. Februar 1998.

Am 5. März 1998 (zwei Wochen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er u.a. geltend machte, die Berufung sei rechtzeitig, weil die zweitägige Berufungsfrist des § 32 Abs. 1 AsylG (in dessen Stammfassung) verfassungswidrig sei. Für den Fall, dass dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werde, beantragte er aus näher dargestellten Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Mit Bescheid vom 13. März 1998 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag ab, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages ab. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet wegen Verspätung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1998, G 210/98 u.a., kundgemacht im Bundesgesetzblatt vom 4. Februar 1999, BGBl. I Nr. 41/1999, hat der Verfassungsgerichtshof die in § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Gesetzesstelle sei nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung des Sachverhaltes am Maßstab der vom Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage war die innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 23 AsylG) eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers rechtzeitig.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als darin die Zurückweisung der Berufung als verspätet ausgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Wiedereinsetzung kam danach - mangels Versäumung einer Frist - nicht in Frage. Durch den die Wiedereinsetzung betreffenden Spruchpunkt wurde der Beschwerdeführer nach der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage daher auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ihm unter der Voraussetzung, er hätte die Berufungsfrist versäumt, die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen wäre. In diesem Punkt war die Beschwerde daher - ohne nähere Auseinandersetzung mit der zuletzt erwähnten Frage - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer außer dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes hat der Beschwerdeführer danach nicht Anspruch.

Wien, am 18. Februar 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte