VwGH 98/19/0301

VwGH98/19/030112.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über den Antrag des 1954 geborenen GN in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und in der Beschwerdesache des Genannten gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995, Zl. 301.775/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

 

Spruch:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 16. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 8. November 1995 beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1996, Zl. VH 1995/19/0295, abgewiesen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer erfolgte am 12. September 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 1182 Wien.

Mit der am 17. Dezember 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid.

Zur Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und wurde dieser Antrag zur Zl. VH 1995/19/0295-6 mit Beschluß vom 17.5.1996 abgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Beschwerdeführer jedoch erst am 7.12.1998 erstmals zugegangen.

Sein nunmehr ausgewiesener Rechtsvertreter hat am 3.12.1998 beim Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht genommen und den diesbezüglichen Beschluß kopiert und an den Beschwerdeführer weitergeleitet.

Bescheinigungsmittel: beiliegende eidestättige Erklärung.

Da der Beschwerdeführer mangels Kenntnis dieses Beschlusses auch nicht von dem Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in Kenntnis war und ihm an dieser Unkenntnis kein (bzw. wenn ja, so höchstens ein geringes) Verschulden trifft, wird

beantragt

dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu bewilligen."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Eingangs ist klarzustellen, daß das Vorbringen im Antrag offenbar darauf hinausläuft, die Beschwerdefrist sei in Wahrheit nicht versäumt worden. Damit wird aber kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, weil hiefür eine Fristversäumung Voraussetzung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1997, Zl. 97/19/0518). Im übrigen ist zu bemerken:

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfaßt, welche bewirkten, daß der Beschwerdeführer durch ein konkretes Ereignis außerstande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1999, Zl. 98/19/0144).

Im vorliegenden Fall ist dem oben wiedergegebenen Antragsvorbringen jedenfalls kein konkretes Vorbringen dahingehend zu entnehmen, aus welchen Gründen dem Antragsteller der die Verfahrenshilfe abweisende Beschluß erstmals am 7. Dezember 1998 zugegangen ist. Ein solcherart konkretisiertes Vorbringen wäre aber deshalb geboten gewesen, weil nach der Aktenlage die Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller durch Hinterlegung am 12. September 1996 ausgewiesen ist und dieser Umstand dem Vertreter des Antragstellers durch seine am 3. Dezember 1998 erfolgte Akteneinsicht bekannt war. Behauptungen dahingehend, daß die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft - die Beschwerde also unabhängig von der Bewilligung der Wiedereinsetzung rechtzeitig - war, liegen ebensowenig vor, wie ein Antragsvorbringen betreffend ein konkret bezeichnetes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches den Beschwerdeführer außerstande gesetzt hätte, Kenntnis von einer ordnungsgemäß durchgeführten Zustellung durch Hinterlegung zu nehmen (was Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wäre).

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht stattfindet, war die gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Antrag eingebrachte Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 1999

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