Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
MRK Art8 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Mai 1995 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Beschwerdeführer sei im Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe auf Grund einer Verpflichtungserklärung einen Sichtvermerk bis 30. Juni 1993 erhalten. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich ohne Sichtvermerk/Aufenthaltsbewilligung und somit unerlaubt im Bundesgebiet auf. Er sei deswegen im Verwaltungsweg bestraft worden. Am 16. August 1993 sei er von Beamten des Arbeitsamtes N. bei einer Beschäftigung betreten worden, für die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Bewilligung benötigt hätte. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Februar 1994 sei er wegen §§ 127, 129 Z. 1, § 130 zweiter Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, wovon 10 Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner Strafe sei der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 entlassen worden und habe sich seither weiterhin illegal und ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten, weswegen er ebenfalls bestraft worden sei. Am 30. April 1995 sei er in Wien wegen Verdachtes der mutwilligen Beschädigung mehrerer Pkws festgenommen und zur Anzeige gebracht worden. Er sei völlig mittellos und nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Geldzuwendungen von Verwandten und sei weder kranken- noch sozialversichert. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Eltern befänden sich in Jugoslawien. Im Bundesgebiet habe er keine nahen Angehörigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse eine äußerst negative Einstellung gegenüber österreichischen Rechtsvorschriften erkennen. Auf Grund des feststehenden Sachverhaltes sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde bzw. den im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere solchen am Schutz des Eigentums Dritter, zuwiderlaufe. Deswegen wie auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen erscheine die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Die öffentlichen Interessen bzw. die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Auf Grund der Schwere des Deliktes und der fehlenden Integration sei eine Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Beschwerdeführers nicht relevant. Da auf Grund der Schwere des Vergehens und des Ausmaßes der verhängten Strafe in absehbarer Zeit ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, sei das Aufenthaltsverbot unbefristet zu verhängen gewesen.
2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. August 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juni 1998 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes u.a. damit begründet, dass seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon mehr als drei Jahre vergangen wären und er seine persönliche Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten wesentlich "verbessert und normalisiert" hätte. Zudem wäre er seit 16. März 1998 mit einer in Österreich lebenden jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er ein Kind hätte.
Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zugunsten des Beschwerdeführers sei weder seinem Antrag noch seiner Berufung zu entnehmen gewesen. Entgegen seiner Meinung seien nämlich die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen. Wenn er ein Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltend machen wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass der seit seinem verpönten Fehlverhalten und der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, vor allem auch auf dem Gebiet des Fremdenwesens, verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um zur Annahme gelangen zu können, die öffentliche Ordnung würde durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (nicht mehr) gefährdet werden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bindung zu seiner Ehegattin und seinem Kind erführen insoweit eine Relativierung, als er rechtens nicht damit habe rechnen dürfen, mit seiner Ehegattin und seinem Kind während der Gültigkeitsdauer der gegen ihn gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahme im Bundesgebiet leben zu können. Die Auswirkungen der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auf seine und seiner Familie Lebenssituation wögen jedenfalls nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer allfälligen Aufhebung dieser Maßnahme, sodass auch die der Behörde zustehende Ermessensentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers habe ausfallen müssen.
Demzufolge seien die Voraussetzungen des § 44 FrG nicht gegeben und hätte das Aufenthaltsverbot auch nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 erlassen werden können.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung von deren Behandlung abgetretene Beschwerde (Beschluss vom 30. November 1998, B 1857/98) mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1999, Zl. 98/18/0206, mwN).
Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde auch bei dieser Entscheidung das ihr in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1998, Zl. 98/21/0342, mwN).
Für - auf das Fremdengesetz aus 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 dieses Gesetzes Folgendes:
"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."
2. Die Beschwerde bringt mit Blick auf § 37 Abs. 1 FrG vor, dass die belangte Behörde sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen, und das Aufenthaltsverbot weiter aufrechterhalten werden müsse.
3. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgeführt, dass der seit dem verpönten Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um zur Annahme gelangen zu können, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich nicht (mehr) gefährdet werde, und dass die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots-Bescheides führenden Gründe nicht weggefallen seien. Damit hat sie unmissverständlich dargelegt, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot aus den im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Mai 1995 genannten Gründen, nämlich u.a. auf Grund der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums Dritter und an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, nach wie vor dringend geboten erscheine. Diese Beurteilung begegnet keinem Einwand, ist doch der seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 25. Februar 1994 (vgl. den Bescheid vom 3. Mai 1995) verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um auf Grund seiner bloßen Behauptung, es habe sich seine persönliche Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten wesentlich "verbessert und normalisiert", sodass Gewähr dafür gegeben sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung für die Sicherheit darstelle (vgl. dessen Berufung), eine Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers stellen zu können.
Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Eheschließung am 16. März 1998 mit einer in Österreich lebenden jugoslawischen Staatsangehörigen, mit der er ein Kind habe, keine wesentliche Stärkung seiner persönlichen Interessen im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG eingetreten ist, weil er im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit einer baldigen Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes rechnen durfte. Überdies kann er eine allfällige Unterhaltspflicht auch vom Ausland her wahrnehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287).
4. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzutun, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten oder dass nach dem mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetz 1997 gegen ihn kein Aufenthaltsverbot hätte erlassen werden können.
5. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)