Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §89;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §89;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 25. Mai 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit 1990 im Bundesgebiet aufhalte, sei vom Bezirksgericht Silz am 25. August 1993 wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 (§ 81 Z. 2) StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil er am 10. Juni 1993 in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholgehalt: 1,7 Promille) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Am 18. November 1997 sei er vom Landesgericht Innsbruck wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Z. 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil er am 18. Juni 1997 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem seine Gattin schwer verletzt worden sei. Wegen der der Verurteilung im Jahr 1993 zugrundeliegenden Tat sei der Beschwerdeführer am 24. August 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Imst wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 14.000,-- belegt worden. Bei der der Verurteilung im Jahr 1997 zugrundeliegenden strafbaren Handlung, habe der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weshalb er am 7. Jänner 1998 wegen der Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO und wegen der Übertretung gemäß § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft worden sei.
Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer am 5. Februar 1991 wegen der Übertretungen gemäß § 40 Abs. 2 Paßgesetz 1969 und gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden, weil er am 25. November 1990 sichtvermerksfrei zum Zweck der Arbeitsaufnahme eingereist sei uns sich seither unbefugt in Österreich aufgehalten habe.
Aufgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG und aufgrund der Bestrafungen wegen der Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 1 StVO sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt.
Das gesamte Fehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Aus diesem Grund werde das Ermessen gemäß § 36 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers geübt.
Die Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten und daher im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Hiezu werde auf den zum Großteil erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1990 und die erlaubte Beschäftigung als Hilfsarbeiter verwiesen. Eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer zu seiner Gattin, die im Bundesgebiet gut integriert sei und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wögen dessen private und familiäre Interessen jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 (vierter Fall) und Z. 2 (erster Fall) FrG verwirklicht seien, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Gleiches gilt für die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das den besagten Verurteilungen und Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt.
2. Die belangte Behörde hat aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1990, seiner Berufstätigkeit und seiner im Inland gegebenen familiären Bindungen - zutreffend - einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, daß diese Maßnahme mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte anderer sowie der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt.
3.1. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich haftet auch dem Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung keine Rechtswidrigkeit an. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - schwer wiegen, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.
3.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, daß er in seiner Heimat weder Verwandte noch Bekannte habe und dort weder Arbeit noch Wohnung finden könne sowie daß seine Frau nicht bereit sei, mit ihm Österreich zu verlassen, vermögen keine Verstärkung der - von der belangten Behörde bereits berücksichtigten - persönlichen Interessen zu bewirken, weil von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben geschützt wird (vgl. etwa das zu den Bestimmungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/18/0071).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er durch seine Gattin Gelegenheit erhalten habe, "sich wiederum gesellschaftlich zu integrieren", und er seine Alkoholsucht "größtenteils" unter Kontrolle habe, ist ihm zu entgegnen, daß der Einfluß seiner Gattin, die bei dem Vorfall vom 18. Juni 1997 im Pkw des Beschwerdeführers mitgefahren ist, jedenfalls nicht ausgereicht hat, das an diesem Tag gesetzte Fehlverhalten zu verhindern.
3.4. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf Lebenszeit darauf verzichtet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es könne daher gar nicht mehr zu solchen Straftaten kommen. So wie der Beschwerdeführer während der Dauer des befristeten Führerschein-Entzuges nie ein Fahrzeug gelenkt habe, werde er sich auch an diese freiwillige Verzichtserklärung halten.
Dem ist mit der belangten Behörde zu entgegnen, daß die vom Beschwerdeführer abgegebene Verzichtserklärung von ihm widerrufen werden könnte und selbst das Fehlen einer Lenkerberechtigung nicht ausschließt, daß die betreffende Person dennoch ein Kraftfahrzeug lenkt. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, daß der Beschwerdeführer auch - unbestritten - wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft worden ist.
3.5. Aus dem Vorbringen, zwischen den beiden Straftaten des Beschwerdeführers liege ein Zeitraum von vier Jahren, läßt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal der für die Zukunftsprognose maßgebliche Zeitraum seit der letzten Straftat viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder auch nur eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde unterstelle mit ihrer negativen Zukunftsprognose, daß die vom Gericht ausgesprochene Strafe ihre Wirkung, den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abzuhalten, verfehle, ist ihm zu entgegnen, daß sich die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund eines Verhaltens, das bereits zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung geführt hat, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG ergibt.
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Oktober 1998
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