Normen
AufG 1992 §1 Abs1;
FrG 1997 §111 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995;
AufG 1992 §1 Abs1;
FrG 1997 §111 Abs3;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Kroatien 1995;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. April 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe sich am 20. November 1989 erstmals in Wien polizeilich angemeldet. In weiterer Folge habe er sich - offenbar um der Sichtvermerkspflicht zu entgehen - immer wieder nach drei oder vier Monaten in sein Heimatland abgemeldet, um wenige Tage oder Wochen später neuerlich in Wien eine Anmeldung durchzuführen. Am 30. Juli 1996 habe er an der Anschrift seiner Ehegattin in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz begründet. In den Besitz einer in einem solchen Fall erforderlichen behördlichen Bewilligung für den Aufenthalt im Bundesgebiet sei er bislang nicht gelangt. Vielmehr habe er auch nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes das Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von drei Monaten verlassen, um unmittelbar darauf neuerlich einzureisen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 12. März 1998 habe er vor der Bundespolizeidirektion Wien (der erstinstanzlichen Behörde) zu Protokoll gegeben, zuletzt am 21. September 1997 sichtvermerksfrei über die Grenzkontrollstelle Spielfeld nach Österreich eingereist zu sein.
Abgesehen davon, dass das kurzfristige Verlassen des Bundesgebietes - um (augenscheinlich) der Sichtvermerkspflicht zu entgehen - den (unrechtmäßigen) Aufenthalt eines Fremden nicht unterbrechen könne, halte sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit 21. Dezember 1997 illegal in Österreich auf. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der bereits in der Vergangenheit dreimal wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei, gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, in hohem Maß, sodass sich die Ausweisung im Grund des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. betreffe, so sei zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass er bislang noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gewesen sei, nicht mit Erfolg auf einen mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben berufen könne. Da er jedoch mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe, liege ein Eingriff in sein Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund dieser Gesetzesbestimmung zu bejahen. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers dokumentiere sehr augenfällig, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden fremdenrechtlichen Bestimmungen in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer in gravierender Weise verletzt worden. Andererseits seien seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts der Tatsache, dass er noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. eines Aufenthaltstitels gewesen sei, keinesfalls so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf seine familiäre Situation - er habe von vornherein nicht mit einem längeren gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Ehegattin in Österreich rechnen können -, dass sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Dieses Abwägungsergebnis werde noch durch den Umstand verstärkt, dass er rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei, und bringt vor, es seien die sichtvermerksfreie Einreise und ein daran anschließender dreimonatiger Aufenthalt in Österreich zulässig und der Beschwerdeführer habe am 12. März 1998 "den dreimonatigen Aufenthalt für das Jahr 1998 noch nicht konsumiert gehabt". Er habe sich daher im Zeitpunkt seiner Vernehmung am 12. März 1998 nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Laut der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, an deren Richtigkeit im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am 12. März 1998 (vgl. die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Niederschrift) keine Zweifel bestehen, ist dieser zuletzt am 21. September 1997 in das Bundesgebiet eingereist und hat sich seither hier aufgehalten, wobei er über keine behördliche Bewilligung für seinen inländischen Aufenthalt verfügt hat. Auf dem Boden dieser Feststellung begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Wenn das Beschwerdevorbringen auf die Regelungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abzielt, wonach Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen im Abkommen näher bezeichneten Reiseausweis mit sich führen, ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten können (Art. 1), so ist mit der Bezugnahme auf dieses Abkommen schon deshalb nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen, weil sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits länger als drei Monate in Österreich aufgehalten hat.
2.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, weil er im Bundesgebiet mit einer hier integrierten jugoslawischen Staatsangehörigen, die über einen unbefristeten Sichtvermerk verfüge, in aufrechter Ehe lebe und mit dieser seit eineinhalb Jahren verheiratet sei. Ferner habe er, wie er in seiner Stellungnahme vom 23. März 1998 (offensichtlich gemeint: 20. März 1998) vorgebracht habe, zu Kroatien keine Beziehungen und sei seine Existenz in seinem Heimatland zerstört.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Ehegattin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 2000/18/0178, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jedenfalls seit 30. Juli 1996 unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, der nur dadurch unterbrochen wurde, dass er jeweils nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer von drei Monaten das Bundesgebiet verließ, um unmittelbar darauf neuerlich einzureisen - die diesbezüglichen Bescheidfeststellungen werden von der Beschwerde nicht bestritten - gravierend beeinträchtigt. So benötigten nach § 1 Abs. 1 des - mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen (vgl. § 111 Abs. 3 FrG) - Aufenthaltsgesetzes Fremde zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung, sodass der Beschwerdeführer, der nach den insoweit von der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Ausführungen der belangten Behörde am 30. Juli 1996 seinen ordentlichen Wohnsitz an der Anschrift seiner Ehegattin begründet hatte, unter diese Regelung fiel. An dem Erfordernis einer solchen Bewilligung konnten die im Hinblick auf das obzitierte Abkommen erfolgten kurzfristigen Unterbrechungen seines inländischen Aufenthalts nichts ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0626). In gleicher Weise bedurfte der Beschwerdeführer seit dem Inkrafttreten des FrG mit 1. Jänner 1998 für den inländischen Aufenthalt eines Aufenthaltstitels. In Anbetracht des jedenfalls seit 30. Juli 1996 unrechtmäßigen, in Form unzulässiger Berufung auf das obzitierte Abkommen begründeten, jeweils nur kurzfristig unterbrochenen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukommt, dass seine Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Hiebei ist es - entgegen der Beschwerdeansicht - schon deshalb nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer zu Kroatien Bindungen habe und ob seine Existenz in seinem Heimatland zerstört worden sei, weil mit einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Von daher ist der in der Beschwerde erhobenen Rüge, dass die belangte Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. März 1998 hätte berücksichtigen müssen, der Boden entzogen.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. September 2001
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