VwGH 98/18/0118

VwGH98/18/01181.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 31. Jänner 1958 geborenen A G in Wien, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Februar 1998, Zl. SD 90/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Februar 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1991 nach Österreich gekommen, hier aber nach Ablauf des Sichtvermerkes nicht zum Aufenthalt berechtigt gewesen und habe im November 1992 zweimal auf Grund einer Verpflichtungserklärung befristete Sichtvermerke bis Ende August 1993 erhalten. Kurz zuvor, am 30. Juli 1993, habe sich der Beschwerdeführer von seiner jugoslawischen Ehegattin scheiden lassen. Am 30. August 1993 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Zwei Tage später, am 1. September 1993, habe er einen Befreiungsschein und auf Grund dessen sowie zum Zweck der Familienzusammenführung bzw. "Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin" Ende 1993 eine bis Mai 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten und habe sich nach befristetem Aufenthalt (auf Grund einer Verpflichtungserklärung) hier niederlassen können. Am 7. März 1994 sei die Ehe einvernehmlich geschieden worden. Laut Beschluss über die einvernehmliche Scheidung sei es zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gekommen. Schon damals sei daher der Verdacht der Scheinehe aufgetaucht, doch seien zunächst keine Beweise dafür vorgelegen, sodass dem Beschwerdeführer zunächst eine kurze, nur für ein Jahr, bis Mai 1996, befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Der im April 1996 gestellte Verlängerungsantrag sei zunächst vom Landeshauptmann für Wien abgewiesen worden, weil dieser genügend Indizien für die Annahme einer Scheinehe gesehen habe, doch sei dem Antrag schließlich vom Bundesminister für Inneres mit der Begründung stattgegeben worden, dass vorerst eine Scheinverehelichung nicht habe nachgewiesen werden können; die Aufenthaltsbewilligung sei bis Mai 1997 verlängert worden.

Am 26. Mai 1997 habe schließlich die geschiedene Ex-Frau des Beschwerdeführers, die 50-jährige C. E., geschiedene G., geschiedene A., geborene S., schriftlich vernommen werden können. Sie habe bestätigt, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer - ebenso wie bei der vorausgegangenen Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen - um eine Scheinehe gehandelt hätte. Beim Kennenlernen des Beschwerdeführers wäre ein Bekannter dabei gewesen, der sie gleich gefragt hätte, ob sie den Beschwerdeführer heiraten möchte, weil dieser in Österreich bleiben wollte. Sie hätte für die Eheschließung ca. S 15.000,-- bekommen. Die Ehe wäre nie vollzogen worden und einen gemeinsamen Wohnsitz hätte es nie gegeben. Der Beschwerdeführer hätte sie in ihrer Wohnung in Wien 18. nur besucht. An Wochenenden hätte er manchmal bei ihr geschlafen. Die Ehe wäre aber nie vollzogen worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei einer Vernehmung anlässlich seines vorausgegangen Antrages am 19. Mai 1995 - offensichtlich zur Vermeidung der Abweisung des Antrages wegen Scheinehe - behauptet, es hätte an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien 10. für sechs Monate ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Nunmehr gebe er zu, dass es keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben hätte. Er hätte an einer näher bezeichneten Anschrift in Wien 10. gewohnt und seine Ehegattin im

18. Bezirk, näheres wüsste er nicht mehr, besucht. Er bestreite aber, dass die Ehe nicht vollzogen worden wäre und dass seine Ehegattin Geld für die Eheschließung erhalten hätte. Der Beschwerdeführer habe auch keine plausible Begründung dafür gegeben, weshalb ein gemeinsamer Wohnsitz nicht begründet worden sei, obwohl er selbst angegeben habe, dass seine Ehegattin dort allein gewohnt hätte und die Wohnung nicht zu klein gewesen wäre. Jedenfalls sei die Gesamtverantwortung des Beschwerdeführers unglaubwürdig.

Wenn der Beschwerdeführer damals angegeben habe, seit 1989 in Österreich zu sein und schon vorher seit 1977 hier "privat", d.h. offensichtlich ohne jede Bewilligung, immer für ein, zwei Monate gearbeitet zu haben und wieder nach Jugoslawien gefahren zu sein - er hätte demnach offenbar das Sichtvermerksabkommen und das Fremdenpolizeigesetz umgangen bzw. verletzt -, und wenn der Beschwerdeführer, der dann kurzfristige Sichtvermerke auf Grund einer Verpflichtungserklärung seines Bruders, der seinerseits wieder eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, erhalten habe, nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft anstrebe, so sei das alles ein Indiz dafür, dass er die Ehe nur geschlossen habe, um sich fremdenrechtlich bedeutsame Vorteile zu verschaffen. Die Behauptung in der Berufung, es hätte die Absicht bestanden, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, sei nicht nur durch die nunmehrige Aussage der Ex-Gattin widerlegt, sondern es liege auch kein vernünftiger Grund dafür vor, weshalb unmittelbar nach der Eheschließung tatsächlich eine dem Wesen einer Ehe entsprechende Familien- und Geschlechtsgemeinschaft nicht begründet worden sei. Eine plausible Begründung dafür sei auch angesichts der Wohnverhältnisse nicht gegeben worden. Dazu komme aber vor allem auch, dass sich der Beschwerdeführer eineinhalb Monate nach der Eheschließung auf die Ehe berufen habe, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (zu ergänzen: nicht) geführt habe. Dass der Beschwerdeführer für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe, sei durch die Zeugenaussage der Ex-Gattin einwandfrei erwiesen. Damit seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG gegeben. Es könne kein Zweifel bestehen, dass ein solches Verhalten eines Fremden die öffentliche Ordnung, und zwar ein geordnetes Fremdenwesen im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, auch noch nach der mittlerweile verstrichenen Zeit gefährde und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, sofern dem nicht die §§ 37 oder 38 leg. cit. entgegenstünden.

Auf einen Eingriff in das Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG (Art. 8 Abs. 1 EMRK) habe sich der Fremde nicht berufen, obgleich ein Bruder, V. S., in Österreich lebe. Ein Eingriff in das Privatleben im Sinn dieser Gesetzesstelle liege aber jedenfalls angesichts der bisherigen Dauer des seit 1992 erlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor. Dieser Eingriff sei jedoch zur Verteidigung der Ordnung, d.h. eines geordneten Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK), dringend geboten. Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, grob rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig erscheinen ließen. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der bei einem Eingriff in das Privatleben erforderlichen Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zu bejahen. Die Dauer des Aufenthaltes falle dabei nicht relevant ins Gewicht, weil sich der Beschwerdeführer jedenfalls den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Aufenthalt durch das rechtsmissbräuchliche Verhalten verschafft habe. Dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1995 und 1996 auch nach der Eheschließung nochmals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, weil damals der Rechtsmissbrauch noch nicht habe erwiesen werden können, stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass sich die Behörden dadurch ihres Rechtes begeben hätten, bei Nachweis des Rechtsmissbrauchs ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stehe der Erlassung eines unter anderen Voraussetzungen ergehenden Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen jedenfalls keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Der Antrag auf Beischaffung des Scheidungsaktes des Bezirksgerichtes Favoriten sei abzulehnen gewesen, weil es sich dabei um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe und weil der Beschwerdeführer nicht einmal ausgeführt habe, welche Tatsachen aus diesem Gerichtsakt zu entnehmen wären. Der Antrag auf Vernehmung von V. S. zur persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sei auch als entbehrlich abzulehnen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

    Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen zu haben, wendet sich jedoch gegen die Ansicht, dass es sich hiebei um eine "Scheinehe" gehandelt habe und bekämpft in erster Linie die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde. Er wiederholt insbesondere sein Berufungsvorbringen, wonach er mit seiner geschiedenen Ehegattin nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe, weshalb im Scheidungsbeschluss angeführt sei, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht begründet worden.

    Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Dass sie dennoch auf Grundlage der eindeutigen Aussagen der Gattin des Beschwerdeführers und insbesondere auch auf Grund der wechselnden Angaben des Beschwerdeführers, der im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch angegeben hatte, für sechs Monate habe ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehegattin bestanden, zu der Feststellung gelangte, dass er ein gemeinsames Familienleben nie geführt habe und für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden sei, begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. vor allem das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1995, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

    Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei seinem Beweisantrag auf Beischaffung des Scheidungsaktes nicht nachgekommen, ist entgegenzuhalten, dass - so wie im Verwaltungsverfahren - auch in der Beschwerde nicht konkret dargetan wird, zu welchem konkreten (für ihn günstigen) Ergebnis die belangte Behörde bei Einsichtnahme in den Scheidungsakt gelangt wäre.

    3. Die belangte Behörde kam daher auf Grund eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehegattin ein gemeinsames Familienleben nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet ihre Ansicht, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt sei, keinem Einwand. Entgegen der Beschwerde wurde dadurch, dass der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. August 1996 dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Scheidung der Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, keineswegs das Vorliegen einer Scheinehe "bindend" verneint, weil ungeachtet der Scheidung dennoch eine Scheinehe vorliegen kann und - wie sich aus der Begründung des besagten Bescheides des Bundesministers für Inneres ergibt - eine Scheinverehelichung "vorläufig" nicht habe nachgewiesen werden können.

    4. Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat auf Grund des seit 1992 erlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - zutreffend - einen mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verbundenen Eingriff in dessen Privatleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Das Gewicht des inländischen Aufenthaltes wird allerdings dadurch gemindert, dass die Berechtigung hiezu teilweise auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen ist. Unter Bedachtnahme auf diese nicht entscheidend ins Gewicht fallende persönliche Interessenlage hat die belangte Behörde zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwögen, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich beeinträchtigt.

    5. Nach dem Vorgesagten ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers über dessen persönliche Verhältnisse nicht durchgeführt, der Boden entzogen. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Ein derartiges Vorbringen wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht erstattet (in der Berufung wurde nur behauptet, der Bruder lebe in Österreich - vgl. Bl. 168).

    6. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid oder den vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

    7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. März 2001

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