Normen
AVG §40;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FremdenG 1997;
StGB §147;
StGB §162;
VwRallg;
AVG §40;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FremdenG 1997;
StGB §147;
StGB §162;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Februar 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997- FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen und der Ausspruch der Erstbehörde über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung bestätigt.
Der Beschwerdeführer habe sich von 1974 bis September 1985 legal und danach von Oktober 1985 bis Mai 1996 illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Danach sei er nach Bosnien gereist und nach seinen eigenen Angaben erst am 13. Dezember 1997 wieder nach Österreich eingereist. Anläßlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 17. Dezember 1997 habe er angegeben, "daß er geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig sei sowie bereits drei erwachsene Kinder habe. Seine Familie lebe in Bosnien, in Österreich halten sich seine Kinder und entfernte Verwandte auf". Er wäre Liedermacher von Beruf und hätte bei seiner Einreise einen Betrag von S 20.000,-- besessen. Davon wäre noch ein Betrag von S 13.000,-- übrig. Das Vorhandensein dieser Barmittel habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können. Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG vor. Bekräftigt werde dieser Umstand noch dadurch, daß der Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse Schulden in der Höhe von S 42.291,--, beim Finanzamt einen Abgabenrückstand in der Höhe von S 31.075,-- und bei der Post- und Telegraphendirektion einen Ausstand von S 29.169,-- habe. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer am 15. Februar 1992 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und am 22. Juni 1994 wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die Mittellosigkeit des illegal aufhältigen Beschwerdeführers sowie dessen dargestelltes Fehlverhalten beeinträchtigten die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodaß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - gerechtfertigt und notwendig sei.
Aufgrund des langen Voraufenthaltes in Österreich, der indes dadurch relativiert werde, daß der Beschwerdeführer seit Oktober 1985 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und sich zuletzt bis Dezember 1997 in Bosnien aufgehalten habe, und des inländischen Aufenthaltes seiner Kinder sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Die fremdenpolizeiliche Maßnahme sei allerdings zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter dringend geboten. Bei der Interessenabwägung gelange die Behörde zur Auffassung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration aufgrund der Beeinträchtigung der hiefür erforderlichen sozialen Komponente durch die Straftaten des Beschwerdeführers kein erhebliches Gewicht zukomme.
Die Erstbehörde habe der Berufung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bringe nicht nur zum Ausdruck, daß er nicht gewillt sei, die wesentlichen fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beachten, sondern seine Mittellosigkeit berge auch die Gefahr, daß er seinen Lebensunterhalt durch unerlaubtes Verhalten zu finanzieren trachte. Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage des Besitzes der Unterhaltsmittel lediglich vor, seine Mittellosigkeit sei von der Fremdenbehörde "aktenwidrig behauptet" worden, sei doch aktenkundig, daß er "an die S 15.000,--" Bargeld bei sich gehabt habe.
1.2. Selbst wenn sich aus der Aktenlage tatsächlich ergäbe, daß der Beschwerdeführer über den genannten Geldbetrag verfügte, hätte er damit keineswegs die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt während eines längeren Zeitraumes - der Beschwerdeführer bringt selbst vor, die Absicht zu haben, dauernd in Österreich zu bleiben - nachgewiesen, zumal er ein regelmäßiges Einkommen - etwa aus seiner Tätigkeit als "Liedermacher" - auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüberhinaus stehen dem behaupteten Barvermögen von etwa S 15.000,-- nicht nur die von der Behörde festgestellten Schulden von insgesamt mehr als S 100.000,-- sondern auch die unbestritten bestehenden Sorgepflichten für drei Kinder gegenüber. Aufgrund dieser Umstände hat die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG angenommen und im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt auch den Tatbestand des § 36 Abs. 1 leg. cit. als verwirklicht angesehen (vgl. etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, aufgrund der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 95/18/0131 mwN).
2.1. Die belangte Behörde hat den Voraufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1974 - rechtmäßig bis September 1985 und dann unrechtmäßig bis Mai 1996 - sowie den inländischen Aufenthalt seiner Kinder berücksichtigt. Wenn sie trotzdem zu der - in der Beschwerde nicht konkret bekämpften - Ansicht gelangte, daß das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, kann darin angesichts der mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen und der damit sowie mit den festgestellten Straftaten und dem mehr als zehnjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt verbundenen großen Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
2.2. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Das nach dieser Bestimmung primär zu berücksichtigende Kriterium der Integration des Beschwerdeführers aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes hat vorliegend nicht das Gewicht, das man ihm dem ersten Anschein nach auf der Grundlage eines inländischen Aufenthaltes mit einer etwa eineinhalbjährigen Unterbrechung seit dem Jahr 1974 zubilligen würde. Denn die aus dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration wird dadurch entscheidend relativiert, daß dem Beschwerdeführer bereits seit Oktober 1985 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukommt. Aufgrund des dargestellten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine und seiner Familie Lebenssituation.
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, wonach ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, der Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der "maßgebliche Sachverhalt" reicht frühestens bis zu der ersten von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilung aus dem Jahr 1992 zurück. Davor hat sich der Beschwerdeführer - nach einem rechtmäßigen Aufenthalt - bereits seit Oktober 1985 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
§ 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 fordert jedoch als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft den mindestens seit zehn Jahren ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz im Inland. Da ein inländischer Hauptwohnsitz jedenfalls einen legalen Aufenthalt voraussetzt, erfüllte der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes diese Voraussetzung nicht.
4. Das Beschwerdevorbringen, das Aufenthaltsverbot widerspreche dem "EU-Recht" ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
5. Soweit die Beschwerde vorbringt, die dem Aufenthaltsverbot zugrunde gelegten Geldstrafen stammten aus den Jahren 1979, 1981 und 1984 und seien daher getilgt und verjährt, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde Geldstrafen aus der angeführten Zeit dem Aufenthaltsverbot nicht zugrunde gelegt hat. Ebensowenig hat die belangte Behörde - anders als die Beschwerde meint - ein gerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 1981 zu Begründung ihres Bescheides herangezogen.
6. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei als Bosnier bevorzugt zu behandeln, zielt offenbar auf das gemäß der auf Grundlage von § 12 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni 1996, BGBl. Nr. 299, bestehende und für gewisse Gruppen mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 215/1997, verlängerte Aufenthaltsrecht für kriegsvertriebene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Dieses Vorbringen geht - abgesehen davon, daß auch ein bestehendes Aufenthaltsrecht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünde - deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Dezember 1997 von seiner Heimat nach Österreich eingereist ist und für solche Personen das Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 nur besteht, wenn ihnen - was der Beschwerdeführer für seine Person nicht einmal behauptet - die Einreise mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres gestattet wurde.
7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es für die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich, diese Maßnahme vorher anzudrohen.
Zur gerügten Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit durch die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist auszuführen, daß dieser Grundsatz im fremdenrechtlichen Verfahren nicht gilt (vgl. etwa Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 276). Im übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar, warum eine mündliche Berufungsverhandlung - ausnahmsweise - notwendig gewesen wäre.
8.1. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde bestätigte Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Erstbehörde und bringt dazu vor, daß er tatsächlich vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in seine Heimat abgeschoben worden sei.
8.2. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ist die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot nicht nach § 45 Abs. 4 FrG (gleichlautend mit § 27 Abs. 4 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992), sondern nach der allgemeinen Bestimmung des § 64 Abs. 2 erster Satz AVG zu beurteilen. Danach kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Da der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt, besteht - wie ausgeführt - die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung. Daß beim Beschwerdeführer eine derartige konkrete Gefahr für die nahe Zukunft besteht ergibt sich daraus, daß seine angeblich vorhandenen Barmittel nicht einmal annähernd ausreichen, seine bestehenden Schulden zu begleichen und er bereits wegen schweren Betruges verurteilt wurde, somit gezeigt hat, vor der Begehung von Vermögensdelikten nicht zurückzuschrecken. Vor diesem Hintergrund begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei, keinen Bedenken.
9. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
10. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 23. Juli 1998
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