VwGH 98/18/0107

VwGH98/18/010721.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag des P in Wien, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien IV, Wohllebengasse 16, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juni 1997, Zl. SD 66/97, betreffend Entziehung des Reisepasses und des Personalausweises, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

1. Mit hg. Beschluß vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/18/0572, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den obgenannten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 28. November 1997, mit dem ihm die Behebung mehrerer näher bezeichneter Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen worden war, nicht (zur Gänze) nachgekommen ist; dies deshalb, weil er die Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen (beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten) Beschwerde für den Bundesminister für Inneres unterließ.

2. In dem nunmehr gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, daß der vom Vertreter des Antragstellers mit der Bearbeitung des Mängelbehebungsauftrages betraute Konzipient Mag. Robert B. den diesbezüglichen Schriftsatz dem Vertreter zunächst mit einer mangelhaften Auflistung von Beilagen vorgelegt habe. Der Vertreter habe hierauf den Konzipienten mit der entsprechenden Korrektur beauftragt. Nach Wiedervorlage des Schriftsatzes zur Unterfertigung durch den Vertreter sei diesem auf Befragen vom Konzipienten die Erfüllung der angeordneten Korrektur bestätigt worden. Dem Konzipienten sei dabei - auch bedingt durch den "vorweihnachtlich erhöhten Arbeitsaufwand" - der Fehler unterlaufen, die Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde anstatt wie zuvor in zweifacher Ausfertigung nur einfach "beizugeben". Mag. Robert B. sei in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers seit 1. September 1997 beschäftigt. Ein Fehler der genannten Art sei ihm niemals unterlaufen; er erfülle seit seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Vertreters sämtliche ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des Dienstgebers. Aus den dargestellten Gründen ergebe sich, daß den Vertreter des Antragstellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert habe. Mit Einlangen des Einstellungs-Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1998 am 11. März 1998 sei die mangelhafte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erkannt worden.

II.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. 9226/A, und aus der seither ständigen Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0003, vom 13. März 1997, Zl. 97/18/0107, und vom 17. April 1997, Zlen. 97/18/0115, 0116). Dabei stellt ein für den Parteienvertreter unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn das ihn treffende Verschulden am Eintritt des Ereignisses nicht über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Der zuletzt genannte Begriff wird als leichte Fahrlässigkeit i.S. des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (Vgl. zum Ganzen die bereits zitierten hg. Beschlüsse Zl. 97/18/0003, Zl. 97/18/0107, und Zlen. 97/18/0115, 0116.)

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Es macht vielmehr deutlich, daß das Verhalten des Rechtsanwaltes, das zur Versäumung der Frist geführt hat, auffallend sorglos war. Die ihm obliegende Sorgfaltspflicht hätte es nämlich erfordert, sich bei Unterfertigung des ihm (ein zweites Mal) vorgelegten Schriftsatzes zur Mängelbehebung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Gerade der Umstand, daß er Anlaß hatte, seinen Konzipienten in bezug auf die "Auflistung von Beilagen" zur Korrektur anzuhalten, hätte es geboten, bei der neuerlichen Vorlage des Mängelbehebungsschriftsatzes zur Unterfertigung durch ihn zu kontrollieren, ob seinem Korrektur-Auftrag entsprochen wurde. Hätte er dies getan und sich nicht mit einer "Bestätigung" seitens seines Konzipienten begnügt, hätte es ihm auffallen müssen, daß lediglich eine Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes zur Übermittlung an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen war - ein Mangel, dessen Vorliegen bei einer persönlichen Kontrolle durch den Rechtsanwalt umso mehr hätte erkannt werden müssen, als das Rubrum des Mängelbehebungsschriftsatzes den ausdrücklichen Hinweis "1 Beilage: VfGH Beschwerde" enthält.

Aufgrund des Unterlassens der erforderlichen Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst liegt diesem ein Verschulden zur Last, das nicht bloß einen minderen Grad des Versehens i.S. des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt (vgl. nochmals die vorzitierten drei Beschlüsse).

4. Nach dem Gesagten war dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg zu versagen.

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