Normen
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 394R2945;
AEG 1994 §5 Abs1;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 394R2945;
AEG 1994 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 20. April 1995 beim Hauptzollamt Innsbruck die Ausfuhrabfertigung von 31 Stück reinrassigen weiblichen Zuchtrindern - Kühe bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 Kilogramm, mit der Produktnummer 010210 30 120 und einem Gewicht von insgesamt
21.369 kg. Der Ausfuhranmeldung waren die erforderliche Ausfuhrlizenz der AMA, eine Warenverkehrsbescheinigung, eine Rechnung vom 20. April 1995 sowie für jedes Tier der Abstammungs- und Leistungsnachweis des Rinderzuchtverbandes und der Erzeugergemeinschaft Oberösterreichs in Ablichtung angeschlossen. In diesem Nachweis scheinen neben anderen Angaben auch die Rasse, der Name, das Geburtsdatum, eine allfällige Eigenleistung, die Vorfahren, der Züchter und Vorbesitzer des Tieres auf.
Das Hauptzollamt Innsbruck fertigte die Rinder am 20. April 1995 zur Ausfuhr ab und das Abfertigungsorgan vermerkte in der Anmeldung: "Gewicht auf Parteiwaage ermittelt, Ohrmarken überprüft lt. Faktura". Das Zollamt Neunagelberg bestätigte den Austritt der Sendung aus dem Zollgebiet am 21. April 1995.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1995 gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin für 30 Stück Zuchtkühe die Ausfuhrerstattung in der Höhe von S 269.510,--. Für ein Zuchtrind, das nach den anlässlich der Abfertigung vorgelegten Unterlagen älter als 60 Monate war, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung nicht vor.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) von der mit Bescheid vom 29. Mai 1995 gewährten Ausfuhrerstattung einen Betrag von S 177.664,-- zurück; die Neuberechnung der Ausfuhrerstattung habe einen Betrag von S 91.846 ergeben. Die Rückforderung erfolgte mit der Begründung, auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz sei eine Neuberechnung der Ausfuhrerstattung vorzunehmen gewesen. Die in einer dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung näher gekennzeichneten Kühe seien wegen ihres tatsächlichen Alters von mehr als 60 Monaten unter den Produktcode 010210 30 130 einzureihen gewesen und es finde für diese die differenzierte Erstattung Anwendung. Für zwei weitere Kühe mit näher bezeichneten Ohrmarkennnummern (Rinder mit den Namen Silber und Sandra) ergebe sich aus dem wesentlichen Gewichtsunterschied (180 kg und 309 kg) zwischen Ankauf und Anmeldung beim Zollamt, dass sich die in den betreffenden Abstammungsnachweisen beschriebenen Zuchtrinder nicht in der Exportsendung befunden hätten. Die an Stelle dieser Rinder verladenen und ausgeführten Tiere seien nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen; für diese komme eine Ausfuhrerstattung daher nicht in Betracht. Bei zwei weiteren und mit näher bezeichneten Ohrmarkennnummern umschriebenen Tieren habe es sich nicht um Kühe, sondern um Färsen mit einem Alter bis 36 Monate gehandelt. Bei der Neuberechnung der Erstattung sei die richtige Einreihung in den Produktcode 010210 10 120 (gleiche Erstattung) berücksichtigt worden. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen sehe es als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Es sei daher die Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung EWG Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe fristgerecht die Unterlagen für die Erstattung eingereicht und für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei zwei Rindern Gewichtsdifferenzen aufgetreten seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin mit der Waage in ihrem Betrieb Probleme gehabt. Des Weiteren seien Gewichtsdifferenzen bei Rindern normal, wobei nur auf die Gewichtsunterschiede unter Berücksichtigung der Fütterung verwiesen werde. Die Behauptung der belangten Behörde, es sei von der Beschwerdeführerin wissentlich oder gewollt vorgegangen worden, sei durch nichts bewiesen. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens, insbesondere, dass einerseits die Verzollungspapiere ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden seien und andererseits der Geschäftsführer in keinster Weise wissentlich und gewollt unrichtige Angaben der Anmeldung gemacht habe, werde die Sekretärin der Beschwerdeführerin als Zeugin angeboten und beantragt, diese einzuvernehmen.
In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, bei dem Rind Silber mit der Gewichtsdifferenz von 180 kg stütze sich die Behörde offensichtlich auf die Angaben des Bauern, bei dem die Beschwerdeführerin dieses Rind angekauft habe. Der Bauer habe diese Gewichtsangabe aber nur auf Grund einer Schätzung, nicht aber auf Grund einer tatsächlichen Abwiegemaßnahme abgegeben, sodass diese Schätzung nicht als verbindlich anzusehen sei. Ganz abgesehen davon, dass zwischen dem Ankauf dieses Rindes durch die Beschwerdeführerin und der Befragung durch die Behörde geraume Zeit verstrichen sei, könne nicht auf Basis einer Schätzung ein Vorhalt gemacht werden, da bei Schätzungen erfahrungsgemäß zahlreichste Ungereimtheiten bestünden. Es sei unbekannt, wie viele Rinder der Bauer in diesem Zeitraum überhaupt verkauft habe und ob er allenfalls Verwechslungen unterlegen sei. Beim Rind Sandra (Gewichtsdifferenz ca. 300 kg) liege in Bezug auf die Gewichtsangabe offensichtlich ein Irrtum bzw. ein Schreibfehler vor. Die Beschwerdeführerin habe dieses Rind bei einer Versteigerung erworben, wobei allgemein bekannt sei, dass bei einer Versteigerung die genauen Gewichtsangaben relevant seien und diese jederzeit nachvollzogen werden könnten. Damit in Verbindung könnte nicht der Beschwerdeführerin unterstellt werden, sie sei so einfältig, in Kenntnis dieser Situation einfach in unrichtiger Art und Weise ein Gewicht anzugeben, obwohl sie wisse, dieses Gewicht sei überprüfbar.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 13. Oktober 1997 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab und forderte auf Grund der Neuberechnung der zu gewährenden Ausfuhrerstattung mit S 33.362,-- von der mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 29. Mai 1995 gewährten Ausfuhrerstattung S 236.148,-- zurück.
Mit Berufungsbescheid vom 16. Juni 1998 wies die belangte Behörde die - als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnete - Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, die für die Bemessung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angaben in der Ausfuhranmeldung bezüglich Beschaffenheit und Identität der Waren seien zum Teil unrichtig gewesen und hätten zu einer überhöhten Erstattung geführt. Das Gewicht des Tieres "Silber" sei in der Ausfuhranmeldung mit 710 kg angegeben worden. Der Vater des Züchters dieses Tieres habe niederschriftlich angegeben, bei dem in Rede stehenden Tier habe es sich um eine leere, mittelgroße Kuh mit einem Gewicht von maximal 530 kg gehandelt und sei zu einem Schlachtviehpauschalpreis von ca. S 11.000,-- verkauft worden. Das Gewicht des Tieres "Sandra" sei mit 980 kg in die Ausfuhranmeldung aufgenommen worden. Dieses Tier sei Gegenstand einer Versteigerung des Tiroler Braunviehzuchtverbandes am 4. April 1995 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das Tier 671 kg gewogen. Bei der Überprüfung der Gewichte und der Ohrmarkennnummern anlässlich der Abfertigung zur Ausfuhr durch das Hauptzollamt Innsbruck seien keine Abweichungen festgestellt worden. Das Abfertigungsorgan der Ausfuhrstelle habe auf der Ausfuhranmeldung bestätigt, es seien das Gewicht auf der "Parteiwaage ermittelt" und "die Ohrmarken lt. Faktura überprüft" worden. Zwei der Tiere seien nicht wie angemeldet Kühe, sondern Färsen (trächtige Kalbinnen im Alter bis 36 Monate) gewesen. Auf den Vorhalt anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahme von Züchtern, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den Tieren Silber und Sandra erhebliche Gewichtsdifferenzen festgestellt worden, habe der Geschäftsführer zugestanden, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 kg pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und diese dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 kg erreicht hätten. Durchschnittlich stünden die Tiere bei ihm zwischen Ankauf und Ausfuhr fünf bis zehn Tage im Stall. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden, erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen "beim Zoll etwas beholfen" und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die dem Zoll vorgelegt worden seien. Einige Male sei seine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen seien. Zu den vom Geschäftsführer ins Treffen geführten Gewichtszunahmen der Tiere habe das Zollamt Salzburg/Erstattungen auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom 16. Dezember 1996 und einer fernmündlichen Rücksprache vom 7. Jänner 1997 in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit zwei bis drei Abkalbungen ändere sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechselten, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen. Der Beschwerdeführerin sei das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom 7. April 1997 unter angemessener Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde habe zum Beweis dafür, dass von der Beschwerdeführerin in der bezughabenden Ausfuhranmeldung sowie im nationalen Erstattungsantrag als Ausführerin vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden seien, zum einen auf die mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 2. August 1996 aufgenommene Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg hingewiesen, in welcher dieser u.a. angegeben habe, wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der angespannten Lage im Viehhandel erhöhte Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen gemacht und sich bei den Exporten nach Tschechien mit überhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen "beim Zoll etwas beholfen" zu haben. Der Geschäftsführer habe die Listen mit den unrichtigen Gewichten selbst erstellt und dann der Bürokraft zur weiteren Bearbeitung übergeben. Zum anderen sei in der Berufungsvorentscheidung die niederschriftliche Aussage des Bruders des Geschäftsführers vor dem Hauptzollamt Salzburg vom 2. August 1996 gewürdigt worden. Danach habe dieser an den Kopien der anlässlich der Abfertigung vorgelegten Abstammungsnachweise Manipulationen vorgenommen, um für das Unternehmen die höhere Ausfuhrerstattung zu erhalten. Da dem Bruder des Geschäftsführers im Unternehmen die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechien-Exporte sowie die Geschäftsanbahnung mit der tschechischen Empfängerfirma als eigenständiger Aufgabenbereich übertragen gewesen sei, sei dessen Handlungsweise der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person und handle als solche durch ihre Organe bzw. durch die natürlichen Personen, die von den Organen der Gesellschaft zu Handlungen ermächtigt und beauftragt worden seien. Das von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 geforderte subjektive vorsätzliche Verhalten sei daher nicht alleine beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sondern auch bei dem Bruder des Geschäftsführers zu messen. Die Beschwerdeführerin habe als Ausführerin wissentlich und gewollt, demnach vorsätzlich, die unrichtigen Angaben in der Anmeldung gemacht, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten. Der Umstand, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Bürokraft als Zeugin dafür, dass die für eine Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Anmeldung nicht wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht habe, nicht entsprochen worden sei, erweise sich nicht als Verfahrensmangel. Dass die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht dem Erstattungsamt übergeben worden seien, sei im Verfahren nicht in Zweifel gezogenen worden. Der Sachverhaltsannahme, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe von den Manipulationen seines Bruders in den Abstammungsnachweisen keine Kenntnis gehabt, sei von der Behörde ebenfalls nicht widersprochen worden. Da der Sachverhalt von der Behörde nicht anders als im Sinn der Ausführungen der Beschwerdeführerin angenommen worden sei, habe von der Einvernahme Abstand genommen werden können. Da die zur Ausfuhrabfertigung gestellten Rinder verwogen, jede Ohrmarkennnummer kontrolliert, die Übereinstimmung mit den Angaben in der schriftlichen Ausfuhranmeldung überprüft und die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Probleme mit der Waage im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nicht reklamiert worden seien, sei die Schlussfolgerung denkfolgerichtig und zulässig, dass sich die beanstandeten in den Abstammungsnachweisen beschriebenen Rinder nicht in der Exportsendung befunden hätten und die mit der Sendung an deren Stelle ausgeführten Tiere in der Ausfuhranmeldung nicht erklärt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Verhängung eines Sanktionsbetrages gemäß Art. 11 der Verordnung EWG Nr. 3665/87 mangels Vorliegens der von der genannten Bestimmung geforderten Tatbestandsmerkmale verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG sind Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht gewährt worden sind.
Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2945/94 die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b) in Höhe des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid auf Grund der Beweisergebnisse fest, es seien wissentlich und gewollt - somit vorsätzlich - unrichtige Angaben in der vom Zollamt bestätigten Ausfuhranmeldung gemacht worden, die die Grundlage des Antrages auf Erstattung und Auszahlung des nicht zustehenden Ausfuhrerstattungsbetrages war.
Dem setzt die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu prüfen und zu erörtern, ob tatsächlich und in welchem Ausmaß Manipulationen stattgefunden hätten.
Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit bestehen keine Bedenken gegen die getroffenen Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gab in der Niederschrift vom 2. August 1996 an, fallweise in den Warenanmeldungen "erhöhte Gewichtsangaben" gemacht zu haben, um höhere Exporterlöse zu erhalten. Mangels Aufzeichnungen könne er aber keine detaillierten Aussagen machen. Der in dem Unternehmen mit dem eigenständigen Aufgabenbereich der Erstellung der Exportpapiere und Abwicklung der "Tschechien-Exporte" betraute Bruder des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gab in der Niederschrift vom 2. August 1996 an, "Manipulationen" an den Abstammungsnachweisen vorgenommen zu haben und gestand die beanstandeten Fälle ein. Diese Aussagen decken sich - nach den Bescheidfeststellungen - mit den Ermittlungsergebnissen bei den Rinderzüchtern, die konkrete Angaben über die Geburtsdaten, das Gewicht, den Preis und die Trächtigkeit der einzelnen Tiere machten sowie mit den bei den Zuchtverbänden aufliegenden Gewichtslisten.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch schlüssig das von der Erklärung erheblich abweichende tatsächliche Gewicht der Tiere Silber und Sandra festgestellt. Beim Tier Silber irrt die Beschwerde, wenn sie behauptet, dieses Tier sei anlässlich einer Versteigerung gekauft worden. Nach den glaubhaften Aussagen des Verkäufers wurde das Tier ab Hof verkauft und hatte um ca. 180 kg weniger als später in der Anmeldung erklärt. Dass eine so ungenaue zum Nachteil des Verkäufers erfolgte Gewichtsschätzung anlässlich des Kaufabschlusses erfolgt wäre, konnte von der belangten Behörde mit Recht als genauso unglaubwürdig angesehen werden, wie die Behauptung der großen Gewichtszunahme während der Haltung der Tiere in den Stallungen der Beschwerdeführerin innerhalb weniger Tage. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, weil eine telefonische Anfrage über die Gewichtszunahme von Rindern in der Entscheidung ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme verwertet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass in den beiden Fällen Gewichtsdifferenzen von ca. 180 bzw. 300 kg bestehen. Dem Verfahrensmangel kann jedoch keine Relevanz zukommen, weil es bei diesen hohen noch dazu vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Vernehmungsniederschrift außer Streit gestellten Gewichtsdifferenzen offenkundig ist, dass die Rinder innerhalb der kurzen Zeit von Tagen dieses Gewicht nicht zugenommen haben können und das mögliche Ausmaß der Gewichtszunahme von Rindern bei dieser Sachlage im Beschwerdefall keine Rolle spielt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde damit nicht aufgezeigt.
Die belangte Behörde konnte auch von der Einvernahme der beantragten Zeugin aus den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen Abstand nehmen, ohne den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Die vom Geschäftsführer behauptete Vorgangsweise bei der Erstellung der Listen und Urkunden wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt.
Die weitere Beschwerdebehauptung, ein Austausch der Rinder sei unmöglich gewesen, wurde durch die Ermittlungsergebnisse widerlegt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig nachgewiesen, dass Manipulationen sowohl an den Ohrmarken als auch an den Abstammungspapieren vorgenommen wurden. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht von einem vorsätzlichen Verhalten der beiden Brüder ausgehen, die aus finanziellen Gründen und damit bewusst und gewollt Manipulationen zur Erlangung einer (erhöhten) Ausfuhrerstattung vorgenommenen haben. Bei dieser Sachlage konnte das Vorliegen eines behaupteten Irrtums oder die behauptete Unwissenheit über ein ungesetzliches Verhalten mit Recht verworfen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 1999
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