VwGH 98/17/0164

VwGH98/17/016422.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der U, vertreten durch M und K, Rechtsanwälte in D, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, Zl. BauR-011977/1-1997/PE/Vi, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs4;
BauO OÖ 1994 §3 Abs1;
BauO OÖ 1994 §4;
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;
BauO OÖ 1994 §20 Abs4;
BauO OÖ 1994 §3 Abs1;
BauO OÖ 1994 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Linz der Beschwerdeführerin auf Grund des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 25. September 1996 genehmigten Bauvorhabens nach den §§ 19, 20, 21, 54 und 55 Oberösterreichische Bauordnung 1994 (O.ö. BauO), BGBl. Nr. 66/1994, den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Verkehrsflächenbeitrag) in der Höhe von S 83.139,-- vor. In der Begründung heißt es, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 24. September 1996 seien vorerst die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Nr. 3 und .2 mit insgesamt 1567 m2 als Bauplatz bewilligt worden und sei sodann mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 25. September 1996 die beantragte Baubewilligung erteilt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Magistrat der Stadt Linz in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 1996 mitgeteilt, die Stadt Linz habe die in Rede stehende öffentliche Verkehrsfläche vor der Liegenschaft bereits in endgültiger Breite errichtet, wobei die Errichtung die Niveauherstellung und die Oberflächenentwässerung sowie die Aufbringung einer mittelschweren Befestigung umfasst habe. Dieses Ermittlungsergebnis sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, das zu bebauende Grundstück sei nur das im Baubewilligungsbescheid angeführte Grundstück .2. Dieses habe lediglich eine Fläche von 1424 m2, wodurch sich eine Frontlänge von 37,74 m und ein Abgabenbetrag von S 69.254,-- ergebe. Das Grundstück Nr. 3 dürfe in die Beitragsberechnung nicht einbezogen werden, weil nach der Oberösterreichischen Bauordnung nicht mehr die Bauplatzbewilligung, sondern die Baubewilligung Anknüpfungspunkt für die Abgabenvorschreibung sei. Nach der Oberösterreichischen Bauordnung sei nicht mehr ausreichend - wie dies noch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen Rechtslage der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 der Fall gewesen sei -, dass der Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen werde und den Anschluss an das öffentliche Wegenetz habe. Entscheidend sei nunmehr, ob das bewilligte konkrete Gebäude von der betreffenden öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossen werde. Es müsse das Gebäude in seiner konkreten Planung so bewilligt werden, dass tatsächlich nach der Baubewilligung bzw. nach den bestehenden älteren Baubewilligungen betreffend den Altbestand des Gebäudes dieses und nicht der Bauplatz von der Verkehrsfläche aufgeschlossen werde, sprich von dieser Verkehrsfläche aus zugegangen oder zugefahren werden könne. Das Gebäude habe jedoch keinerlei Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche H-Weg. Der Zugang und die Zufahrt erfolge ausschließlich von der öffentlichen Verkehrsfläche F Straße. Das Gebäude der Beschwerdeführerin sei durch den H-Weg daher nicht aufgeschossen, sodass auch die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages zu Unrecht erfolgt sei. Der Aufschließung des Gebäudes stehe tatsächlich ein rechtliches Hindernis bzw. eine rechtliche Unmöglichkeit entgegen, weil die Aufschließung nur mit einer entsprechenden Baubewilligung für den Umbau der betreffenden Gebäude erfolgen dürfe und die Schaffung einer Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit vom H-Weg aus ohne Baubewilligung nicht zulässig sei. Erst mit Erteilung einer solchen Baubewilligung würde ein entsprechender Abgabentatbestand geschaffen werden.

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Stadt Linz gab der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz mit der Maßgabe von Zitatänderungen. Dies mit der Begründung, nach § 20 Abs. 4 O.ö. BauO errechne sich die anrechenbare Frontlänge aus dem zu bebauenden Bauplatz und dem zu bebauenden Grundstück. Der Grund für diese auf den ersten Blick zweideutige Regelung liege darin, dass es Gebäude gebe, die von der Bauplatzbewilligungspflicht ausgenommen seien, deren Bewilligung als Neu-, Zu- oder Umbau jedoch sehr wohl eine Anliegerbeitragspflicht auslöse. Eine systematische Interpretation fördere daher zutage, dass bei Bauvorhaben, die eine Bauplatzbewilligung erforderten, der bewilligte Bauplatz Parameter für die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge sei, wogegen bei einem Bauvorhaben, für welches keine Bauplatzbewilligung nötig sei, auf das zu bebauende Grundstück abzustellen sei. Nachdem im Beschwerdefall zur baubehördlichen Bewilligung des Dachgeschoßausbaues eine Bauplatzbewilligung erforderlich gewesen und diese mit Bescheid vom 24. September 1996 erteilt worden sei, sei bei der Berechnung der Höhe des Verkehrsflächenbeitrages auf den bewilligten Bauplatz, sohin also auf die Grundstücke Nr. .2 und 3 mit einem Gesamtflächenausmaß von 1567 m2 abzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreite letztlich, dass das Gebäude durch den H-Weg aufgeschlossen werde, da von dieser Verkehrsfläche keinerlei Zugang oder Zufahrt erfolge. Im Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309, habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es für die Aufschließung eines Bauplatzes ausreiche, wenn dieser an das öffentliche Wegenetz angrenze und dadurch eine Verbindung mit ihm ermöglicht werde, jedoch nicht erforderlich sei, dass von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde. Übertragen auf die durch die Bauordnung 1994 geschaffene Rechtslage könne diese Rechtsprechung nur zur Konsequenz haben, dass von einer Aufschließung eines Gebäudes im Sinne des § 19 Abs. 1 O.ö. BauO jedenfalls dann gesprochen werden könne, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Gebäude von der betreffenden Verkehrsfläche erreicht werden könne, unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Auch wenn im Beschwerdefall der Zugang und die Zufahrt zum Gebäude von der F Straße aus erfolge, bestreite die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht, dass eine Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit in Richtung H-Weg geschaffen werden könne. Dabei komme es - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht - auch nicht darauf an, dass für diese Benützungsmöglichkeit allenfalls behördliche Bewilligungen erforderlich seien. Dafür aber, dass eine generelle oder individuelle Rechtsnorm einer Benützungsmöglichkeit entgegenstünde (etwa ein Zugangs- oder ein Zufahrtsverbot im Bebauungsplan), biete der Beschwerdefall auch vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens keine Anhaltspunkte. § 19 Abs. 2 O.ö. BauO sei zu entnehmen, dass ein Gebäude auch durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden könne

In der Vorstellung betonte die Beschwerdeführerin nochmals, dass das bestehende Objekt keinerlei Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten vom H-Weg her aufweise. Nach der Ö.ö. BauO sei Anknüpfungspunkt nunmehr die Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude, das durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werde. Irrelevant sei auch die Aufschließung des ganzen der Baubewilligung zugrundeliegenden Bauplatzes. Vielmehr müsse das von der Baubewilligung erfasste konkrete Bauprojekt in seiner tatsächlichen planlichen Ausgestaltung so beschaffen sein, dass der zu errichtende Bau von der öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossen werde, sprich an die öffentliche Verkehrsfläche nicht nur anbinde, sondern auch ein entsprechender Zugang oder eine entsprechende Zufahrt oder Einfahrt vorgesehen sei. Erst dann könne davon gesprochen werden, dass das konkrete Gebäude durch die öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werde. In Fällen, in denen ein bestehender Bauplatz durch mehrere Verkehrsflächen aufgeschlossen werde, könne es durchaus sein, dass ein darauf errichtetes Gebäude auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung einen Eingang und Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten nur in Richtung einer dieser Verkehrsflächen vorsehe, sodass eine Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung nur betreffend dieser Verkehrsfläche möglich sei. Erst wenn eine Baubewilligung erteilt werde, derzufolge auch in Richtung H-Weg eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werde, liege eine Baubewilligung für ein Gebäude vor, das durch den H-Weg aufgeschlossen werde. Erst dann entstehe die Beitragspflicht im Falle der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche H-Weg. Weiters sei das zu bebauende Grundstück nur das Grundstück Nr. .2 mit einer Fläche von 1424 m2, die, wenn überhaupt, der Bemessung des Verkehrsflächenbeitrages zugrunde gelegt hätte werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei. Nach Auffassung der belangten Behörde gehe es auch nach der O.ö. BauO 1994 wie vorher nach der O.ö. BauO 1976 letztlich doch wieder um die allenfalls auch mehrfache verkehrsmäßig Erschließung des Bauplatzes bzw. Baugrundstückes. Dies deswegen, weil ein Gebäude als solches ja nur ganz ausnahmsweise, wenn es nämlich allseits direkt an den Bauplatzgrenzen errichtet wäre und solcherart das Baugrundstück zur Gänze einnehme, von mehr als einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgeschlossen werden könnte. Nach der von der Berufungsbehörde bereits herangezogenen Rechtsprechung werde ein Grundstück, welches an die betreffende Verkehrsfläche grenze, durch diese in der Regel auch aufgeschlossen; dabei genüge es, wenn durch das Angrenzen eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht werde; darauf, ob von dieser faktischen Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht werde, komme es nicht an. Die Möglichkeit der Aufschließung des Gebäudes durch den H-Weg werde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde könne sich demnach der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anschließen, wonach erst dann eine Baubewilligung für ein Gebäude vorliege, das durch den H-Weg aufgeschlossen werde, wenn zu diesem Weg eine bewilligte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werde. Wenn das Kriterium der Aufschließung eines Gebäudes allein von der Situierung der vom Bauwerber vorgesehenen tatsächlichen Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit abhinge, würde im übrigen das Entstehen einer Abgabepflicht nach § 19 O.ö. BauO in vielen Fällen der Disposition des Bauwerbers anheimgestellt sein, was dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen über die in Rede stehende Anliegerleistung schwerlich unterstellt werden könne. Strittig sei weiters, wie sich im Beschwerdefall die für die Beitragsberechnung wesentliche anrechenbare Frontlänge gemäß § 20 Abs. 4 O.ö. BauO ermittle. Nach dieser Bestimmung sei die anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstück flächengleichen Quadrates. Die belangte Behörde teile diesbezüglich die Ansicht der Berufungsinstanz, wonach die Bewilligung so zu verstehen sei, dass nur bei Bauvorhaben, für die keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, die anrechenbare Frontlänge auf das zu bebauende Grundstück abzustellen sei. Liege allerdings ein Bauplatz vor, sei die anrechenbare Frontlänge aus der Bauplatzfläche zu ermitteln.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 1998, B 2183/97-2, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und des § 20 O.ö. BauO 1994 und ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche der Stadt Linz, nämlich des H-Wegs, verpflichtet zu werden, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Stadt Linz erstatteten jeweils eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendende O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, lautet auszugsweise:

§ 3

Allgemeines

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

...

§ 19

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher

Verkehrsflächen

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, ist der Beitrag nur einmal zu entrichten.

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anläßlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.

§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch höchstens 40 Meter.

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Für Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.

...

(8) Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge sind zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Beiträge, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geleistet wurden.

...

§ 21

Ausnahmen und Ermäßigungen

(1) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

...

  1. 2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes;
  2. 3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird.

    ...

(4) Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschreibung eines Beitrages gemäß Abs. 2 oder 3 eine auf dasselbe Bauvorhaben abgestellte neue Baubewilligung erteilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung auf Grund der beantragten Baumaßnahmen zu oder nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anläßlich der Erteilung der neuen Baubewilligung neu vorzuschreiben; bereits geleistete Beiträge sind bei der Berechnung des Beitrages entsprechend anzurechnen oder zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Abs. 1."

Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde ist nach § 19 Abs. 1 O.ö. BauO, LGBl. Nr. 66/1994, anläßlich der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, vorzuschreiben. Voraussetzung der Abgabepflicht nach dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall somit die Aufschließung des von der Baubewilligung für den Umbau betroffenen Gebäudes durch die errichtete Verkehrsfläche H-Weg. Entscheidend ist dabei für die Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentlich Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann. Da der Umbau von Gebäuden gemäß § 3 Abs. 1 O.ö. BauO nur auf Grundflächen bewilligt werden darf, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 O.ö. BauO vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird, ist der Bauplatz gemäß § 20 Abs. 4 O.ö. BauO die maßgebende Größe der Bemessungsgrundlage des Verkehrsflächenbeitrages. Ob von der Anschlussmöglichkeit tatsächlich auch Gebrauch gemacht wird, eine Zufahrt zum Bauplatz oder zum Gebäude von der Verkehrsfläche im Plan vorgesehen ist und geschaffen wird, liegt allein in der Entscheidung der Berechtigten der Grundstücksfläche bzw. des Gebäudes und ist für die durch die Anschlussmöglichkeit objektiv erfolgte Aufschließung des Gebäudes durch diese öffentliche Verkehrsfläche ohne Bedeutung (vgl. insofern das zur Oberösterreichischen Bauordnung 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309).

Wenn im Beschwerdefall ein Zugang oder eine Zufahrt (Einfahrt) über den H-Weg zum Gebäude nicht vorhanden ist und keine Absicht besteht, einen solchen Zugang über diesen Weg zu schaffen, dann liegt dies in der Privatsphäre der Beschwerdeführerin. Es sind aber weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt Umstände hervorgekommen, die eine solche Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zum Gebäude über den H-Weg - allenfalls nach baulichen Maßnahmen (wie z.B. durch Errichtung einer Einfahrt) - ausschlössen. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht - wie dies im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde - von einer Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes durch den H-Weg ausgehen.

Bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages ist die anrechenbare Frontlänge heranzuziehen. Diese ist die Seite eines mit dem zu bebauenden Bauplatz oder Grundstückes flächengleichen Quadrates (§ 20 Abs. 4 O.ö. BauO). Liegt - wie im Beschwerdefall - eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung vor, dann ist von dieser gesamten Bauplatzgröße auszugehen und davon die Frontlänge zu berechnen und nicht nur von dem Teil oder dem Grundstück des Bauplatzes, auf dem das umgebaute Gebäude steht bzw. von der Fläche der im Baubewilligungsbescheid angeführten Grundstücksnummer. § 20 Abs. 4 O.ö. BauO normiert ausdrücklich den Bauplatz als maßgebende Größe für die Berechnung der anrechenbaren Frontlänge. Die belangte Behörde setzte daher mit Recht die gesamte Bauplatzfläche als Berechnungsgröße an.

Im Bescheid vom 18. Dezember 1996 stellte der Magistrat der Stadt Linz fest, dass "die Stadt Linz die in Rede stehende öffentliche Verkehrsfläche vor der gegenständlichen Liegenschaft bereits in endgültiger Breite errichtet hat". Die Beschwerdebehauptung, es fehle den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden Feststellungen über die Errichtung des H-Weges durch die Stadt Linz ist daher unrichtig. Die Feststellung der ersten Instanz wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bekämpft; es bestehen aus den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Weg nicht von der Stadt Linz auf deren Kosten errichtet worden ist.

Erstmals in der Beschwerde wird vorgebracht, es komme auch der Frage der Notwendigkeit einer Verkehrsflächensanierung entscheidende Bedeutung zu. In konsequenter Fortsetzung dieser Auffassung sei abzuklären, ob und wann die beitragsvorschreibende Gemeinde die Verkehrsfläche errichtet oder saniert habe und ob die Sanierung im Hinblick auf den Bauzustand notwendig gewesen sei. In den Bescheiden werde lediglich festgehalten, dass die Stadt Linz den H-Weg vor der Liegenschaft in endgültiger Breite errichtet habe.

Eine solche erstmals in der Beschwerde aufgeworfene unsubstantiierte Fragestellung - es wird nicht einmal konkret vorgebracht, es habe sich um keine notwendige Verkehrsflächensanierung gehandelt - vermag abgesehen vom Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe aus anderen Gründen zu unterbleiben hatte oder eine Ermäßigung hätte vorgenommen werden müssen, sind dem von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Von der Beschwerdeführerin wurden in diese Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Durch die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil diese Partei nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0243).

Wien, am 22. Februar 1999

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