VwGH 98/17/0096

VwGH98/17/009616.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K, vertreten durch den Vater und die Mutter, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Mödling vom 23. Oktober 1997, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten des Gebührenanspruchgesetzes (mitbeteiligte Parteien: D und M), zu Recht erkannt:

Normen

GebAG 1975 §21 Abs2 idF 1989/343;
GebAG 1975 §22 Abs1 idF 1989/343;
VwRallg;
WGNov 1989 Art31 Z5;
WGNov 1989 Art31 Z6;
GebAG 1975 §21 Abs2 idF 1989/343;
GebAG 1975 §22 Abs1 idF 1989/343;
VwRallg;
WGNov 1989 Art31 Z5;
WGNov 1989 Art31 Z6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden je vom 16. September 1997 setzte das Bezirksgericht Mödling in dem vor ihm zur Zl. 9 C 118/96k geführten Verfahren des Beschwerdeführers (Kläger) die Zeugengebühren der mitbeteiligten Parteien fest.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die dem Beschwerdeführer am 17. September 1997 zugestellten erstinstanzlichen Bescheide erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es könne gemäß § 22 Gebührenanspruchsgesetz nur der Zeuge eine Beschwerde erheben; den Parteien stehe im Rahmen des Berichtigungsverfahrens die Überprüfung der Gebühren offen.

Mit Beschluß vom 10. Dezember 1997, B 2750/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer macht vor diesem Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie von der Richtigkeit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ausgeht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 22 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, regelte in seinem Abs. 1 die Rechtsmittelbefugnis dahin, daß gegen die Entscheidung über die Zeugengebühr nur der Zeuge Beschwerde erheben konnte. Diese Bestimmung wurde aber durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, dahin abgeändert, daß sie nunmehr wie folgt lautet:

"(1) Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, ... erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung kann auch zum Nachteil des Zeugen geändert werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist zu begründen und dem Zeugen, dem Beschwerdeführer und den in § 21 Abs. 2 sonst genannten Personen in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen."

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, nämlich vor der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140, ausgegeben am 29. Dezember 1997, hatte die belangte Behörde noch § 21 Abs. 2 GebAG in der Fassung der oben erwähnten Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 anzuwenden. Nach Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. war danach in Zivilsachen eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung, wenn die Gebühr - wie hier der Fall - S 1.000,-- überstieg, den Parteien zuzustellen.

Aus der von der belangten Behörde anzuwendenden Gesetzeslage folgt somit, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend erkennt - der Beschwerdeführer ein Beschwerderecht hatte, seine Beschwerde daher nicht mangels eines solchen zurückgewiesen werden durfte.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. November 1998

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