Normen
BAO §246 Abs1;
BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §13 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §15 Abs2;
LAO Krnt 1991 §194;
LAO Krnt 1991 §203 Abs1;
LAO Krnt 1991 §204 Abs1;
LAO Krnt 1991 §56 Abs1;
LAO Krnt 1991 §57 Abs1;
BAO §246 Abs1;
BAO §257 Abs1;
BAO §258 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §13 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1978 §15 Abs2;
LAO Krnt 1991 §194;
LAO Krnt 1991 §203 Abs1;
LAO Krnt 1991 §204 Abs1;
LAO Krnt 1991 §56 Abs1;
LAO Krnt 1991 §57 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird - soweit damit über die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgesprochen wird - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines Grundstückes in der mitbeteiligten Marktgemeinde.
Mit Abgabenbescheid vom 10. Juni 1992 wurde den Miteigentümern FJ und MJ ein ergänzender Wasseranschlußbeitrag anläßlich der Aufstockung und des Umbaues des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück vorgeschrieben.
FJ und MJ erhoben Berufung gegen diesen Bescheid.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 1996 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, setzte den Wasseranschlußbeitrag abweichend vom Bescheid der Behörde erster Instanz neu fest und stellte die Abgabepflichtigen mit FJ, MJ, EJ und CJ (dies ist die Beschwerdeführerin) fest.
Mit Schreiben vom 13. August 1996 stellten alle vier in der Berufungsvorentscheidung als Abgabepflichtige genannten Personen (vertreten durch FJ) den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Gemeindevorstand als Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Berufung ebenfalls ab, änderte den Bescheid erster Instanz dahingehend ab, daß als Abgabepflichtige FJ, MJ, EJ und CJ (die Beschwerdeführerin) festgestellt wurden und setzte den Ergänzungsbeitrag in gleicher Höhe wie bereits in der Berufungsvorentscheidung fest.
Gegen diesen Bescheid erhoben FJ, MJ, EJ und die Beschwerdeführerin Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung von EJ und der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend stellt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen für das Vorstellungsverfahren dar, unter welchen Voraussetzungen ein ergänzender Wasseranschlußbeitrag nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz vorgeschrieben werden kann. Grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes seien FJ, MJ, EJ und CJ (die Beschwerdeführerin).
Gemäß § 56 Abs. 1 der Landesabgabenordnung 1991 sei Abgabepflichtiger im Sinne dieses Gesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme. Dieser sei gemäß § 57 Abs. 1 der Landesabgabenordnung 1991 auch Partei im Abgabenverfahren. Gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes seien die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke zur Entrichtung des Wasseranschluß-Ergänzungsbeitrages verpflichtet. Es seien daher auch Frau EJ und Frau CJ (die Beschwerdeführerin) Abgabepflichtige im Sinne der Landesabgabenordnung und des Gemeindewasserversorgungsgesetzes. Eine nähere Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde genannten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. März 1978 "idFdV. vom 23. Juni 1989", die nach dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung sein soll, enthält der Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde im Zuge eines Abgabenverfahrens zweien der Miteigentümer der Liegenschaft, auf welcher es zu einem Umbau gekommen ist, ein ergänzender Wasseranschlußbeitrag vorgeschrieben. Aufgrund der Berufung dieser Miteigentümer wurde die Angabe der Abgabepflichtigen zunächst in der Berufungsvorentscheidung und aufgrund eines Vorlageantrages auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Berufungsentscheidung geändert und auch die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige genannt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Dieser Sachverhalt bedeutet, daß ein erstinstanzlicher Abgabenbescheid an die Beschwerdeführerin nicht ergangen ist. Die Erhebung einer Berufung durch die Beschwerdeführerin war insoweit nicht zulässig. Die Stellung des Vorlageantrages auch durch die Beschwerdeführerin konnte aber auch nicht als Beitritt zur Berufung im Sinne des § 203 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung verstanden werden, da ein solcher Beitritt formell zu erklären wäre. Selbst im Fall eines Beitritts zur Berufung hätte dies aber nicht dazu führen dürfen, in einer Berufungsentscheidung die Beschwerdeführerin erstmals als Abgabepflichtige zu behandeln. Mit dem zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Juni 1997 wurde auch ausdrücklich (nur) über die Berufung des FJ und des MJ entschieden. Die Gemeindebehörde hat somit auch nicht angenommen, daß das gemeinsam eingebrachte Schreiben aller vier Miteigentümer nur für FJ und MJ als Vorlageantrag zu werten wäre, für die Beschwerdeführerin hingegen als eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid (den man in der Berufungsvorentscheidung der Beschwerdeführerin gegenüber erblicken könnte) anzusehen sei. Die Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 24. Juni 1997 stellt somit keine Entscheidung über ein zulässiges Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dar.
Gleichwohl hat die letztinstanzliche Gemeindebehörde die Festsetzung der Abgabe auch der Beschwerdeführerin gegenüber vorgenommen. Zu dieser Festsetzung war die Berufungsbehörde mangels Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin jedoch unzuständig.
2. Diese Unzuständigkeit hätte die belangte Behörde aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin wahrzunehmen gehabt. Dadurch, daß sie diese Unzuständigkeit nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Diese Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist vom geltend gemachten Beschwerdepunkt erfaßt und ist daher vom Verwaltungsgerichtshof auch ohne diesbezügliches ausdrückliches Vorbringen in der Beschwerde (in der sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nur mit der materiellen Berechtigung der Abgabenvorschreibung befaßt) von Amts wegen aufzugreifen.
3. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, soweit mit ihm auch die Vorstellung der Beschwerdeführerin erledigt wurde.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses den von der Beschwerdeführerin mit Vorstellung bekämpften Bescheid insoweit aufzuheben haben, als er von der Beschwerdeführerin angefochten wurde, und der Berufungsbehörde folgende Rechtsansicht zu überbinden haben: Im Hinblick auf die aufgezeigte Unzuständigkeit der Berufungsbehörde, über die Abgabenpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (erstmals) zu entscheiden, ist die Anführung des Namens der Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die von FJ und MJ erhobene Berufung mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen.
5. Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)