Normen
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs4 Z7;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §3 Abs1 Z7;
SportG OÖ 1985;
SportV OÖ 1993;
VwRallg;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §1;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs4 Z7;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §3 Abs1 Z7;
SportG OÖ 1985;
SportV OÖ 1993;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführerin für die von ihr im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei betriebene "Kart-Bahn" Abgaben nach der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz für den Zeitraum "III/97 - VII/97" im Gesamtbetrag von S 525.000,-- vorgeschrieben. Die Festsetzung der Abgabe stützte sich auf eine Schätzung des Nettoerlöses der Beschwerdeführerin im Abgabenzeitraum von S 2,100.000,--. Im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung war über die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 17. Juli 1997, S 510/97 v, das Konkursverfahren eröffnet worden, welches zwischenzeitig mit Beschluss vom 28. Juli 1998 gemäß § 139 KO aufgehoben wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Masseverwalterin am 12. August 1997 Berufung und brachte zusammengefasst vor, die Abgabepflicht nach der Lustbarkeitsabgabenordnung "richte" sich ausschließlich an zeitlich beschränkte und vorwiegend an örtlich verschiedenen Plätzen durchgeführte Veranstaltungen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Unternehmen, welches ausschließlich dem Zweck diene, Motorsport zu betreiben. Dies werde dadurch dokumentiert, dass eine Zeitnehmung installiert sei und auch ein Fahrtrainingsbetrieb mit Einschulung durch geschultes Personal durchgeführt werde. Aus dem Sinn der Lustbarkeitsabgabeordnung lasse sich entnehmen, dass die Abgabepflicht ausschließlich für solche Veranstaltungen bestehe, an denen Besucher in vorwiegend passiver Haltung teilnehmen. Beim verfahrensgegenständlichen Betrieb werde aktiv Motorsport betrieben, weshalb es sich um keine Belustigung im Sinne der Lustbarkeitsabgabenordnung handle. Dies werde dadurch dokumentiert, dass jeder Teilnehmer vor Inangriffnahme des Parcours genau instruiert und über die Wirkungsweise sowie über die technischen Gegebenheiten des Go-Karts eingeschult werde. Es sei Helmpflicht vorgesehen, die zur Verfügung gestellten Go-Karts erreichten Geschwindigkeiten bis zu 55 km/h, weshalb "erhebliches motorsportliches Geschick" erforderlich sei. Auf Grund des gesetzlichen Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 1 Z. 7 der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz, welche sportliche Veranstaltungen wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe von der Verpflichtung zur Entrichtung eine Lustbarkeitsabgabe ausnehme, sei die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe zu Unrecht erfolgt. Es handle sich beim Betrieb der Go-Kart-Bahn eindeutig um eine sportliche Veranstaltung im Sinne eines sportlichen Wettbewerbes, weshalb die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe nach den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz ausgeschlossen sei.
In einem Beweisantrag vom 5. September beantragte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, dass es sich beim Betrieb der Go-Kart-Bahn der Beschwerdeführerin um eine sportliche Veranstaltung im Sinne eines sportlichen Wettbewerbes handle, und zum Beweis dafür, dass Go-Kart-Fahren eine Sportart sei, die Einholung eines sportwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens.
Einem Amtsvermerk vom 8. September 1997 ist zu entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin im hier relevanten Abgabenzeitraum nur ein steuerpflichtiger Umsatz von S 1,299.939,-- erzielt worden sei. Daraus ergebe sich eine 25-%ige Lustbarkeitsabgabe von S 349.939,--.
Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei vom 19. Februar 1998 wurde über die Berufung dahingehend abgesprochen, dass die Lustbarkeitsabgabe gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz auf S 349.939,-- herabgesetzt wurde. Der Betrieb einer Go-Kart-Bahn sei jedenfalls dazu geeignet, den Benutzer einer solchen Anlage zu unterhalten. Durch die starke Drosselung der Indoor-Karts und die verkürzte Fahrstrecke könnten auch ungeübte Fahrer die Karts benützen, wie dies auch aus der Textierung von Anzeigen für die gegenständliche Go-Kart-Anlage hervorgehe. Die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde finde auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Deckung. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz würden sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, auf Grund des § 1 Abs. 2 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 nicht der Abgabe unterliegen. Unter sportlichen Veranstaltungen seien lediglich die in der Sportzweigeverordnung des Landes, LGBl. Nr. 35/1993, aufscheinenden Sportarten zu verstehen; damit seien nur die dort angeführten Sportarten von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Es seien nur jene Go-Kart-Veranstaltungen, die "OSK-genehmigt" seien bzw. ihren Betrieb lediglich mit einer solchen Genehmigung ausüben dürften, als Motorsport bzw. konkret als "Autorennsport" im Sinne der Sportzweigeverordnung des Landes einzustufen. Dies sei bei den Go-Karts der verfahrensgegenständlichen Anlage gerade nicht der Fall, da diese sich maßgeblich von jenen Karts, die einer "OSK-Genehmigung" bedürfen, unterschieden. Es handle sich daher bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin nicht um anerkannten Motorsport. Der Betrieb einer Indoor-Go-Kart-Anlage sei daher keine abgabenfreie sportliche Veranstaltung, sondern stelle eine abgabepflichtige Lustbarkeit dar.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung an die belangte Behörde. Diese wies die Vorstellung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Das Fahren mit Go-Karts in der Anlage der Beschwerdeführerin sei - jedenfalls auch - geeignet, deren Benützer und Besucher zu unterhalten und zu ergötzen. Auch verschiedene Zeitungsartikel würden den Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Unternehmen ausschließlich dem Motorsport diene, widersprechen. Im Übrigen sei auch der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die Durchführung von Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn zu den in § 1 Abs. 1 Z. 2 Oö Veranstaltungsgesetz 1992 angeführten Belustigungen zähle. Dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht gehabt habe, Lustbarkeit zu veranstalten, hindere nicht die Qualifizierung der gegenständlichen Go-Kart-Bahn als Lustbarkeit. Maßgeblich für das Vorliegen einer Lustbarkeit sei lediglich, dass die in § 1 Abs. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Partei genannten Kriterien vorlägen, und es sich weder um eine Veranstaltung nach § 1 Abs. 3 leg. cit. noch um eine solche Veranstaltung handle, die der Abgabe nicht unterliege (§ 3 leg. cit.). Ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin veranstalteten Go-Kart-Fahrten um sportliche Veranstaltungen handle, sei nach der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1993 betreffend die Feststellung der Sportzweige im Sinn der Landessportgesetzes, LGBl. Nr. 35/1993, zu beurteilen, in welchem die Sportart "Motorsport" mit den Disziplinen Autorenn- und Motorradrennsport angeführt sei.
Es sei zwischen so genannten Outdoor-Karts (Renn-Karts) und den eigentlichen Go-Karts (Indoor-Karts), welche auf Jahrmärkten oder - wie im gegenständlichen Fall - für Publikumsfahrten auf Kart-Bahnen eingesetzt würden, zu differenzieren. Diese unterschieden sich in Bezug auf Motorleistung, Hubraum, Beschaffenheit der Strecke und Bodenbeschaffenheit. Seien die Fahrer von Outdoor-Karts meist Profis, handle es sich bei Fahrern der Indoor-Karts im Allgemeinen um unerfahrene bzw. ungeübte oder wenig geübte Amateure. Die verwendeten Karts seien stark gedrosselt, eine Motorleistung wie bei Outdoor-Karts sei aus sicherheitstechnischer Sicht nicht zumutbar und es gebe nur für Outdoor-Karts Staatsmeisterschaften. Da auch der Landessportrat "in seiner Sitzung" einstimmig beschlossen habe, dass lediglich Renn-Karts in der Sportzweigeverordnung unter der Disziplin Autorennsport anerkannt würden, nicht jedoch Go-Karts, sei daher übereinstimmend mit der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Go-Karts nicht um anerkannten Motorsport und in weiterer Folge um keine sportliche Veranstaltung im Sinne der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: LustbarkeitsabgabeO), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinderates vom 17. Dezember 1992, ABl. Nr. 24/92 (bis 31. März 1997), bzw. vom 10. April 1997, ABl. Nr. 8/97 (ab 1. April 1997), lauten:
"1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung.
(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.
(3) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten.
§ 3
Veranstaltungen, die der Abgabe nicht unterliegen
(1) Der Abgabe unterliegen nicht:
...
7. sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, auf Grund des § 1 Abs. 2 des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979;"
Die einschlägigen Bestimmungen des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 74/1979 (in der Folge: Oö LustbarkeitsabgabeG), lauten:
"§ 1
(1) Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) einzuheben.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen.
§ 2
Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen
(1) Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.
...
(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
7. sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe), wie Wettspiele, Wettfahrten, Wettrennen, Pferderennen, Radrennen, Kraftrad- und Kraftwagenrennen, Ring- und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln, Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eisbahnen und Rollbahnen;"
Da der (taxative) Ausnahmenkatalog des § 3 Abs. 1 der LustbarkeitsabgabeO in seiner Z. 7 "sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, auf Grund des § 1 Abs. 2 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz 1979" von der Abgabepflicht ausnimmt, ist zur Auslegung des Begriffes der "sportlichen Veranstaltung" auf das Begriffsverständnis abzustellen, das der oberösterreichische Landesgesetzgeber diesem Begriff im genannten Landesgesetz beigelegt hat.
Durch § 1 Abs. 2 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 wird normiert, dass die Gemeinden aus der Summe aller Lustbarkeiten ua jene nicht mit Lustbarkeitsabgabe belegen müssen, die "sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)" sind.
§ 2 Abs. 4 leg. cit. enthält in 11 Ziffern eine (demonstrative) Aufzählung der Summe aller Lustbarkeiten; zu diesen zählen - etwa neben Tanzbelustigungen und Zirkusvorstellungen - nach der Z. 7 des § 2 Abs. 4 leg. cit. "sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe), wie ... Kraftrad- und Kraftwagenrennen ..."
Der mit "wie" eingeleiteten Aufzählung der "sportlichen Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)" kommt für die Auslegung Bedeutung zu. Es kann nämlich, wenn das anzuwendende Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einer demonstrativen Aufzählung einzelner Fälle verbindet, die erforderliche Wertung dieser Aufzählung entnommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, B 513/83, VfSlg. 10.463, zu einem unbestimmten Begriff des Wr. GebrauchsabgabeG 1966). Somit ergibt sich allgemein, dass Kraftwagenrennen im Anwendungsbereich des Oö LustbarkeitsabgabeG eine sportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. sind. Daraus folgt aber wiederum, dass solche Rennen nicht der Lustbarkeitsabgabe nach der LustbarkeitsabgeO unterliegen.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann hingegen der auf Grund des Landessportgesetzes, LBGl. 61/1985, ergangenen Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1993 betreffend die Feststellung der Sportzweige im Sinn des Landessportgesetzes, LBGl. 35/1993, für die Auslegung § 1 Abs. 2 Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 (und des § 3 Abs. 1 Z. 7 der LustbarkeitsabgabeO) keine Bedeutung zukommen. Das ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge der Entstehung der betroffenen Gesetze, sondern auch daraus, dass das Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 nicht auf das Landessportgesetz verweist. Schon deshalb ist es für den Beschwerdefall unerheblich, welche Betätigungen ein Landessportrat als unter die zitierte Verordnung, LBGl. 35/1993, fallend angesehen bzw. beschlossen hat. Daher ist es für den Beschwerdefall unerheblich, ob lediglich "Renn-Karts" unter Autorennsport iSd Verordnung fallen und ob eine "OSK-Genehmigung" vorliegt.
Dass ein (Go-)Kart, sowohl in der Ausprägung als "Indoor-Kart" wie auch als "Outdoor- oder Renn-Kart" die Definitionkriterien eines Kraftwagens erfüllt, ist für den Gerichtshof nicht zweifelhaft. Unter einem Kraftwagen wird sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch von der Verkehrsauffassung ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern verstanden (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie20, Bd. 12 bzw. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 14). Die verfahrensgegenständlichen Karts werden, wenn auch gedrosselt, von einem 4-Takt-Ottomotor mit 160 cm3 angetrieben und verfügen über vier Räder.
Es verbleibt somit zu prüfen, ob mit diesen Karts "Rennen" veranstaltet werden:
Ein Rennen liegt auch vor, wenn daran Amateure oder Freizeitsportler teilnehmen, diese Veranstaltung somit keinen professionellen Charakter hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (insbesondere betreffend Vorhandensein einer Zeitnehmung, Streckenposten, Konstruktion der Karts) ist darauf gerichtet, dass Veranstaltungen mit Renncharakter stattgefunden haben. Ob die Veranstaltungen der Beschwerdeführerin tatsächlich Renncharakter aufweisen, ist im Verwaltungsverfahren zu ermitteln unterlassen worden, weil die belangte Behörde wie auch der Stadtsenat der mitbeteiligten Partei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen sind, dass nur die unter die Verordnung LGBl. 35/1993 fallenden Sportveranstaltungen (und damit nach Ansicht der Verwaltungsbehörden nur so genannte "OSK-genehmigte" Rennen) den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 7 LustbarkeitsabgabeO erfüllen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Oktober 2000
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