Normen
NoVAG 1991 §5 Abs1;
NoVAG 1991 §5 Abs2;
NoVAG 1991 §5 Abs3;
UStG 1994 §28 Abs8;
UStG 1994 §4 Abs10;
NoVAG 1991 §5 Abs1;
NoVAG 1991 §5 Abs2;
NoVAG 1991 §5 Abs3;
UStG 1994 §28 Abs8;
UStG 1994 §4 Abs10;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 28. April 1995 in Italien einen gebrauchten Ferrari 348 TS (Baujahr 1991) zum Kaufpreis von LIT 105,000.000,-- (umgerechnet - unter Anwendung des Zollwertkurses vom 28. April 1995 - S 592.200,--), führte diesen im Mai 1995 nach Österreich ein und meldete ihn am 17. Mai 1995 zur Zulassung zum Verkehr im Inland an.
Der Beschwerdeführer hat die mit der Zulassung zum Verkehr im Inland gemäß § 1 Z 3 NoVAG ausgelöste Normverbrauchsabgabe (im folgenden NoVA) wie folgt berechnet:
Kaufpreis LIT 105.000.000,-- x 0,00564 S 592.200,--
abzüglich 19 % italienische USt - S 94.553,--
S 497.647,--
abzüglich 28 % italienische Sondersteuer
auf hubraumstarke KFZ über 2000 ccm - S 108.860,25
S 388.786,75
davon 14 % NOVA S 54.430,--
20 % Zuschlag S 10.886,--
Summe S 65.316,--
Den Betrag von S 65.316,-- entrichtete der Beschwerdeführer als NoVA.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1995 wurde vom Finanzamt die NoVA mit S 117.600,-- festgesetzt. Es wurde eine Bemessungsgrundlage von S 700.000,-- zugrunde gelegt und folgende Berechnung angestellt:
14 % NOVA S 98.000,--
20 % Zuschlag S 19.600,--
Summe S 117.600,--
Zur Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, die Anfrage bei einem Salzburger Autohändler habe einen gemeinen Wert (ohne USt) im Sinn des § 5 Abs 2 NoVAG von S 700.000,-- ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die vom Finanzamt berechnete Bemessungsgrundlage der NoVA und somit die Abgabenhöhe bekämpfte. Als gemeiner Wert iSd § 5 Z 2 NoVAG sei der vom Beschwerdeführer angesetzte Betrag (Kaufpreis S 592.200,-- abzüglich italienische USt und Sondersteuer) zugrundezulegen, da der Ferrari nicht mehr im Originalzustand gewesen sei, "mehrere Mängel" aufgewiesen habe und Originalzubehör und das Servicebuch gefehlt hätten.
Auf Anfrage des Finanzamtes teilte der Generalimporteur von Ferrari in Österreich, die Firma D., mit Fax vom 19. September 1995 mit, der "Rücknahmepreis" eines Ferrari 348 TS Baujahr 1991 mit einem Kilometerstand von 30.000 liege in etwa bei S 700.000,-- bis ca S 900.000,--.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin am 28. September 1995 ein Gutachten des Sachverständigen für das Kraftfahr- und Maschinenwesen Ing. A. betreffend seinen Ferrari 348 TS mit dem Kilometerstand von 28.925 vor. Im Gutachten wird zunächst ausgeführt:
"Laut Angaben der Firma D., Wien, werden Fahrzeuge dieser Gattung, in gutem Zustand und neu über die Firma D. importiert, zwischen S 600.000,-- und S 700.000,-- verkauft. Der Mittelwert daraus, incl 14 % NoVA und
20 % MWSt S 650.000,--".
Der Sachverständige trifft im Gutachten sodann Feststellungen über Vorschäden und erforderliche Reparaturarbeiten (Steinschläge an der Motorhaube, Schrammen am Spoiler, Lackschäden und Kratzer sowie Reparaturbedürftigkeit des Zahnriemens), nimmt den entsprechenden Reparaturaufwand mit insgesamt S 63.637,-- an und errechnet unter Abzug dieses Betrages (und eines Abschlages für den Eigenimport) vom vorgenannten Mittelwert den Verkehrswert des KFZ mit (gerundet) S 528.000,-- (incl 14 % NOVA und 20 % USt).
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 teilte die Firma D., Wien, auf Anfrage unter nach Rücksprache mit dem Lieferwerk in Italien mit, dass sich der "Verkaufspreis eines Ferrari 348 TS, Bj. 1991 mit 30.000 km an einen Händler" je nach Zustand zwischen S 600.000,-- und S 700.000,-- bewege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 1997 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Dabei ging das Finanzamt von dem vom Beschwerdeführer entrichteten Kaufpreis des KFZ iHv S 592.200,-- aus und berechnete die NoVA wie folgt:
Kaufpreis S 592.200,--
abzüglich 19 % italienische USt - S 94.553,--
Bemessungsgrundlage S 497.647,--
14 % NOVA S 69.647,--
(richtig: 69.670,58)
20 % Zuschlag S 13.934,--
Summe S 83.605,--
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Sinne der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge und bestätigte die Festsetzung der NOVA mit S 83.605,--. Der gemeine Wert iSd § 5 Z 2 NoVAG orientiere sich am fiktiven Einzelveräußerungspreis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter dem gemeinen Wert iSd NoVAG sei nicht jener Wert zu verstehen, den ein fiktiver Käufer im Ausland bezahlen würde, sondern jener Preis, welcher bei einer fiktiven Veräußerung im Inland zu erzielen wäre (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. März 1997, 96/14/0075). Der ausländische Kaufpreis könne jedoch dann als Bemessungsgrundlage der NoVA herangezogen werden, wenn er nicht mehr als 20 % nach unten vom inländischen gemeinen Wert abweiche.
Der inländische gemeine Wert sei aus dem durchschnittlichen Händlerverkaufspreis abzuleiten, der im gegenständlichen Fall bei etwa S 750.000,-- liege. Für die Höhe dieses Betrages bespreche, dass die Firma D. als Generalimporteur einen Händler-Einkaufspreis von S 600.000,-- bis S 700.000,-- angegeben habe. Außerdem habe der Berufungswerber trotz des Eigenimportes zumindest ca. S 700.000,-- aufbringen müssen, um das KFZ zu erwerben (S 592.200,-- zuzüglich Vermittlungsprovision und Kosten der Einzelgenehmigung). Die Bemessungsgrundlage für die NoVa errechne sich wie folgt:
Händlerverkaufspreis S 750.000,--
abzüglich 20% USt S 125.000,--
abzüglich 14 % NoVA S 76.754,--
inländischer gemeiner Wert S 548.246,--
Der in der Berufungsvorentscheidung herangezogene Wert von S 497.647,-- weiche nicht mehr als 20 % nach unten von diesem inländischen gemeinen Wert ab, sodass der Kaufpreis nach Ansicht der belangten Behörde zutreffend der Berechnung der NoVA zugrunde gelegt worden sei und die Berufungsvorentscheidung zu bestätigen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Bemessung der NoVA sowie in seinem Recht "auf Beachtung des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere des Art. 95 Abs. 1 EGV" verletzt.
Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen Vorführkraftfahrzeuge, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist, der NoVA.
In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 2 NoVAG als Bemessungsgrundlage der ohne USt-Komponente ermittelte gemeine Wert heranzuziehen. Dieser wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch jenen Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Vorweg ist zu der im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorgebrachten und vom Beschwerdepunkt umfassten Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5 Abs 2 NoVAG festzustellen, dass die NoVA im konkreten Fall vom tatsächlichen ausländischen Kaufpreis des Fahrzeuges (nach Abzug der USt) berechnet worden ist und nicht vom (hier: höheren) inländischen gemeinen Wert. Für den Beschwerdefall ist es daher nicht relevant, ob gegebenenfalls durch die Heranziehung des höheren gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage der NoVA der Eigenimport von KFZ diskriminiert würde.
Im weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung des gemeinen Wertes und rügt damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer bringt vor, es wäre ein niedrigerer Betrag als der tatsächlich von ihm entrichtete Kaufpreis heranzuziehen gewesen. Die belangte Behörde hätte den im Schätzungsgutachten ausgewiesenen Wert als Bemessungsgrundlage der NoVA heranziehen müssen, weil der Wert eines Fahrzeuges maßgeblich von seinem Zustand beeinflusst werde. Sichtbare Schäden und Abnützungen seien im Preis zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Schätzung des gemeinen Wertes eines Fahrzeuges sei daher eine körperliche Befundaufnahme. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer das Gutachten erstellen lassen und der Behörde vorgelegt. Die vom Finanzamt eingeholte Händlerauskunft habe nicht der erforderlichen Genauigkeit entsprochen.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass der Einzelveräußerungspreis eines der Art nach seinem KFZ entsprechenden Fahrzeuges (also ohne Berücksichtigung besonderer Abnützung und Schäden) S 750.000,-- betrage. Diese Feststellung hat die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen. Da im Sachverständigengutachten ausgeführt ist, die Firma D. habe einen Preis von S 600.000,-- bis S 700.000,-- angegeben, hat das Finanzamt eine entsprechende Anfrage an die Firma D. gestellt und mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 die Auskunft erhalten, dass es sich bei dem Preis um den Verkaufspreis "an einen Händler" (sohin der Einkaufspreis der Firma D.) handle. Bei der Feststellung eines Einzelveräußerungspreises von S 750.000,-- konnte sich die belangte Behörde auch auf die unstrittige Tatsache stützen, dass das eigenimportierte Fahrzeug den Beschwerdeführer selbst bei Ansatz der von ihm berechneten NoVA ca S 700.000,-- gekostet hätte, der Beschwerdeführer aber durch den Eigenimport offenkundig habe Kosten sparen wollen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer Ermittlungen hat sich die belangte Behörde mit der Annahme des Einzelveräußerungspreises in der angeführten Höhe nicht in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung gesetzt.
Die Beschwerde zeigt allerdings zu Recht auf, dass sich die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit den im Sachverständigengutachten angeführten Schäden des von ihm erworbenen Fahrzeuges auseinander gesetzt hat. Derartige Schäden sind durchaus geeignet, den Verkaufswert des Fahrzeuges zu mindern.
Im Beschwerdefall erweist sich dieser Verfahrensfehler aber als nicht wesentlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachten sind die konkreten Schäden durch Abzug eines Betrages von S 63.637,-- vom allgemeinen Einzelverkaufspreis zu berücksichtigen. Wird nun aber dieser Betrag von dem von der belangten Behörde festgestellten allgemeinen Einzelverkaufspreis von S 750.000,-- abgezogen und weiters der Abzug der Umsatzsteuer und der NoVA vorgenommen, errechnet sich ein Betrag, der noch immer eindeutig über der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage liegt. Durch das Unterbleiben des Abzuges für die konkreten Schäden des Fahrzeuges bei der Ermittlung des gemeinen Wertes wurde der Beschwerdeführer daher nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Nicht zielführend ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch die italienische Sondersteuer für hubraumstarke KFZ bei Berechnung der Bemessungsgrundlage der NoVA hätte in Abzug gebracht werden müssen. Der gemeine Wert iSd § 5 Abs 2 NoVAG ist der fiktive Einzelveräußerungspreis im Inland (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 1997, 97/14/0074) und beinhaltet daher keine ausländische Steuer. Es wäre aber auch ein Entgelt iSd § 5 Abs 1 NoVAG nicht um eine allenfalls enthaltene Steuer zu mindern, außer es handelte sich um die Umsatzsteuer oder die NoVA selbst (vgl § 5 Abs 1 NoVAG iVm §§ 28 Abs 8 und 4 Abs 10 UStG 1994; § 5 Abs 3 NoVAG).
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die Behörde habe ihm nicht vorgehalten, dass sie dem Schätzungsgutachten nicht folgen werde, und habe damit kein Parteiengehör gewährt. Dieses Vorbringen zeigt schon deshalb keinen Verfahrensfehler auf, weil bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung - einer solchen kommt auch die Wirkung eine Vorhaltes zu - darauf hingewiesen hat, dass die Berechnung im Gutachten von einem Kaufpreis von S 600.000,-- bis S 700.000,-- ausgehe, dieser Preis aber nach Auskunft der Firma D. der Ankaufswert des Händlers sei, weshalb der im Gutachten berechnete gemeine Wert nicht herangezogen werden könne.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 30. September 1999
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