Normen
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §236 Abs1;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;
BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;
BAO §236 Abs1;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der Bescheid betreffend Abgabennachsicht (RV 150-06/05/97) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund von bei Hausdurchsuchungsmaßnahmen beschlagnahmten Unterlagen und weiteren finanzstrafrechtlichen Erhebungen gelangte das Finanzamt zur Auffassung, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1990 bis 1995 für diverse Unternehmen beratend tätig gewesen und habe daraus - dem Finanzamt nicht erklärte - gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Abgaben für diesen Zeitraum setzte das Finanzamt sodann gegenüber dem Beschwerdeführer fest. Gegen mehrere in Zusammenhang mit diesen Abgabenverfahren ergangene Bescheide richtet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aussetzungszinsen (Bescheid RV 133-06/05/97):
Mit Bescheid vom 30. April 1997 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 22. April 1997 bis 30. April 1997 gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von 372 S fest.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und begehrte, die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Für Zeiträume, in denen aufgrund eines noch unerledigten Aussetzungsantrages die Einbringung gehemmt sei, seien Aussetzungszinsen zu entrichten. Werde einem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben, so ende der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides, das sei im gegenständlichen Fall der 30. April 1997.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer als (Berufungs)Begründung aus, die Erhebung und Einbringung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wäre eine unbillige Härte, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage (chronische Krankheit der Gattin und eigene, durch Alter, Kriegseinsatz und Kriegsgefangenenschaft bedingte Krankheit) Sozialhilfe beziehe und diese unter dem Existenzminimum liege.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde habe sich bereits mit rund zehn Berufungen des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Es werde in der Berufung nicht erklärt, in welchen Punkten der einzelne Abgabenbescheid angefochten werde, und nicht angegeben, warum der Bescheid nicht der Rechtslage entspreche. Daher sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 30. April 1997 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer 1994 und 1995 zurückgewiesen, weil der Antrag keine Berechnung des Aussetzungsbetrages enthalte. Wenn es nunmehr aber um die Festsetzung von Aussetzungszinsen gehe, sei es der Behörde bekannt, für welche Beträge die Aussetzung beantragt worden sei. Das Finanzamt gehe von einem Aussetzungsbetrag von 430.422 S aus. Da es der Behörde möglich gewesen sei, den Aussetzungsbetrag zu ermitteln, hätte sie sich nicht darauf stützen dürfen, daß der maßgebliche Aussetzungsbetrag im Antrag nicht enthalten sei. Im übrigen hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch nicht damit begründen dürfen, daß bereits rund zehn Berufungen anhängig seien.
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß eine Berufung u.a. enthalten die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten ist, sowie eine Begründung. Wenn eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen nicht entspricht, hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Würde, wie dies im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, die Berufung eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten ist, bzw eine Begründung nicht enthalten, so hätte sie die belangte Behörde nicht meritorisch erledigen dürfen; der angefochtene Bescheid erwiese sich als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 275 Tz 3).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber in der Berufung die (gänzliche) Aufhebung der Festsetzung von Aussetzungszinsen beantragt. Daraus ergibt sich offenkundig, daß der Bescheid betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen insgesamt angefochten ist. Die Berufung enthält daher - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die Erklärung über den Umfang der Bescheidanfechtung. Gleiches gilt für die Begründung, zumal im Berufungsverfahren als Berufungsbegründung die schlechte wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers vorgetragen worden ist. Dem Erfordernis der Berufungsbegründung ist aber unabhängig davon entsprochen, ob sich die Begründung als stichhaltig oder schlüssig erweist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 250 Tz 17).
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen u.a. zu entrichten, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, nach der Regelung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Im gegenständlichen Fall hat der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers unbestritten dazu geführt, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden durften. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben. Wie unten unter 6. ausgeführt wird, erweist sich im übrigen auch die Erledigung des Aussetzungsantrages als dem Gesetz entsprechend.
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
2. Nachsichtsansuchen (Bescheid RV 150-06/05/97):
Mit Eingabe vom 22. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer den Erlaß von Abgabenschulden. Zur Begründung verwies er auf seine schlechte wirtschaftliche Lage, die ihn gezwungen habe, mit Wirkung ab 1. April 1997 für sich und seine Gattin die Sozialhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Diese Sozialhilfe werde ihm nunmehr auch gewährt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 wies das Finanzamt den Antrag ab. In der Entrichtung der Säumniszuschläge von 3.669 S, 2.000 S,
2.155 S, 3.071 S und 2.800 S sowie der Aussetzungszinsen von 735 S und 372 S könne keine unbillige Härte gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht habe, die eine Unbilligkeit der Entrichtung erkennen ließen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer an, infolge seiner sehr schlechten Finanzlage, die ihn gezwungen habe, seit April 1997 für sich und seine Gattin Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei er vollkommen außerstande, Zahlungen zu leisten. Dazu komme, daß die chronische Erkrankung der Gattin auch Medikamente erfordere, die weder von der Krankenkassa noch vom Sozialamt bezahlt würden, sodaß es bei dem minimalen Sozialhilfebetrag, der ihm verbleibe, beim besten Willen nicht möglich sei und als unbillige Härte erscheine, die betreffenden Abgaben zu entrichten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, daß keine Gründe für die Unbilligkeit der Entrichtung zu erkennen seien. Eine Unbilligkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Entrichtung einer Abgabe nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Die Entrichtung der Säumniszuschläge und der Aussetzungszinsen sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, daß keine unbillige Härte vorliege. Wegen der chronischen und mit hohen Kosten verbundenen Erkrankung seiner Gattin und wegen seiner auf den Kriegseinsatz und die Kriegsgefangenschaft zurückzuführenden eigenen Erkrankung sowie aus Altersgründen habe er Sozialhilfe gemäß dem Salzburger Sozialhilfegesetz in Anspruch nehmen müssen. Nach ordnungsgemäßer Überprüfung werde die Sozialhilfe seit Monaten gewährt. Es sei amtsbekannt, daß die Sozialhilfesätze unter dem in der Exekutionsordnung festgelegten Existenzminimum für zwei im selben Haushalt lebende Personen lägen. Es liege daher ein viel härterer Fall vor als der in der Berufungsvorentscheidung genannte Fall der Verschleuderung von Vermögen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers hafteten vor allem Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbeträge aus, die im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festzusetzen gewesen seien. Er habe nicht dargelegt, weshalb die Einhebung dieser Abgaben unbillig sein sollte. Auch die Unbilligkeit der mit diesen Abgaben im Zusammenhang stehenden Nebengebühren habe er nicht dargestellt.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Der Beschwerdeführer hat das Nachsichtsansuchen mit seinen schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen begründet und hiezu im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde hat unterlassen, sich im angefochtenen Bescheid mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Sie hat lediglich die nicht näher begründete, in dieser Allgmeinheit offenkundig aktenwidrige Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer habe die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht dargetan. Sie hat damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können.
3. Aussetzungszinsen (Bescheid 153-06/05/97):
Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von 6. Mai 1997 bis 27. Juni 1997 gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen im Betrag von 7.746 S fest. Aus dem dem Bescheid beigelegten Berechnungsblatt ergibt sich, daß die Zinsen von einem Abgabenbetrag in Höhe von insgesamt 1,522.421 S bei einem Jahreszinssatz von 3,5 % für 53 Tage berechnet worden sind.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und begehrte, die Festsetzung von Aussetzungszinsen aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage sei er gezwungen, seit einiger Zeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Aussetzungsantrag vom 24. April 1997 sei am 27. Juni 1997 abgewiesen worden. Für Zeiträume, in denen aufgrund eines noch unerledigten Aussetzungsantrages die Einbringung gehemmt sei, seien Aussetzungszinsen zu entrichten. Für den Zeitraum vom 6. Mai bis zum 27. Juni 1997 seien daher Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hatte, wies diese die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Wenn auch der Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1997 abzuweisen gewesen sei, habe er doch einen Zahlungsaufschub bewirkt und führe daher zur Festsetzung von Aussetzungszinsen. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorgebracht habe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen ergäbe, sei der Berufung kein Erfolg beschieden.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 24. April 1997 die Aussetzung der Einhebung - wie früher bereits in der Eingabe vom 13. März 1997 - beantragt. Das Finanzamt habe die Aussetzungszinsen auf der Basis eines Aussetzungsbetrages von 1,522.421 S berechnet. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie sich der Aussetzungsbetrag zusammensetze. Der angefochtene Bescheid begründe insbesondere nicht, warum der maßgebliche Zeitraum am 6. Mai 1997 beginne, zumal der 6. Mai 1997 mit den Anträgen im gegenständlichen Verfahren nicht in Einklang zu bringen sei.
Wird ein Aussetzungsantrag (hier der Antrag vom 13. März 1997) gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen. Der neuerliche Antrag bewirkt gemäß § 230 Abs. 6 BAO, daß Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben.
Aus dem Auszug aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß der Betrag von 1,522.421 S den aushaftenden Rückstand der mit Berufung vom 13. März 1997 bekämpften Abgaben darstellt. Aus welchen Gründen Aussetzungszinsen erst für den Zeitraum ab 6. Mai 1997 vorgeschrieben worden sind, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch in der Gegenschrift nicht einsichtig dargestellt, zumal nicht erläutert wird, warum bei Bearbeitung des Aussetzungsantrages am 28. April 1997 auf dem Abgabenkonto "der Ablauf der Zahlungsfrist für Abgaben in Höhe von 1,522.421 S mit 5.5.1997 ausgewiesen" gewesen sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist aber nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer in Rechten verletzt worden wäre, wenn ihm aufgrund seines Aussetzungsantrages vom 24. April 1997 Aussetzungszinsen ohndies erst für den Zeitraum ab dem 6. Mai 1997 vorgeschrieben worden sind
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
4. Stundungszinsen (Bescheid 154-06/05/97):
Mit Bescheid vom 9. Juli 1997 setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen für den Zeitraum 30. Mai 1997 bis 3. Juni 1997 mit 3.067 S fest.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte er an, aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage, der eigenen Erkrankung und der chronischen Erkrankung der Gattin habe er Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1997 sei mit Bescheid vom 3. Juni 1997 abgewiesen worden. Für diesen Zeitraum sei es zu einem Zahlungsaufschub (keine Möglichkeit der Einleitung bzw Fortsetzung von Einbringungsmaßnahmen) gekommen. Gemäß § 212 Abs. 2 BAO seien daher die Voraussetzungen für die Festsetzung von Stundungszinsen gegeben.
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschulden, die den Betrag von insgesamt 10.000 S übersteigen, u.a. für den Zeitraum Stundungszinsen zu entrichten, für den aufgrund eines Ansuchens um Zahlungserleichterung, über das noch nicht entschieden wurde, nach der Regelung des § 230 Abs. 3 oder 4 BAO Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid, mit welchem sein Stundungsansuchen abgewiesen worden sei, Berufung erhoben; aus diesem Grunde hätten Stundungszinsen noch nicht festgesetzt werden dürfen.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die Festsetzung von Stundungszinsen nicht erfolgen dürfte, solange die Berufung gegen die Abweisung des Stundungsansuchens unerledigt ist.
Der Beschwerdeführer wird daher durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
5. Aussetzung (Bescheid 157-06/05/97):
In der Berufung vom 13. März 1997 gegen die Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1993 sowie gegen entsprechende Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid vom 26. März 1997 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil im Antrag die Ermittlung der für die Aussetzung in Frage kommenden Abgabenbeträge nicht enthalten sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Da auch der Berufungsschriftsatz keine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalte, sei zu Recht die Zurückweisung des Antrages ausgesprochen worden.
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde wäre in der Lage gewesen, den Aussetzungsbetrag aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst zu ermitteln, zumal sie für die Ermittlung der Aussetzungszinsen eine solche Berechnung angestellt habe.
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages aufweisen.
§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muß bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1990, 89/13/0205, vom 28. Jänner 1994, 91/17/0026 bis 0029, und vom 20. Februar 1996, 95/13/0022).
Der Beschwerdeführer wurde sohin durch die Zurückweisung des Aussetzungsantrages nicht in seinen Rechten verletzt.
6. Aussetzung (Bescheid RV 158-06/05/97):
In der Berufung vom 13. April 1997 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 und 1995 sowie Einkommensteuervorauszahlungen beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid vom 30. April 1997 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil im Antrag die Ermittlung der für die Aussetzung in Frage kommenden Abgabenbeträge nicht enthalten sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Berufung gegen die Abgabenbescheide, bezüglich derer der Beschwerdeführer die Aussetzung beantragt habe, sei mit Bescheid vom 25. Juni 1997 als zurückgenommen erklärt worden. Sohin sei keine Berufung gegen die betreffenden Abgabenbescheide mehr anhängig.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Bescheid vom 25. Juni 1997 über die Zurücknahme der Berufung sei vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft worden. Bei Erledigung der Berufung gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages hätte sich die belangte Behörde daher nicht darauf stützen dürfen, daß die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht mehr anhängig sei.
Der Aussetzungsantrag in der Berufung vom 13. April 1997 enthält, wie dies bereits das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid vom 30. April 1997 erkannt hat, keinerlei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages und führt nicht einmal die Höhe des Betrages an, für den die Aussetzung begehrt wird. Bereits aus diesem Grund war der Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Sohin wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
Soweit sich die Beschwerde gegen die oben unter 1., 3., 4., 5. und 6. genannten Bescheide richtet, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der unter 2. angeführte Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 18. Februar 1999
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