Normen
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Besprechungsprogramm für die Schlussbesprechung über die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wird ua festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in K eine Privatpraxis als Psychotherapeutin, "klin." Psychologin und Gesundheitspsychologin führe. Weiters sei sie gerichtlich beeidete Sachverständige. Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin neben Veranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Kunst- und Gestaltungstherapie am Institut für Kunst und Therapie in München in den geprüften Jahren auch an Malseminaren (zB in Lochau, Salzburg, Puchberg) teilgenommen, Malreisen, zB nach Tunesien und Venedig, unternommen und Sprachkurse in Französisch besucht habe. Die Aufwendungen hiefür habe sie als Betriebsausgaben in den Jahren 1992 bis 1994 geltend gemacht. Im Jahr 1993 sei im Zuge eines Wohnungskaufes in Salzburg im Keller dieses Hauses ein Atelier eingerichtet worden. Für dieses Atelier seien anteilige Betriebskosten, AfA von den Anschaffungskosten und von der Ausstattung als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Im Jahr 1994 habe die Beschwerdeführerin ihre erste Ausstellung mit rund 50 eigenen Bildern (Aquarellen) in K veranstaltet. Im Zuge dieser Ausstellung hätten fünf Bilder mit einem Erlös von S 17.660,-- verkauft werden können. Die Aufwendungen für diese Ausstellung (wie Bilderrahmen, Bewirtung der Gäste bei der Vernissage, Fotoarbeiten) seien ebenfalls als Betriebsausgaben abgesetzt worden. Im Juli 1996 habe wieder eine Ausstellung in der Aula des Rathauses stattgefunden. Nach Ansicht des Prüfers stünden die Ausgaben für den Besuch von Malseminaren, für Malreisen und Sprachkurse, für die Einrichtung eines Ateliers, für die Veranstaltung von Ausstellungen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Psychologin und Psychotherapeutin. Die diversen Veranstaltungen seien vielmehr aus privatem Interesse und künstlerischer Neigung zur Malerei besucht worden. Die Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin und die Erlöse aus dem Verkauf von eigenen Bildern und die mit dieser Betätigung zusammenhängenden Aufwendungen seien daher genau zu trennen. In den geprüften Jahren 1992 bis 1994 hätten die Ausgaben für die Tätigkeit als Malerin die Einnahmen insofern bei weitem überstiegen, als die Gesamtausgaben rund S 216.000,-- und die Einnahmen (ausschließlich 1994) rund S 15.000,-- betragen hätten. Bei Betätigungen, die eine qualifizierte Nahebeziehung zur Lebensführung aufwiesen, werde das Vorliegen von Liebhaberei vermutet. Nach Ansicht des Prüfers sei gemäß § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung dann Liebhaberei zu unterstellen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstünden, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien. Da nach Ansicht des Prüfers auch in den kommenden Jahren kaum Gewinne aus der Tätigkeit als Malerin zu erzielen sein würden, sei diese Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, die geltend gemachten Vorsteuern seien entsprechend zu berichtigen. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Bildern im Jahr 1994 seien außer Ansatz zu lassen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Jahre 1992 bis 1994 (teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren) entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide.
In einer dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass auf den von ihr - gestützt auf umfangreiche Literatur -aufgezeigten Zusammenhang zwischen der Maltätigkeit und der Tätigkeit als Psychologin und Psychotherapeutin nicht eingegangen worden sei. Um den Zusammenhang von Malerei als Therapieform im Rahmen ihrer Praxis zu verstehen, müsse man die Entwicklung kennen. Die Beschwerdeführerin lasse bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit als klinische Fachpsychologin seit 1976 bei Kindern "zeichnen". Im Laufe der Jahre habe sich die wissenschaftliche Behandlung dieses Themas in der Literatur, auf Kongressen und Seminaren so stark verdichtet, dass die Beschwerdeführerin diese Methode auch immer stärker bei der Behandlung von Erwachsenen habe anwenden können. Seit 1987/88 habe die Beschwerdeführerin als klinische Psychologin mit Malerei zu arbeiten begonnen und diesen Bereich stets ausgebaut, weil sie den Wert für ihre Klienten erkannt habe. Dies könne man schon daraus erkennen, dass sie in ihren Praxisräumen eine Staffelei für ihre Klienten aufgestellt habe und dieses Gerät von den Patienten bei Behandlungen verwendet werde. Darüber hinaus würden verschiedene kreative Mittel wie zB Farbkreiden, Wasser-, Finger- und Goachefarben, unterschiedliche Malgründe, sowie Plastilin und Ton angeboten. Es sei deshalb logisch, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Malerei fortbilden müsse. Würde sie dies nicht tun, könne sie eine neuere Behandlungsmethode nicht anwenden, weil ihr der Zusammenhang und die praktische Erfahrung (Ausdruck, Stilmittel und technische Fertigkeiten) hiefür fehlen würden. Es sei unmöglich, einen Patienten mit einem Verfahren zu konfrontieren, welches der behandelnde Psychologe selbst nicht beherrsche. In Analogie zu solch einer Denkweise wäre beispielsweise der Fall gegeben, dass ein Arzt die Auswirkungen "von ihm verordneter Medikamente" weniger erkenne als der Patient. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich zu ihrer beruflichen Fortbildung schon das 3. Jahr in München beim Institut für Kunst und Therapie einer Kunst- und Maltherapieausbildung, welche international besetzt sei. Lasse man diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben zu, käme dies einer behördlichen Anordnung gleich, welche Therapieform die Beschwerdeführerin als Psychologin zu wählen habe bzw. welche als nicht opportun zu gelten habe. Wenn die Behörde zur Abstützung ihrer Meinung § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung heranziehe, gehe sie insoferne fehl, als die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, sondern eine berufliche Tätigkeit ausübe. Eine Klassifizierung der Behandlungsmethoden durch die Behörde sei schon vom Gesetz her ausgeschlossen, welches im § 4 Abs. 4 EStG auf die Veranlassung und nichts anderes abstelle. Als Psychologin sei die Beschwerdeführerin auch als Therapeutin tätig und übe mehrere Therapieverfahren aus. Neben der Gesprächstherapie, der integrativen Gestalttherapie und der Kindertherapie übe die Beschwerdeführerin auch die Kunsttherapie aus, bzw. lasse sich zur Kunsttherapeutin bei den Professoren Tomalin, Schottenloher, sowie Schmeer, ausbilden. Gerade bei Frau Dr. med. Schmeer sei erkennbar, dass es einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Psychosomatik, Psychologie, Psychotherapie und Kunst gebe. Es werde die Einvernahme dieser Personen beantragt. Für die Beschwerdeführerin bedeute es eine bewusste Verschließung der Augen vor der Realität der Wissenschaft und der Berufsausbildung von Kunsttherapeuten, wenn die erste Instanz sich zur unbegründeten Annahme versteige, dass es praktisch keine Maltherapie gebe. So wie ein Professor für Geografie eine Ausbildung im Fach der Geografie benötige und ein Turnprofessor eine Ausbildung auf dem Fachgebiet des Turnens, benötige ein Maltherapeut eine Ausbildung zum Malen. Es sei unverständlich, wenn Kunsttherapie von der Beschwerdeführerin praktiziert, jedoch ihre praktische Ausbildung zur Kunsttherapeutin (z.B. Malseminare) nicht akzeptiert werde. In diesem Zusammenhang sei auch evident, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keinesfalls als Hobby- und Freizeitbeschäftigung gesehen werden könne und folglich auch das Problem "Liebhaberei" hier nicht aktuell werde. Es sei auch unverständlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin besuchten Französisch-Kurse nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Psychologin und Psychotherapeutin sowie gerichtlich beeidete Sachverständige sein sollten. Wie aus der beigelegten Fachzeitschrift "Psychotherapieform" des Springer-Verlages Wien, New York, ersichtlich sei, würden Artikel in französischer Sprache abgedruckt. Es erscheine notwendig, dass die Beschwerdeführerin diese Artikel lesen könne, wozu naturgemäß der Besuch von Sprachkursen notwendig sei. Auch die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Frankreich dienten dazu, sich mit der französischen Sprache zu beschäftigen. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass ein großer Teil der psychologischen Fachliteratur in englischer und französischer Sprache abgefasst sei, was eine diesbezügliche Aus- bzw. Weiterbildung jedenfalls notwendig mache. Die Beschwerdeführerin vertrat überdies die Ansicht, dass eine Neigung und Begabung im künstlerischen Bereich sogar die Voraussetzung sei, um sich für diese Form der Therapie zu qualifizieren. Vor Beginn der Kunsttherapieausbildung habe sie als Aufnahmekriterium eine Mappe mit persönlichen Malarbeiten bei der Kunstakademie München einreichen müssen. Da sie selbst Malerei betreibe, habe sie mit der beruflichen Intensivierung versucht, aus diesem neuen Therapiezweig Erlöse zu erzielen, um so die Kostenbelastung zu minimieren. Deshalb verkaufe die Beschwerdeführerin ihre Bilder und habe hiezu auch eine Vernissage im Prüfungszeitraum veranstaltet. Bereits 1996 habe sie bei einer Verkaufsausstellung erhebliche Gewinne erzielt. Da die Beschwerdeführerin den Verkauf ihrer Bilder erst seit 1994 kommerziell betreibe, habe sie noch keine Gewinne aus dieser Detailtätigkeit erzielen können, was aber bereits 1996 der Fall sein werde, weil sie in diesem Jahr S 70.000,-- aus Bildverkäufen erlöst habe. Es sei jedoch die Trennung der Bildverkäufe von der Tätigkeit als Fachpsychologin wie sie von der Finanzverwaltung vorgenommen worden sei, unrichtig. Die Malerei sei Ausfluss der fachpsychologischen Praxis und kein eigener Erwerbszweig. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit freigestellt, auf welche Weise sie sich Einkünfte verschaffe, da sie als Kauffrau so handeln müsse.
In ihrer Eingabe vom 5. Februar 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme zahlreicher Personen zu verschiedenen Beweisthemen (so etwa, dass die Kunsttherapie eine anerkannte Form der psychologisch-psychotherapeutischen Betreuung von Patienten sei), sämtliche Personen aber auch zum Beweis dafür, dass ein Psychotherapeut, der Kunsttherapie anbiete, eine Malausbildung haben müsse und diese in der Ausbildungsvorschrift sogar vorgeschrieben sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend wird im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Malerei, Psychologie und Psychotherapie anerkannt werde, doch fehle den Sprachkursen (z.B. Französisch für Anfänger sowie für Fortgeschrittene) und Malkursen (z.B. in Tunesien und Venedig sowie einem Kurs, welcher eine Einführung in verschiedene Techniken der Radierung - Kaltnadel, Strichätzung, Aquatinta - und eine Anleitung zum selbständigen Drucken zum Inhalt gehabt hätten) der direkte und vor allem spezifische Bezug zur Tätigkeit als Psychologin. Dass eine Fortbildung im Bereich der Maltherapie anerkannt werde, sei in der Tatsache zu sehen, dass die Fortbildungskosten am Institut für Kunst und Therapie in München sowie auch die Fachliteratur als Betriebsausgaben anerkannt worden seien. Da ein Zusammenhang zwischen dem Bereich der Malerei und dem Bereich der Psychotherapie und Psychologie nie in Zweifel gezogen worden sei, diese Tatsachen von der belangten Behörde vielmehr als offenkundig angesehen würden, erübrige sich auch eine Einvernahme der in der Berufung angeführten Personen. Die Bestätigung, dass die Malkurse und -seminare sowie die Malreisen einen wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätten und dieser Tätigkeit auch sehr dienlich seien, könne zu keiner anderen Beurteilung führen als jener, dass vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 durch die Inhalte und Programmabläufe dieser Veranstaltungen keine absolute Abgrenzung zur Lebensführung möglich sei. Dass eine Vernissage oder ein Atelier bzw. eine Stiegengalerie zur Tätigkeit als Psychotherapeutin und Psychologin sicher nicht nötig sei, erscheine der belangten Behörde auch durch eine möglicherweise gegenteilige Ansicht der angeführten Personen nicht widerlegbar, zumal in keiner Weise auch nur der entfernteste Zusammenhang von Ausstellungen und der therapeutischen Tätigkeit zu erkennen sei. Es sei daher dem Prüfer zuzustimmen, dass die Malerei aus privatem Interesse und aus künstlerischer Neigung betrieben werde, wenn auch ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Psychotherapeutin und Psychologin nicht in Abrede gestellt werde. Da es der Beschwerdeführerin auch nach einem Ergänzungsvorhalt nicht gelungen sei, eine entsprechende Prognoserechnung vorzulegen, wonach innerhalb absehbarer Zeit ein Gesamtgewinn zu erwarten sei, sei die Tätigkeit richtigerweise als Liebhaberei beurteilt worden. Gleichgültig welcher Ansicht man sich anschließe, ob man die besuchten Kurse dem Bereich der Tätigkeit als Psychologin oder Psychotherapeutin zuordne oder einem eigenen Malbereich, man komme immer zum gleichen Ergebnis. Auf Grund des allgemeinen Charakters der Kurse seien diese im Bereich der Tätigkeit als Psychologin und Psychotherapeutin gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei der Einstufung als eigenen Bereich der Malerei seien diese Aufwendungen, wie auch die Einnahmen, unbeachtlich gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung. In diesem Bereich sei zunächst davon auszugehen, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Tätigkeit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine Einkunftsquelle handle. Trotz des relativ geringen Beobachtungszeitraumes erscheine es für die belangte Behörde erwiesen, dass dieser Bereich nicht in der Lage sei, auf Dauer gesehen Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Da auch nicht geplant sei, diesen Bereich wesentlich auszubauen, da er weiterhin nur als Nebentätigkeit bzw. Produkt der therapeutischen Tätigkeit geplant sei, könne bereits nach einem relativ kurzen Beobachtungszeitraum davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde, innerhalb absehbarer Zeit die bereits angelaufenen Kosten mit entsprechenden Erlösen aus dem Bilderverkauf auszugleichen. Dies vor allem auf Grund der Tatsache, dass es seitens der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, trotz Vorhalteverfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nur annäherungsweise eine Prognoserechnung anzustellen. Selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung hätten keine Hinweise über den weiteren Verlauf der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung in diesem Bereich gegeben werden können. Es sei lediglich erwähnt worden, dass aus einer Vernissage im Jahr 1996 Erlöse von rund S 70.000,-- erzielt worden seien. Ausgaben in diesem Zusammenhang könnten aber - rund zwei Jahre nach dieser Vernissage - nicht angegeben werden, lediglich, dass diese nicht sehr hoch gewesen seien. Auch dies bestätige, dass der Bereich der Malerei wirklich nur so nebenbei behandelt werde und es diesem an der zur dauerhaften Gewinnerzielung nötigen wirtschaftlichen Ernsthaftigkeit fehle. Durch die Aktivitäten der Beschwerdeführerin (ausgebildete Kunsttherapeutin, Ausbildung von anderen Maltherapeuten) sei auch nicht davon auszugehen, dass der Bereich der Malerei wesentlich ausgebaut und intensiviert werden werde. Es sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus möglich, eine Beurteilung der Tätigkeit "Malen" vorzunehmen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Teilnahme an Studienreisen gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Umstand allein, dass eine Reise für den Steuerpflichtigen auf fachlichem Gebiet besonders interessant sei und allenfalls zu einer fachlichen Wissensbereicherung führe, die Reise noch nicht aus dem Bereich der gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen privaten Lebensführung heraushebe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an.
Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen:
ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1995, 94/15/0154)
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - der Ansicht des Prüfers anlässlich der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung folgend - zur Ansicht gelangt ist, dass die Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin (in der Folge Therapietätigkeit) einerseits und als Malerin andererseits zu trennen sind, im Ergebnis somit zwei verschiedene Betriebe vorliegen: Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Therapietätigkeit einerseits und der Tätigkeit als ausübende Künstlerin andererseits handelt es sich zweifellos um verschiedenartige Tätigkeiten. Daran vermag der Umstand, dass zwischen beiden Tätigkeiten insofern ein gewisser, von der belangten Behörde im Übrigen gar nicht in Abrede gestellter Zusammenhang besteht, als bei beiden Tätigkeiten - überdies nur, soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Therapietätigkeit als einer von mehreren angewandten Therapiemethoden der "Kunsttherapie" bedient - künstlerische Ausdrucksmittel von Bedeutung sind, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese Ausdrucksmittel von verschiedenen Personen, nämlich bei der Malereitätigkeit von der Beschwerdeführerin und bei der Therapietätigkeit von deren Patienten angewandt werden. Der belangten Behörde muss in diesem Zusammenhang insbesondere zugestimmt werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck brachte, dass nicht der entfernteste Zusammenhang von Ausstellungen der von der Beschwerdeführerin gemalten Bilder und der therapeutischen Tätigkeit zu erkennen ist. Bei den somit gegebenen verschiedenartigen Tätigkeiten ist aber auch die oben aufgezeigte, für die Annahme eines dennoch bestehenden einheitlichen Betriebes erforderliche Eignung einer Ergänzung der Tätigkeiten nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet, dass und in welcher Weise die Therapietätigkeit für ihre Malereitätigkeit von Bedeutung sei, noch ausreichend dargetan, in welcher Weise die Tätigkeit als ausübende Künstlerin (Malen von Bildern und deren Verkauf) die Ausübung der Kunsttherapie zu ergänzen geeignet ist. Auch das mit Beweisanboten verbundene Vorbringen im Verwaltungsverfahren, dass ein Psychotherapeut, der Kunsttherapie anbiete, eine Malausbildung haben müsse und eine solche in der Ausbildungsvorschrift sogar vorgeschrieben sei, zeigt die Eignung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten künstlerischen Tätigkeit als Ergänzung der Therapietätigkeit nicht auf.
Vor dem Hintergrund der somit von der belangten Behörde zu Recht als in zwei Betriebe zu trennenden Therapie- und Maltätigkeit der Beschwerdeführerin ist die Rüge einer unzureichenden Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des bestehenden Zusammenhanges zwischen der Malerei und der Therapietätigkeit und der in diesem Zusammenhang vorgelegten Literatur durch die belangte Behörde verfehlt. Wie oben aufgezeigt, hat die belangte Behörde den Zusammenhang zwischen Kunst und Kunsttherapie anerkannt und dementsprechend die Aufwendungen der Fortbildung zur Kunsttherapeutin anerkannt. Nicht anerkannt wurden - vor dem Hintergrund der Liebhabereibetrachtung -
lediglich die nach Ansicht der belangten Behörde zum Betrieb der Malereitätigkeit gehörenden Aufwendungen (darunter auch die Malreisen). Dass die belangte Behörde jedoch die entsprechenden Aufwendungen den beiden Betrieben unzutreffend zugeordnet hätte, hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die unrichtige Rechtsansicht, es liege nur ein Betrieb vor, nicht konkret behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde wäre bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen (Einvernahme namentlich genannter Lehrpersonen) zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin für ihre kunsttherapeutische Arbeit naturgemäß eine entsprechend ausgestattete Praxis brauche, weshalb die Aufwendungen des "Malateliers" in Salzburg anzuerkennen gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme dieser Personen zu einem anderen Beweisthema, nämlich zum Beweis dafür beantragt wurde, dass ein Psychotherapeut, der Kunsttherapie anbiete, eine Malausbildung haben müsse, und diese in den Ausbildungsvorschriften sogar vorgeschrieben sei. Dass für die Ausübung der kunsttherapeutischen Arbeit eine entsprechend ausgestattete Praxis benötigt wird, wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, die Beschwerdeführerin hat aber im Verfahren nicht dargetan, dass die bestehende Praxis in K. über eine solche Ausstattung nicht verfügt hätte. Dass die "Zweitpraxis" (in Salzburg) bereits im Streitzeitraum für andere Zwecke als als Malatelier Verwendung gefunden hätte, behauptet die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen, sie habe (womit sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt habe) in einem Vorbringen vom 25. April 1997 darauf hingewiesen, dass sie in der Zweitpraxis auch Familien- und Wirtschaftsmediation sowie Maltherapie anbieten "will", nicht. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Verfahrensrüge.
Ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid verweigerten Anerkennung der Aufwendungen für die Alltagsfranzösisch vermittelnden Sprachkurse (vgl das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0218).
Hinsichtlich der Beurteilung der Maltätigkeit der Beschwerdeführerin als Liebhaberei wird in der Beschwerde behauptet, die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe keine Prognoserechnung vorgelegt, sei aktenwidrig, weil im Verwaltungsverfahren ausgeführt worden sei, dass im Jahr 1996 aus Bildverkäufen S 70.000,-- erlöst worden sei und die Beschwerdeführerin auch dargelegt habe, dass sie 1998 wieder eine Bildausstellung organisieren wollte. Dieser Vorwurf ist schon deswegen verfehlt, weil der Hinweis auf in einem einzelnen Jahr erzielte Erlöse (ohne Angabe der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen) sowie die Absichtserklärung, eine weitere Ausstellung organisieren "zu wollen", entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Prognoserechnung darstellt. Der Vorwurf, die "Vermutung" der belangten Behörde, innerhalb absehbarer Zeit sei ein Gesamtgewinn aus der betreffenden Tätigkeit nicht zu erwarten, sei völlig unsubstantiiert und unbegründet, ist nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde ihre diesbezügliche Beurteilung durchaus substantiiert und in nachvollziehbarer Weise begründet hat. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der von der belangten Behörde herangezogene relativ kurze Beobachtungszeitraum reiche nicht aus, um verlässlich von Liebhaberei auszugehen, ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 L-VO bei Entstehen von Verlusten Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die in der Verordnung normierte Liebhabereivermutung zu widerlegen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Februar 2003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)